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Beschluss

B 4 AS 269/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Bei teilzeitiger/abschnittsweiser Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II begrenzt die zeitliche Zäsur den Streitgegenstand und kann den Beschwerdewert mindern. • Eine privat eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (§ 73 Abs.4 SGG; § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde und PKH bei abschnittsweiser Bewilligung von SGB II-Leistungen • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Bei teilzeitiger/abschnittsweiser Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II begrenzt die zeitliche Zäsur den Streitgegenstand und kann den Beschwerdewert mindern. • Eine privat eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (§ 73 Abs.4 SGG; § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG). Die Klägerin, geboren 2000, begehrte Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs.7 SGB II für Tanztraining und Klavierunterricht. Die zuständige Behörde bewilligte pauschal 10 Euro monatlich und lehnte weitergehende Kostenübernahmen ab. Die Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen; das Landessozialgericht wies die Berufung als unzulässig zurück, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei und das Berufungsgericht die Berufung nicht zugelassen hatte. Die Klägerin richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht und beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde. Sie legte die Nichtzulassungsbeschwerde zudem privatschriftlich ohne vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten ein. • Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Die Revision ist nur aus § 160 Abs.2 SGG genannten Gründen zuzulassen (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder erheblicher Verfahrensfehler). Solche Zulassungsgründe sind vorliegend nicht erkennbar. • Die abschnittsweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II führt zu einer zeitlichen Zäsur, die den Streitgegenstand begrenzt und den Beschwerdewert mindern kann; denkbare Folgewirkungen für spätere Bewilligungszeiträume bleiben unberücksichtigt. Daraus folgt, dass der notwendige Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht ist. Entscheidungen und Rechtsprechung des BSG stützen diese Einschätzung. • Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde besteht kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO. • Die privat eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, als sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (§ 73 Abs.4 SGG; § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG). • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, insbesondere mangels Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten und weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt keine erstattungsfähigen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Insgesamt bleibt der angefochtene Beschluss des Landessozialgerichts in der Sache bestehen, da keine rechtlichen Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen.