Beschluss
B 1 KR 74/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe (§ 160a Abs.2 SGG) nicht erfüllt sind.
• Ein Verfahrensmangel ist nur als Revisionszulassungsgrund hinreichend dargelegt, wenn konkret die Umstände benannt werden, aus denen der entscheidungserhebliche Mangel folgt.
• Eine bloße Berufung auf bevorstehende Gesetzesänderungen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aussetzung des Verfahrens; es muss dargetan werden, dass ohne Aussetzung eine Sachentscheidung nicht möglich ist.
• Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine klar formulierte Rechtsfrage vorgelegt werden, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedarf über den Einzelfall hinaus erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe (§ 160a Abs.2 SGG) nicht erfüllt sind. • Ein Verfahrensmangel ist nur als Revisionszulassungsgrund hinreichend dargelegt, wenn konkret die Umstände benannt werden, aus denen der entscheidungserhebliche Mangel folgt. • Eine bloße Berufung auf bevorstehende Gesetzesänderungen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aussetzung des Verfahrens; es muss dargetan werden, dass ohne Aussetzung eine Sachentscheidung nicht möglich ist. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine klar formulierte Rechtsfrage vorgelegt werden, deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedarf über den Einzelfall hinaus erkennbar ist. Die Klägerin, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte Erstattung von 3.225 Euro für Medizinal-Cannabisblüten und 468,72 Euro für Dronabinol sowie künftige Versorgung mit Cannabisblüten zur Schmerztherapie. In erster und zweiter Instanz blieb sie erfolglos. Das Landessozialgericht lehnte Erstattungsansprüche für Cannabisblüten mangels befürwortender Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ab und sah kein Systemversagen, keinen Seltenheitsfall und keine notstandsähnliche Situation. Die Klage zu Dronabinol wurde als unzulässig angesehen, weil es an einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten fehle. Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und berief sich dabei auf Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf eine bevorstehende Gesetzesänderung. Sie machte insbesondere geltend, das Verfahren hätte wegen der angekündigten Änderung des § 31 SGB V ausgesetzt werden müssen. • Die Beschwerde ist unzulässig nach § 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 SGG, weil die Darlegung der Revisionszulassungsgründe den Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht genügt. • Zum Verfahrensmangel: Die Klägerin behauptet eine unterbliebene Aussetzung des Verfahrens; hierfür muss jedoch dargetan werden, dass das Ermessen der Richter im konkreten Fall auf null reduziert war und ohne Aussetzung keine Sachentscheidung möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Gesetzentwurf Rückwirkung entfalten oder ohne Aussetzung eine Entscheidung unmöglich machen würde; daher fehlt die erforderliche Substantiation. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die Klägerin hat keine konkrete, klar formulierte Rechtsfrage vorgelegt; die von ihr gestellte allgemeine Frage zur Berücksichtigung verabschiedeter Gesetzesentwürfe ist zu allgemein und zeigt nicht auf, inwiefern die Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig über den Einzelfall hinaus ist. • Der Senat sieht von weitergehender Begründung gemäß § 160a Abs.4 S.2 SGG ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht hinreichend dargelegt, weder in Bezug auf behauptete Verfahrensmängel noch zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Insbesondere hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass das Verfahren wegen einer bevorstehenden Gesetzesänderung hätte ausgesetzt werden müssen oder dass eine spezifische, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Daher besteht kein Anlass zur Revision und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.