Urteil
B 4 AS 59/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Land Baden-Württemberg vermittelte und subventionierte Schüler-Zusatzversicherung ist keine "Versicherung" i.S.d. § 11b Abs.1 S.1 Nr.3 SGB II bzw. § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II-V, weil kein äquivalentes Austauschverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer besteht.
• Bei Gruppenversicherungen, die durch öffentliche Stellen (z.B. Schulen) administrativ unterstützt und dadurch stark subventioniert werden, fehlt meist die marktübliche Gegenleistung; daher löst der gezahlte symbolische Beitrag keinen Abzugsbetrag nach § 11b SGB II aus.
• Der Abzug einer pauschalen Versicherungspauschale von 30 Euro für minderjährige Leistungsberechtigte kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine marktübliche private oder öffentliche Versicherung i.S.d. genannten Regelungen handelt.
Entscheidungsgründe
Versicherungsabzug bei subventionierter Schüler-Zusatzversicherung entfällt • Eine vom Land Baden-Württemberg vermittelte und subventionierte Schüler-Zusatzversicherung ist keine "Versicherung" i.S.d. § 11b Abs.1 S.1 Nr.3 SGB II bzw. § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II-V, weil kein äquivalentes Austauschverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer besteht. • Bei Gruppenversicherungen, die durch öffentliche Stellen (z.B. Schulen) administrativ unterstützt und dadurch stark subventioniert werden, fehlt meist die marktübliche Gegenleistung; daher löst der gezahlte symbolische Beitrag keinen Abzugsbetrag nach § 11b SGB II aus. • Der Abzug einer pauschalen Versicherungspauschale von 30 Euro für minderjährige Leistungsberechtigte kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine marktübliche private oder öffentliche Versicherung i.S.d. genannten Regelungen handelt. Die minderjährigen Kläger lebten mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und bezogen Leistungen nach dem SGB II. Die Mutter schloss im September 2012 für beide Kinder eine vom Land Baden-Württemberg vermittelte Schüler-Zusatzversicherung ab; der Jahresbeitrag betrug 1 Euro, gezahlt im Oktober 2012. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Leistungsberechnung keine monatliche Pauschale von 30 Euro als abzugsfähige Versicherungsaufwendung. Die Kläger begehrten den Abzug der Pauschale für den Zeitraum 1.11.2012 bis 30.4.2013 und klagten teilweise erfolgreich vor dem LSG. Das BSG hatte über die Revision des Jobcenters zu entscheiden, ob die Schüler-Zusatzversicherung einen Abzugsanspruch nach § 11b SGB II bzw. § 6 Alg II-V begründet. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab, dass die versicherungsähnliche Regelung des Landes nicht den gesetzlichen Begriff der Versicherung i.S.d. § 11b Abs.1 S.1 Nr.3 SGB II bzw. § 6 Abs.1 Nr.2 Alg II-V erfüllt. • Nach VVG setzt eine Versicherung ein Synallagma voraus: Gegenleistung (Prämie) und vom Versicherer zu erbringende Leistung stehen in marktüblichem Austauschverhältnis. Bei der hier streitigen Schüler-Zusatzversicherung erbringt der Versicherungsnehmer (Schüler/Eltern) mit 1 Euro keine adäquate Gegenleistung; das Land subventioniert die Gefahrendeckung durch Abschluss eines Gruppenvertrags und organisatorische Unterstützung durch Schulen. • Die Schulen übernehmen Werbung, Sammlung und Weiterleitung der Beiträge; dadurch werden Aufwand und Kosten der Versicherer reduziert, sodass die Prämie nicht marktgerecht ist und keine echte Leistungspflicht des Versicherungsnehmers im synallagmatischen Sinne begründet. • Eine Zurechnung der vom Land erbrachten Entlastungen an die Kläger als eigene Leistung kommt nicht in Betracht; damit fehlt eine Grundlage, den symbolischen Beitrag als Versicherungsaufwand im Sinne von § 11b SGB II abzuziehen. • Folge: Die Bescheide des Beklagten, die keine monatliche Versicherungspauschale von 30 Euro berücksichtigten, sind rechtmäßig; die Entscheidung des LSG, die zu einem Abzug führte, war aufzuheben. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2015 wird aufgehoben; die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Freiburg vom 06.03.2014 wird zurückgewiesen. Die Schüler-Zusatzversicherung des Landes ist keine im Gesetz vorausgesetzte private oder öffentliche Versicherung, weil sie subventioniert und über einen Gruppenvertrag mit organisatorischer Unterstützung der Schulen angeboten wird, sodass kein marktübliches Austauschverhältnis besteht. Daher besteht kein Anspruch auf Abzug einer pauschalen Versicherungsbetrag von 30 Euro monatlich bei der Einkommensberechnung nach § 11b SGB II bzw. § 6 Alg II-V. Die Bescheide des Beklagten, die den Abzug nicht vorsehen, waren rechtmäßig; damit haben die Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Mehraufwendungen.