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Urteil

B 14 AS 50/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 63 SGB X ermöglicht nur die behördliche Festsetzung der Kostenerstattung für isolierte Vorverfahren. • Soweit gegen einen Widerspruchsbescheid in der Hauptsache Klage erhoben wird, erledigt sich eine zuvor getroffene begünstigende Kostengrundentscheidung nach § 39 Abs. 2 SGB X. • Die Kosten eines Vorverfahrens, das mit Klageerhebung Teil des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, sind im Kostenentscheid des Gerichts nach § 193 SGG zu erfassen. • Eine parallele behördliche Kostenfestsetzung für Teile des Vorverfahrens würde dem Grundsatz der Kosteneinheit und dem einheitlichen Festsetzungsverfahren zuwiderlaufen.
Entscheidungsgründe
Kosten des Vorverfahrens bei anschließender Klage: Gerichtliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG • § 63 SGB X ermöglicht nur die behördliche Festsetzung der Kostenerstattung für isolierte Vorverfahren. • Soweit gegen einen Widerspruchsbescheid in der Hauptsache Klage erhoben wird, erledigt sich eine zuvor getroffene begünstigende Kostengrundentscheidung nach § 39 Abs. 2 SGB X. • Die Kosten eines Vorverfahrens, das mit Klageerhebung Teil des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, sind im Kostenentscheid des Gerichts nach § 193 SGG zu erfassen. • Eine parallele behördliche Kostenfestsetzung für Teile des Vorverfahrens würde dem Grundsatz der Kosteneinheit und dem einheitlichen Festsetzungsverfahren zuwiderlaufen. Der anwaltlich vertretene Kläger führte Widerspruch gegen einen SGB-II-Bescheid, mit dem eine Erstattung von 12,21 Euro gefordert wurde. Der Beklagte gab dem Widerspruch überwiegend statt und reduzierte die Erstattung auf 2,21 Euro; zugleich kündigte er an, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 82 vH auf Antrag zu erstatten. Der Kläger klagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der 2,21 Euro; parallel beantragte er die Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von ursprünglich 309,40 Euro, später 253,70 Euro. Das SG gab der Klage auf Festsetzung der Kosten des Vorverfahrens statt; das LSG wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Beklagte reichte Revision ein mit der Rüge, dass bei anschließender Klage § 193 SGG die Kostenfestsetzung der Behörde verdränge und nur das Gericht zuständig sei. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig und in der Sache begründet (§ 170 Abs. 2 SGG). • Rechtsgrundlage für behördliche Kostenfestsetzung ist § 63 Abs. 3 S.1 SGB X; diese Norm gilt nur für isolierte Vorverfahren. • Mit Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid wird die zuvor getroffene begünstigende Kostengrundentscheidung des Beklagten nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt; eine bestehende Kostengrundentscheidung entfällt. • Systematische Erwägung: § 63 SGB X ist historisch und systematisch darauf gerichtet, nur für Vorverfahren ohne anschließendes Gerichtverfahren eine Kostenerstattung zu regeln; Fälle mit anschließender Klage sind der Gerichtskostenregelung (§ 193 SGG) zuzuordnen. • § 193 SGG erfasst die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen und schließt die Kosten eines Vorverfahrens ein, soweit dieses zur Klageerhebung erforderlich ist; damit ist das Gericht verpflichtet, über diese Kosten einheitlich zu entscheiden. • Grundsatz der Kosteneinheit und das Gebührenrecht (RVG/GKG) sprechen gegen eine Aufteilung der Kostenfestsetzung auf Behörde und Gericht; einheitliches Festsetzungsverfahren des Urkundsbeamten (§ 197 SGG) stärkt diese Einheit. • Praktische Folgen: Eine parallele behördliche Festsetzung könnte zu widersprüchlichen Entscheidungen und weiteren Verfahren führen; das Gericht kann den überwiegenden Widerspruchserfolg im Kostenentscheid berücksichtigen, sodass kein Verfassungs- oder Rechtschutzdefizit besteht. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.9.2015 und des SG Cottbus vom 24.9.2013 werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte durfte den Antrag auf behördliche Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens ablehnen, weil die im Widerspruchsbescheid getroffene begünstigende Kostengrundentscheidung durch die Klageerhebung gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt wurde. Die Kosten des Vorverfahrens sind sodann im Rahmen des gerichtlichen Kostenentscheids nach § 193 SGG zu berücksichtigen; eine gesonderte behördliche Festsetzung bei anschließender Klage ist nicht möglich. Damit wird der Grundsatz der Kosteneinheit gewahrt und widersprüchliche parallele Kostenfestsetzungsverfahren werden vermieden.