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Beschluss

B 11 AL 45/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht substantiiert bezeichnet ist (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Eine zuvor abgegebene Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter bezieht sich auf die Funktion des berichterstattenden Richters und bleibt auch bei nachfolgendem Richterwechsel wirksam (§ 155 SGG). • Die Begründung eines Urteils muss die für die richterliche Überzeugung leitenden wesentlichen Gesichtspunkte darlegen; materielle Angemessenheit oder andere Beurteilungsfehler begründen noch keinen Begründungsmangel (§ 128 Abs.1 S.2, § 136 Abs.1 Nr.6 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht substantiiert bezeichnet ist (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). • Eine zuvor abgegebene Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter bezieht sich auf die Funktion des berichterstattenden Richters und bleibt auch bei nachfolgendem Richterwechsel wirksam (§ 155 SGG). • Die Begründung eines Urteils muss die für die richterliche Überzeugung leitenden wesentlichen Gesichtspunkte darlegen; materielle Angemessenheit oder andere Beurteilungsfehler begründen noch keinen Begründungsmangel (§ 128 Abs.1 S.2, § 136 Abs.1 Nr.6 SGG). Streitgegenstand war, ob der Kläger als ehemaliger GmbH-Geschäftsführer ab 1.7.2011 Arbeitslosengeld (ALG) beanspruchen kann. Die Beklagte hatte zunächst ALG nach Sperrzeit bewilligt, dann aber die Anwartschaftszeit verneint und ALG abgelehnt. Kläger wandte sich gerichtlich; das LSG Hamburg hob die ablehnenden Bescheide auf und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von ALG ab 1.7.2011. Die Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht ein und rügte Verfahrensmängel wegen vermeintlich fehlerhafter Besetzung des LSG sowie unzureichende Entscheidungsgründe. Sie berief sich dabei darauf, ihr Einverständnis habe sich auf einen anderen konkreten Berichterstatter bezogen, der vor der Entscheidung ausgeschieden sei. Die Beklagte beanstandete außerdem, das LSG habe nicht alle Anspruchsvoraussetzungen hinreichend dargesellt. • Die Beschwerde ist formell unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in den für § 160a Abs.2 S.3 SGG geforderten substantiierten Tatsachen dargestellt wurde. • Die Beklagte hatte im November 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt; diese Erklärung bezog sich auf die Funktion des Berichterstatters, nicht auf eine namentlich bestimmte Person. • Ein nachfolgender Richterwechsel (Ausscheiden des früheren Berichterstatters und Bestellung des Präsidenten als neuer Berichterstatter) macht die zuvor abgegebene Einverständniserklärung nicht unwirksam; die Erklärung ist auf den für die Entscheidung zuständigen Richter gerichtet (§ 155 Abs.3,4 SGG). • Die zitierte ältere Rechtsprechung, wonach die Erklärung konkret und eindeutig sein muss, betrifft eine andere prozessuale Konstellation und ist hier nicht anwendbar. • Die Rüge mangelnder Entscheidungsgründe ist ebenfalls unzureichend substantiiert. Gerichtliche Urteilsbegründungen müssen die wesentlichen leitenden Gesichtspunkte enthalten; Fehler in der materiellen Würdigung oder Nichtbeachtung bestimmter Umstände begründen noch keinen so schwerwiegenden Begründungsmangel, dass die Funktion der Unterrichtung der Beteiligten entfallen würde (§ 128 Abs.1 S.2, § 136 Abs.1 Nr.6 SGG). • Mangels tauglicher Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war diese nach § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die erforderlichen Tatsachen zur Begründung der Rügen (fehlerhafte Besetzung, unzureichende Begründung) nicht substantiiert dargelegt, insbesondere weil ihr vorheriges Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter funktional zu verstehen ist und durch einen Richterwechsel nicht berührt wird. Ebenso fehlt es an einer darlegungsfähigen Verletzung der Begründungspflicht des LSG. Folge: Die Entscheidung des LSG bleibt bestehen und die Beklagte ist zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.