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Beschluss

B 4 SF 5/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt ist §58 Abs.1 Nr.4 SGG entsprechend anwendbar, wenn beteiligte Gerichte sich jeweils für unzuständig erklären. • Ein unanfechtbar gewordener Verweisungsbeschluss nach §17a GVG entfaltet Bindungswirkung für das anerkannte Gericht hinsichtlich des Rechtswegs, sofern das Rechtsmittel nicht eingelegt oder erfolglos geblieben ist. • Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wird nur durch Verletzungen elementarer materiel- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften durchbrochen; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung unanfechtbarer Verweisungsbeschlüsse • Bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt ist §58 Abs.1 Nr.4 SGG entsprechend anwendbar, wenn beteiligte Gerichte sich jeweils für unzuständig erklären. • Ein unanfechtbar gewordener Verweisungsbeschluss nach §17a GVG entfaltet Bindungswirkung für das anerkannte Gericht hinsichtlich des Rechtswegs, sofern das Rechtsmittel nicht eingelegt oder erfolglos geblieben ist. • Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wird nur durch Verletzungen elementarer materiel- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften durchbrochen; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das klagende Jobcenter verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Erstattung überzahlter Anwaltsgebühren aus einem sozialrechtlichen Streit. Das Amtsgericht L. erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies die Sache an das Sozialgericht Cottbus; dieser Verweisungsbeschluss wurde nicht mit Rechtsmitteln angefochten. Das Sozialgericht Cottbus erklärte sich danach ebenfalls für unzuständig und bat das Bundessozialgericht um Bestimmung des zuständigen Gerichts. Streitpunkt ist, welches Gericht für die Erstattungsforderung zuständig ist, da beide in Betracht kommenden Gerichtszweige die Zuständigkeit verneinen. Die Frage betrifft die Bindungswirkung des unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts gegenüber dem Sozialgericht. Das BSG prüft die Anwendung von §58 Abs.1 Nr.4 SGG zur Zuständigkeitsbestimmung und die Voraussetzungen, unter denen eine Verweisungsbindung durchbrochen werden könnte. • Anwendungsvoraussetzung: §58 Abs.1 Nr.4 SGG ist auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen verschiedenen Gerichtszweigen anzuwenden, wenn beide Gerichte sich für unzuständig erklärt haben. • Rechtsfolgen unanfechtbarer Verweisung: Ein nach §17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, der den Rechtsweg für unzulässig erklärt und an ein anderes Gericht verwiesen hat, entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs für das anvisierte Gericht, sofern das Rechtsmittel nicht eingelegt oder erfolglos geblieben ist (§17a Abs.2 Satz3 GVG). • Zweck der Bindungswirkung: Die Regelung dient dem effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) und einer zügigen sachlichen Entscheidung ohne erneute Prüfung formeller oder materieller Subsumtionsfragen durch das übergeordnete Gericht. • Durchbrechung der Bindungswirkung: Nur schwerwiegende Verstöße gegen elementare materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften, die den Rechtsweg und seine Bestimmung betreffen, können die Bindungswirkung aufheben; ein derartiger Verstoß liegt hier nicht vor, weil die Begründung des Amtsgerichts schlüssig ist. • Zuständigkeitsbestimmung: Da das Sozialgericht Cottbus das BSG als zuständigen obersten Gerichtshof angerufen hat und die Voraussetzungen für die Bindungswirkung vorliegen, ist das Sozialgericht Cottbus als zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Bundessozialgericht bestimmt das Sozialgericht Cottbus als zuständiges Gericht. Die Verweisung des Amtsgerichts L. ist unanfechtbar und bindet das Sozialgericht hinsichtlich des Rechtswegs, weil kein erfolgtes oder wirksames Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss vorliegt. Es sind keine elementaren Verletzungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften erkennbar, die die Bindungswirkung durchbrechen könnten. Damit ist das Verfahren beim Sozialgericht Cottbus verfahrensrechtlich fortzuführen und nicht an die ordentlichen Gerichte zurückzuverweisen.