Urteil
B 14 AS 21/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der für werdende Mütter maßgebliche Mehrbedarf bemisst sich prozentual nach dem persönlich nach § 20 SGB II zustehenden Regelbedarf.
• Unter 25-jährige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil erhalten den nach § 20 Abs.2 SGB II reduzierten Regelbedarf (80 % des vollen Regelsatzes).
• Die unterschiedliche Höhe des Mehrbedarfs für Schwangere je nach zugrundegelegtem Regelbedarf verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG.
• Verspätete schriftliche Abfassung eines Urteils innerhalb der gesetzlichen Fünfmonatsgrenze begründet keinen absoluten Revisionsgrund.
Entscheidungsgründe
Mehrbedarf für Schwangere bemessen nach dem persönlich maßgeblichen Regelbedarf (§§ 20,21 SGB II) • Der für werdende Mütter maßgebliche Mehrbedarf bemisst sich prozentual nach dem persönlich nach § 20 SGB II zustehenden Regelbedarf. • Unter 25-jährige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil erhalten den nach § 20 Abs.2 SGB II reduzierten Regelbedarf (80 % des vollen Regelsatzes). • Die unterschiedliche Höhe des Mehrbedarfs für Schwangere je nach zugrundegelegtem Regelbedarf verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG. • Verspätete schriftliche Abfassung eines Urteils innerhalb der gesetzlichen Fünfmonatsgrenze begründet keinen absoluten Revisionsgrund. Die Klägerin, 1986 geboren, lebte mit ihrem erwerbsgeminderten Vater in einem Haushalt. Die Beklagte bewilligte Leistungen nach SGB II; der Vater erhielt Sozialgeld in Höhe des vollen Regelbedarfs, die Klägerin als sonstige erwerbsfähige volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft einen verminderten Regelbedarf von 291 Euro. Für ihre Schwangerschaft ab der 13. Woche bewilligte die Beklagte einen Mehrbedarf anteilig für Juni 2011 (49 Euro), nicht jedoch den von der Klägerin begehrten vollen Regelsatz von 364 Euro und den daraus abgeleiteten Mehrbedarf von 62 Euro. Die Klägerin klagte, das SG wies ab, das LSG gab ihr teilweise Recht und setzte den Mehrbedarf pauschal auf 62 Euro; beide Parteien legten Revision ein. Streitgegenstand ist insbesondere die Frage, ob der Mehrbedarf nach dem vollen oder dem persönlich maßgeblichen Regelbedarf zu bemessen ist und ob die Herabstufung des Regelsatzes der Klägerin verfassungs- bzw. gesetzesmäßig ist. • Zulässigkeit: Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.7.2011; die Klägerin hat die Leistungsklage formgerecht erhoben (§§ 39,54 SGG/SGB X). • Bedarfsgemeinschaft: Die Klägerin bildete mit ihrem Vater eine Bedarfsgemeinschaft; deshalb greift § 20 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB II, wonach unter 25-jährige erwerbsfähige Angehörige nur 80 % des vollen Regelbedarfs erhalten. • Rechtsgrundlagen: Anspruchsgrundlage sind § 19 i.V.m. §§ 7,9,20 f und § 21 Abs.2 SGB II; der Mehrbedarf beträgt 17 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. • Bemessung des Mehrbedarfs: Wortlaut, Systematik und historische Auslegung des § 21 Abs.2 SGB II legen nahe, dass der Mehrbedarf prozentual vom jeweils persönlich maßgeblichen Regelbedarf zu berechnen ist; dies entspricht langjähriger Praxis. • Anwendung auf den Fall: Demnach ist für die Klägerin der Regelbedarf von 291 Euro maßgeblich; 17 % hiervon ergeben 49,47 Euro, abzurunden auf 49 Euro (§ 77 Abs.5 SGB II). • Gleichheitssatz: Die unterschiedliche Höhe des Mehrbedarfs je nach persönlichem Regelbedarf ist verfassungsrechtlich zulässig; die gesetzliche Typisierung und die Berücksichtigung gemeinschaftlicher Haushaltsersparnisse rechtfertigen die Differenzierung (Art.3 Abs.1 GG). • Verfahrensrüge: Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen verspäteter Urteilsabsetzung greift nicht; die fünfmonatige Grenze wurde nicht überschritten, und § 134 SGG begründet keinen absoluten Revisionsgrund. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision der Beklagten wird teilweise stattgegeben und das LSG-Urteil insoweit geändert, dass die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den vollen Regelbedarf von 364 Euro für Juni 2011, sondern nur auf den Regelbedarf von 291 Euro für sonstige erwerbsfähige volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Der Mehrbedarf für werdende Mütter ist nach § 21 Abs.2 SGB II in Höhe von 17 % des jeweils nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs zu bemessen; hierfür stehen der Klägerin 49 Euro zu. Die Kostenentscheidung folgt daraus, dass die Klägerin insgesamt unterlegen ist.