Urteil
B 12 R 8/15 R
BSG, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Bescheid, der nur punktuell die Zuordnung bestimmter Beschäftigungszeiten zur allgemeinen statt zur knappschaftlichen Rentenversicherung feststellt, fehlt es an der gesetzlichen Ermächtigung, wenn er nicht zugleich als Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs.5 SGB VI ergeht.
• § 201 SGB VI verpflichtet die Knappschaft zur Überweisung von Beiträgen an den zuständigen Träger und regelt die Nachzahlung/Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber; daraus folgt keine Befugnis der Knappschaft, gegenüber Versicherten einzelne Elemente der Versicherungspflicht durch Feststellungsbescheid zu bestimmen.
• Bescheide, die keine rechtliche Beanstandung im Sinne der Vorschriften über die Beanstandung von Beiträgen darstellen, führen nicht zur Zuständigkeitsverschiebung der Senate des BSG; die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit bleibt erhalten.
• Ist ein streitiger Bescheid materiell nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt, braucht die Prüfung inwieweit gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. § 133, § 134 SGB VI) vorliegen, nicht mehr durchgeführt zu werden.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz gegen punktuelle Feststellung der Versicherungszuordnung zur knappschaftlichen RV (fehlende Ermächtigungsgrundlage) • Bei einem Bescheid, der nur punktuell die Zuordnung bestimmter Beschäftigungszeiten zur allgemeinen statt zur knappschaftlichen Rentenversicherung feststellt, fehlt es an der gesetzlichen Ermächtigung, wenn er nicht zugleich als Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs.5 SGB VI ergeht. • § 201 SGB VI verpflichtet die Knappschaft zur Überweisung von Beiträgen an den zuständigen Träger und regelt die Nachzahlung/Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber; daraus folgt keine Befugnis der Knappschaft, gegenüber Versicherten einzelne Elemente der Versicherungspflicht durch Feststellungsbescheid zu bestimmen. • Bescheide, die keine rechtliche Beanstandung im Sinne der Vorschriften über die Beanstandung von Beiträgen darstellen, führen nicht zur Zuständigkeitsverschiebung der Senate des BSG; die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit bleibt erhalten. • Ist ein streitiger Bescheid materiell nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt, braucht die Prüfung inwieweit gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. § 133, § 134 SGB VI) vorliegen, nicht mehr durchgeführt zu werden. Der Kläger, seit 1983 bei einem Bergbauspezialunternehmen beschäftigt, wurde im Zeitraum 2007–2010 im Rahmen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung überwiegend in einem knappschaftlichen Betrieb eingesetzt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Beklagte) führte eine Betriebsprüfung bei dem ursprünglichen Arbeitgeber durch und erließ Bescheide, wonach die Beiträge im streitigen Zeitraum der allgemeinen statt der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen seien. Der Kläger klagte auf Feststellung seiner knappschaftlichen Versicherung in diesem Zeitraum. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hob die Bescheide auf und stellte knappschaftliche Versicherung fest. Die Beklagte revidierte mit der Rüge, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung seien nicht gegeben und die Zuordnung sei allein beim Arbeitgeber zu prüfen. Während des Revisionsverfahrens erließ die Beklagte einen Vormerkungsbescheid, ordnete die Zeiten der knappschaftlichen RV zu und hob diesen Bescheid später wieder auf. • Zuständigkeit: Der 12. Senat ist geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufen; die inhaltliche Einordnung des streitigen Bescheids als Beanstandung ist unbehelfslich, sodass die Zuständigkeit nicht entfällt. • Verfahrensrechtliche Berücksichtigung späterer Bescheide: Die im Revisionsverfahren ergangenen Bescheide vom 15.7.2016 und 29.11.2016 sind zu berücksichtigen, betreffen aber nicht die ursprüngliche Zuständigkeitsfrage; sie ändern nichts an der perpetuatio fori. • Ermächtigungsgrundlage: Der angefochtene Bescheid stellte nicht umfassend Daten des Versicherungsverlaufs nach § 149 Abs.5 SGB VI fest, sondern nur punktuell die Zuordnung bestimmter Beschäftigungszeiten. Aus § 201 SGB VI ergibt sich keine Ermächtigung der Knappschaft, gegenüber Versicherten einzelne Vorfragen der Versicherungspflicht per Feststellungsbescheid zu regeln; § 201 regelt Überweisung sowie Arbeitgebernachzahlung/Erstattung. • Rechtliche Grenzen der Prüfungsbefugnis: § 28p SGB IV erlaubt Prüfbescheide gegenüber Arbeitgebern und in begrenztem Umfang gegenüber Arbeitnehmern zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe, nicht jedoch die blosse Feststellung einzelner Unterelemente der Versicherungspflicht. • Folgerung: Weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung des streitigen Bescheids fehlt, ist dieser materiell rechtswidrig; eine weitere Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für knappschaftliche Versicherung (§§ 133, 134 SGB VI) vorliegen, ist nicht mehr erforderlich. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landessozialgerichts bleibt bestehen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind materiell rechtswidrig, weil die Beklagte nicht befugt war, gegenüber dem Versicherten punktuell die Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen statt zur knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen. Die während des Revisionsverfahrens ergangenen Vormerkungs- und Aufhebungsbescheide berühren das Ergebnis nicht: Der Vormerkungsbescheid stellte den Kläger klaglos hinsichtlich 2007–2009 und änderte den Streit nicht insoweit, und die Bestätigung der LSG-Entscheidung durch den Senat genügt dem Klagebegehren in vollem Umfang. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.