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Urteil

B 2 U 19/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überweisung eines Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger nach § 136 Abs.1 SGB VII ist zulässig, wenn die ursprüngliche Zuständigkeitsfeststellung von Anfang an unrichtig war. • Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ist für die rechtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. • § 131 Abs.1 SGB VII in der Fassung ab 11.8.2010 setzt für die Bildung eines Gesamtunternehmens voraus, dass die Unternehmensbestandteile demselben Rechtsträger angehören; rechtlich selbständige Unternehmen bilden daher regelmäßig kein Gesamtunternehmen. • Ein Verwaltungsakt wird der betroffenen Partei wirksam bekanntgegeben, wenn der Verwaltungsträger ihr willentlich vom Inhalt Kenntnis verschafft; Rechtsscheinvollmacht kann eine solche Bekanntgabe rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Zuweisung an zuständige Berufsgenossenschaft bei unrichtig festgestellter Zuständigkeit • Die Überweisung eines Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger nach § 136 Abs.1 SGB VII ist zulässig, wenn die ursprüngliche Zuständigkeitsfeststellung von Anfang an unrichtig war. • Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ist für die rechtliche Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. • § 131 Abs.1 SGB VII in der Fassung ab 11.8.2010 setzt für die Bildung eines Gesamtunternehmens voraus, dass die Unternehmensbestandteile demselben Rechtsträger angehören; rechtlich selbständige Unternehmen bilden daher regelmäßig kein Gesamtunternehmen. • Ein Verwaltungsakt wird der betroffenen Partei wirksam bekanntgegeben, wenn der Verwaltungsträger ihr willentlich vom Inhalt Kenntnis verschafft; Rechtsscheinvollmacht kann eine solche Bekanntgabe rechtfertigen. Die K Bonbon GmbH & Co. KG (Klägerin) ist eine rechtlich selbständige Tochter der KF GmbH & Co. KG, die bislang der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (Beklagte) zugeordnet war. Die Klägerin betreibt eine Bonbonproduktion in P und verwendete Rohstoffe und Verpackungsmaterialien. Die Beklagte hatte die Klägerin 2006 ihrer Zuständigkeit zugewiesen; die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (Beigeladene) erklärte ebenfalls Zuständigkeit und beantragte 2009 bei der Schiedsstelle die Feststellung, dass sie sachlich zuständig sei. Die Schiedsstelle gab der Beigeladenen Recht; die Beklagte wies die Klägerin per Bescheid vom 12.6.2009 an die Beigeladene zu. Die Klägerin focht dies an; Landes- und Sozialgericht wiesen die Klage ab. Streitpunkte sind insbesondere die Wirksamkeit der Bekanntgabe, die Anwendbarkeit von § 131 Abs.1 SGB VII sowie die Frage, ob Mutter- und Tochterunternehmen als Gesamtunternehmen zu behandeln sind. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Überweisung war nach § 136 Abs.1 SGB VII rechtmäßig, weil die ursprüngliche Zuständigkeitsfeststellung von Anfang an unrichtig war. • Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: Der Überweisungsbescheid begründet eine Dauerrechtsbeziehung; daher ist für die rechtliche Überprüfung nicht der Zeitpunkt des Erlasses, sondern der Sach- und Rechtsstand der letzten Tatsacheninstanz (LSG-Beschluss vom 23.11.2015) maßgeblich. • Anwendung geänderter Norm: § 131 Abs.1 SGB VII ist in der seit 11.8.2010 geltenden Fassung anzuwenden, die verlangt, dass die Unternehmensbestandteile demselben Rechtsträger angehören, damit von einem Gesamtunternehmen ausgegangen werden kann. • Rechtliche Selbständigkeit: Die Klägerin ist eine rechtlich selbständige GmbH & Co. KG und gehört nicht demselben Rechtsträger wie die KF; daher scheidet eine Unternehmeridentität und damit die Zuordnung nach § 131 Abs.1 SGB VII aus. • Bekanntgabe und Anscheinsvollmacht: Der Bescheid wurde wirksam bekanntgegeben; die Beklagte durfte an die KF adressieren, weil diese regelmäßig als bevollmächtigt auftrat und Rechtsschein gesetzt hatte, sodass die Beklagte auf deren Vertretungsmacht vertrauen durfte. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Sach- und Rechtslage (insbesondere die Einordnung als Unternehmen der Süßwarenindustrie) bestätigt die Zuständigkeit der Beigeladenen; das Votum der Schiedsstelle ist hierfür tragfähig. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Neuregelung des Gesetzgebers zur Klarstellung des § 131 Abs.1 SGB VII verletzt keine Verfassungsnorm; der Gesetzgeber durfte die höchstrichterliche Rechtsprechung korrigieren. • Verfahrensrechtliche Korrektur: Die Beklagte nahm im Revisionsverfahren den Teil des Bescheids zurück, der einen Überweisungszeitpunkt zum 31.12.2009 festsetzte, weil dies mit § 137 Abs.1 SGB VII nicht vereinbar wäre. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Überweisung an die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe war rechtmäßig, weil die ursprüngliche Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war und die Klägerin nicht demselben Rechtsträger wie die Muttergesellschaft angehört. Maßgeblich für die Kontrolle des Überweisungsbescheids ist der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz; zu diesem Zeitpunkt war die materielle Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben. Die Bekanntgabe des Bescheids an die KF war wirksam, da diese den Rechtsschein setzte, als Bevollmächtigte zu handeln. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.