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Beschluss

B 2 U 123/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise bezeichnet werden (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur Zulassung wegen Divergenz (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG) muss dargelegt werden, dass das Berufungsgericht von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte oder des BVerfG abgewichen ist; bloße fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht. • Fehlende oder mangelhafte Entscheidungsgründe rechtfertigen nur dann die Revisionszulassung als Verfahrensmangel (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG), wenn eine von den Beteiligten aufgeworfene, entscheidungserhebliche und streitige Rechtsfrage nicht behandelt wurde. • Eine Überraschungsentscheidung, die das rechtliche Gehör verletzt (§ 128 Abs.2 SGG), liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen für die Beteiligten unerwarteten Gesichtspunkt zugrunde legt. • Bei Feststellungsklagen zur Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ist regelmäßig der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen, wenn sich aus dem Sach- und Streitstand keine Verknüpfung zu einer konkreten geldwerten Bedeutung ergibt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung der Zulassungsgründe abgewiesen • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise bezeichnet werden (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur Zulassung wegen Divergenz (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG) muss dargelegt werden, dass das Berufungsgericht von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte oder des BVerfG abgewichen ist; bloße fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht. • Fehlende oder mangelhafte Entscheidungsgründe rechtfertigen nur dann die Revisionszulassung als Verfahrensmangel (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG), wenn eine von den Beteiligten aufgeworfene, entscheidungserhebliche und streitige Rechtsfrage nicht behandelt wurde. • Eine Überraschungsentscheidung, die das rechtliche Gehör verletzt (§ 128 Abs.2 SGG), liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen für die Beteiligten unerwarteten Gesichtspunkt zugrunde legt. • Bei Feststellungsklagen zur Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ist regelmäßig der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen, wenn sich aus dem Sach- und Streitstand keine Verknüpfung zu einer konkreten geldwerten Bedeutung ergibt. Der Kläger verlangte die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1. einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Beigeladene zu 1. hatte während einer Urlaubsvertretung den Hund des Klägers betreut und wurde am 30.07.2006 durch Hundebisse verletzt. Die Arbeitgeberin (Beigeladene zu 2.) nahm den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, die Betreuung sei eine private Gefälligkeit und keine versicherte Beschäftigung. Widerspruch und Klage des Klägers blieben in den Vorinstanzen erfolglos; das LSG wies die Berufung zurück. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte Divergenz zu BSG-Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel; das BSG prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs.2 Satz 3 SGG). • Zur Begründung der Divergenz hätte der Kläger darlegen müssen, dass das LSG mit einem sein Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz von einem tragenden Rechtssatz des BSG oder der genannten Gerichte abgewichen ist; bloße Behauptungen einer unzutreffenden Anwendung genügen nicht (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG). • Zum Vorwurf unzureichender Entscheidungsgründe (§ 136 Abs.1 Nr.6 SGG) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, warum das LSG trotz als nicht streitig erachteter Fragen hätte näher begründen müssen; es reicht nicht aus, dass das Gericht sich aus Platz- oder Konzentrationsgründen kurz fasst. • Die Rüge einer Überraschungsentscheidung und damit eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 128 Abs.2 SGG) ist unbegründet, weil das LSG seinen Gesichtspunkt bereits auf dieselbe Grundlage gestellt hat wie das SG und daher kein unerwarteter Entscheidungsgrund vorlag. • Die Beschwerde wurde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen; eine weitere Begründung unterblieb, weil sie zur Klärung der Zulassungsfragen nicht beitrug. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts auf 5000 Euro beruhen darauf, dass die begehrte Feststellung keinen konkret bezifferbaren wirtschaftlichen Wert für den Kläger erkennen lässt; insoweit ist der Auffangstreitwert anzusetzen (GKG-Regelungen). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen; damit bleibt das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts bestehen. Gründe: Der Kläger hat die für die Revisionszulassung geltend gemachten Divergenz- und Verfahrensmangelgründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise substantiiert dargelegt. Eine Divergenz zum BSG ist nicht ausreichend aufgezeigt, weil nicht belegt wurde, dass das LSG von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG abgewichen ist. Verfahrensmängel (unzureichende Entscheidungsgründe, Verletzung des rechtlichen Gehörs) sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für alle Instanzen wurde auf 5000 Euro festgesetzt.