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Urteil

B 12 KR 3/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse nach dem BVG-CH können als ausländische Renten im Sinne des § 228 Abs.1 S.2 SGB V einzustufen sein und damit der Beitragsbemessung in der GKV unterliegen. • Für die Zeit bis 30.6.2011 sind ausländische Renten nicht der Beitragsbemessung zu unterwerfen; maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist unter dieser Rechtslage völker- bzw. koordinationsrechtliches Recht (z.B. EG-Freizügigkeitsabkommen i.V.m. EWGV 1408/71). • Ab 1.7.2011 sind nach § 228 Abs.1 S.2 SGB V vergleichbare Renten aus dem Ausland grundsätzlich mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkten zu verbeitragen; eine institutionelle Einordnung als Pensionskasse ist allein nicht ausschlaggebend. • Verfahrensrügen gegen unzureichende Sachaufklärung greifen nicht durch, wenn die Revisionsbegründung die gesetzlichen Darlegungserfordernisse nicht erfüllt und neues Tatsachenmaterial erstmals in der Revision vorgebracht wird.
Entscheidungsgründe
Schweizer Pensionskassenrenten als vergleichbare ausländische Renten i.S. § 228 Abs.1 S.2 SGB V • Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse nach dem BVG-CH können als ausländische Renten im Sinne des § 228 Abs.1 S.2 SGB V einzustufen sein und damit der Beitragsbemessung in der GKV unterliegen. • Für die Zeit bis 30.6.2011 sind ausländische Renten nicht der Beitragsbemessung zu unterwerfen; maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist unter dieser Rechtslage völker- bzw. koordinationsrechtliches Recht (z.B. EG-Freizügigkeitsabkommen i.V.m. EWGV 1408/71). • Ab 1.7.2011 sind nach § 228 Abs.1 S.2 SGB V vergleichbare Renten aus dem Ausland grundsätzlich mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkten zu verbeitragen; eine institutionelle Einordnung als Pensionskasse ist allein nicht ausschlaggebend. • Verfahrensrügen gegen unzureichende Sachaufklärung greifen nicht durch, wenn die Revisionsbegründung die gesetzlichen Darlegungserfordernisse nicht erfüllt und neues Tatsachenmaterial erstmals in der Revision vorgebracht wird. Der Kläger, geb. 1949, war Mitglied der beklagten gesetzlichen Krankenkasse. Seit 1.12.2010 bezieht er eine deutsche GRV-Rente; bereits seit 1.7.2009 erhält er von der in der Schweiz ansässigen Pensionskasse N. verschiedene Rentenleistungen, die auf Regelungen des BVG-CH beruhen. Die Beklagte setzte Beiträge zur GKV fest und behandelte die Zahlungen der N. als beitragspflichtige Versorgungsbezüge bzw. veranlasste ab 1.7.2011 eine Verbeitragung mit einem erhöhten Beitragssatz. Der Kläger beantragte Überprüfung mit Hinweis auf geänderte völkerrechtliche Grundlagen; SG und LSG gaben seiner Klage teilweise statt und qualifizierten die N.-Leistungen als mit deutscher Regelaltersrente vergleichbar. Die Beklagte ließ Revision einlegen und rügte mangelhafte Sachaufklärung und falsche rechtliche Einordnung. • Zulässigkeit der Revision: Die Verfahrensrügen der Beklagten genügen nicht den Anforderungen des § 164 Abs.2 S.3 SGG, weil sie nicht konkret darlegen, welche Tatsachen das Verfahren beeinflusst hätten; zudem ist neues Tatsachenmaterial erstmals in der Revision vorgebracht und damit unzulässig. • Ermittlungsmaßstab bei Auslandsrecht: Die Auslegung fremden Rechts ist revisionsrechtlich nicht überprüfbar und als Tatsachenfeststellung zu behandeln; vorliegend sind die Feststellungen des LSG zu den BVG-CH-Grundlagen bindend (§ 163 SGG). • Rechtslage bis 30.6.2011: Bis zu diesem Zeitpunkt waren ausländische Renten grundsätzlich nicht beitragspflichtig; maßgeblich für die Subsumtion ist völker- bzw. koordinationsrechtliches Recht (z.B. EG-Freizügigkeitsabkommen i.V.m. EWGV 1408/71/574/72). Das EG-Freizügigkeitsabkommen führte dazu, dass Pensionskassenleistungen der Schweiz als Rentenleistungen i.S. der EWGV anzusehen sind. • Rechtslage ab 1.7.2011: Durch die Gesetzesänderung wurde § 228 SGB V dahingehend ergänzt, dass "vergleichbare Renten aus dem Ausland" der deutschen GRV gleichzustellen sind. Solche Vergleichbarkeit ist anhand der Funktion und Struktur (Kerngehalt, Altersgebundensein, Entgeltersatzfunktion) zu prüfen; die N.-Leistungen genügen diesen Kriterien und sind daher als vergleichbare ausländische Renten einzustufen. • Folgen für die Beitragsbemessung: Für den Zeitraum 15.12.2010–30.6.2011 dürfen die N.-Leistungen der Beitragsbemessung nach deutschem Recht nicht zugrunde gelegt werden; für den Zeitraum 1.7.2011–31.12.2013 sind sie nach § 247 S.2 i.V.m. § 228 Abs.1 S.2 SGB V nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkten zu berücksichtigen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 193 Abs.1 S.1 SGG). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Überprüfungsbescheide der Krankenkasse sind rechtswidrig insoweit, als für die vom Kläger bezogenen Leistungen der schweizerischen Pensionskasse für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 überhaupt Beiträge erhoben wurden und für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 ein höherer Beitragssatz als die Hälfte des allgemeinen Satzes zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte zugrunde gelegt wurde. Das LSG durfte mangels konkreter Anhaltspunkte von der Einordnung der N. als registrierte Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH ausgehen; die dortigen Leistungen sind wegen ihrer Funktion und Struktur der deutschen Regelaltersrente vergleichbar bzw. nach völker- und koordinationsrechtlichen Vorgaben als Renten anzusehen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.