Urteil
B 10 EG 4/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in den relevanten Zeiträumen ist nach § 2b Abs. 3 S.1 BEEG zwingend der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum heranzuziehen.
• Eine vom Gesetz nicht vorgesehene Billigkeits- oder Härteprüfung, die den Bemessungszeitraum zugunsten eines 12-Monatszeitraums vor der Geburt verschiebt, ist nicht zulässig.
• Die Regelung des § 2b Abs. 3 S.1 BEEG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; die Typisierung zugunsten verwaltungsvereinfachender Maßstäbe ist vom Gesetzgeber getragen.
Entscheidungsgründe
Bemessungszeitraum bei Mischeinkünften: zwingender Rückgriff auf letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum • Bei Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in den relevanten Zeiträumen ist nach § 2b Abs. 3 S.1 BEEG zwingend der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum heranzuziehen. • Eine vom Gesetz nicht vorgesehene Billigkeits- oder Härteprüfung, die den Bemessungszeitraum zugunsten eines 12-Monatszeitraums vor der Geburt verschiebt, ist nicht zulässig. • Die Regelung des § 2b Abs. 3 S.1 BEEG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; die Typisierung zugunsten verwaltungsvereinfachender Maßstäbe ist vom Gesetzgeber getragen. Die Klägerin ist hauptberuflich als angestellte Hebamme tätig und nahm daneben seit 1.11.2012 eine selbstständige Hebammentätigkeit auf. Ihr Sohn wurde am 18.11.2013 geboren; sie bezog Mutterschaftsleistungen und anschließend Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit. Steuerlich wies die Klägerin für 2012 einen Verlust aus der Selbstständigkeit aus; 2013 erzielte sie jedoch positive Einnahmen aus dieser Tätigkeit. Der Beklagte bewilligte Elterngeld unter Zugrundelegung des Kalenderjahrs 2012 als Bemessungszeitraum; die Klägerin verlangte stattdessen Berücksichtigung der im Jahr 2013 tatsächlich erzielten Einkünfte. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht gab der Berufung statt und setzte eine Härtegrenze; der Beklagte legte Revision ein. • Anwendbare Normen: § 1 Abs.1 BEEG Anspruchsvoraussetzungen; § 2b BEEG (insb. Abs.1–3) zur Bestimmung des Bemessungszeitraums; § 4a EStG zur Ermittlung des steuerlichen Veranlagungszeitraums; §§ 54,56,170 SGG Verfahrensrecht. • Tatbestandliche Feststellungen des LSG sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Danach lagen bei der Klägerin in den relevanten Zeiträumen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vor. • Wortlaut und Systematik des § 2b Abs.3 S.1 BEEG verpflichten die Behörde, bei Vorliegen selbstständiger Einkünfte den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum als Bemessungsgrundlage zu verwenden; die Formulierung lässt kein Ermessen zu. • Die vom LSG angenommene teleologische Reduktion der Norm zugunsten einer 12-Monatsbetrachtung oder einer Härtegrenze ist gesetzeswidrig: Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte zielen auf Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume und Verwaltungsvereinfachung durch Rückgriff auf Steuerfeststellungen. • Die vom LSG herangezogene ältere Rechtsprechung zur früheren Gesetzesfassung trifft auf die jetzt maßgebliche Regelung nicht zu, weil sich Wortlaut und Systematik geändert haben und keinen Auslegungsraum eröffnen. • Verfassungsmäßigkeit: Die Regelung ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar; Typisierungen im Sozialrecht, die Verwaltungsvereinfachung ermöglichen, sind zulässig, soweit die Härten im Einzelfall nicht besonders schwer wiegen und keine große Gruppe vergleichbarer Fälle betroffen ist. • Ergebnis der Subsumtion: Der Beklagte hat den gesetzlich gebotenen Bemessungszeitraum (Kalenderjahr 2012) zutreffend angewandt; es bestehen keine rechtlichen Gründe für eine abweichende Berücksichtigung des Jahres 2013. Die Revision des Beklagten war erfolgreich: Das Urteil des Landessozialgerichts vom 25.2.2015 wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17.7.2014 zurückgewiesen. Die Elterngeldbescheide des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig, weil § 2b Abs.3 S.1 BEEG bei Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zwingend den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum als Bemessungsgrundlage vorgibt. Eine vom LSG angenommene teleologische Reduktion oder eine Härteausnahme zugunsten eines 12-Monatszeitraums vor der Geburt ist nicht zulässig. Kostenerstattung wurde nicht angeordnet.