Beschluss
B 4 SF 37/16 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bundessozialgericht bestimmt das zuständige Sozialgericht, wenn Beteiligte in verschiedenen Landessozialgerichtsbezirken wohnen und eine notwendige Streitgenossenschaft besteht.
• Bei Miterben, die gemeinsam klagen und in verschiedenen Bezirken wohnen, ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG nicht gegeben; das BSG kann nach § 58 Abs. 2 SGG das zuständige Gericht bestimmen.
• Die Bestimmung des Gerichts richtet sich unter anderem nach der von den Beteiligten gewählten Vertretung und den Umständen des Verfahrens; bestehende Gründe gegen die Bestimmung sind darzulegen.
• Die Entscheidung über die Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 SGG ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung bei gemeinsamen Klagen von Miterben (§ 58 SGG) • Das Bundessozialgericht bestimmt das zuständige Sozialgericht, wenn Beteiligte in verschiedenen Landessozialgerichtsbezirken wohnen und eine notwendige Streitgenossenschaft besteht. • Bei Miterben, die gemeinsam klagen und in verschiedenen Bezirken wohnen, ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG nicht gegeben; das BSG kann nach § 58 Abs. 2 SGG das zuständige Gericht bestimmen. • Die Bestimmung des Gerichts richtet sich unter anderem nach der von den Beteiligten gewählten Vertretung und den Umständen des Verfahrens; bestehende Gründe gegen die Bestimmung sind darzulegen. • Die Entscheidung über die Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 SGG ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Die Miterben (Kläger) streiten mit der Krankenkasse um Erstattung häuslicher Krankenpflegekosten für ihre im Januar 2016 verstorbene Mutter. Die Kläger wohnen in verschiedenen Bezirken: Kläger 1 im Bezirk des SG Trier, Kläger 2 im Bezirk des SG Nürnberg und Kläger 3 im Bezirk des SG Würzburg. Die Kläger haben gemeinsam beim SG Würzburg Klage erhoben, wobei der Kläger 2 sie vertritt. Das SG Würzburg hat nach Anhörung der Beteiligten das Bundessozialgericht angerufen mit der Frage, welches Sozialgericht örtlich zuständig ist. Es geht um die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands, da für die Kläger mehrere Sozialgerichte zuständig wären. Die Beteiligten machten keine gewichtigen Einwände gegen die Bestimmung des SG Würzburg geltend. • Zuständigkeitsgrundlage: § 58 SGG; das BSG ist als nächsthöheres gemeinsames übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs. 2 SGG). • Keine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG, weil die Kläger in verschiedenen Landessozialgerichtsbezirken wohnen, sodass eine Bestimmung erforderlich war. • Die Kläger bilden eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO; eine solche Streitgenossenschaft schließt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nicht aus. • Das SG Würzburg ist als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil es der Wohnsitz des Klägers 3 und das von den Klägern gewählte Gericht ist; die Beteiligten haben keine hinreichenden Gründe gegen diese Bestimmung vorgebracht. • Verfahrensrechtlich spricht zudem dafür, dass das Verfahren bei diesem Gericht seit April 2006 rechtshängig ist, was die Bestimmung zusätzlich stützt. • Die Entscheidung über die Zuständigkeitsbestimmung ist unanfechtbar gemäß § 177 SGG. Das Bundessozialgericht bestimmt das Sozialgericht Würzburg als zuständiges Gericht. Begründet wird dies damit, dass für die Miterben keine gemeinsame örtliche Zuständigkeit besteht und eine notwendige Streitgenossenschaft die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands rechtfertigt. Das SG Würzburg entspricht dem von den Klägern gewählten Gericht und ist der Sitz eines klagenden Miterben; es liegen keine entgegenstehenden Gründe vor. Das Verfahren ist dort bereits rechtshängig, weshalb die Bestimmung sachgerecht ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 177 SGG.