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Beschluss

B 5 SF 3/16 AR

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Begründung einer Revision nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG muss erkennen lassen, dass der Revisionsführer den vom Vordergericht festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt erfasst und die Rechtsanwendung hierauf überprüft hat. • Die Darstellungsanforderung betrifft auch materiell-rechtliche Rügen: Die Revisionsbegründung hat die wesentlichen, vom angefochtenen Urteil festgestellten Tatumstände so wiederzugeben, dass das Revisionsgericht ohne unzumutbaren Mehraufwand prüfen kann, ob revisibles Recht richtig angewandt wurde. • Es genügt nicht, einzelne Sachverhaltselemente punktuell anzusprechen oder neue tatsächliche Bewertungen vorzubringen; Hinweise, aus welchen Teilen des Urteils die Feststellungen entnommen werden, sind insoweit ausreichend, wenn der verbindliche Sachverhalt erkennbar ist. • Die Anforderungen sind am Zweck der Vorschrift (Entlastung des Revisionsgerichts, Überprüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten) auszurichten und verfassungsrechtlich gedeckt; sie dürfen aber den Zugang zum Rechtsmittel nicht unzumutbar erschweren.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 164 Abs.2 S.3 SGG) • Die Begründung einer Revision nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG muss erkennen lassen, dass der Revisionsführer den vom Vordergericht festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt erfasst und die Rechtsanwendung hierauf überprüft hat. • Die Darstellungsanforderung betrifft auch materiell-rechtliche Rügen: Die Revisionsbegründung hat die wesentlichen, vom angefochtenen Urteil festgestellten Tatumstände so wiederzugeben, dass das Revisionsgericht ohne unzumutbaren Mehraufwand prüfen kann, ob revisibles Recht richtig angewandt wurde. • Es genügt nicht, einzelne Sachverhaltselemente punktuell anzusprechen oder neue tatsächliche Bewertungen vorzubringen; Hinweise, aus welchen Teilen des Urteils die Feststellungen entnommen werden, sind insoweit ausreichend, wenn der verbindliche Sachverhalt erkennbar ist. • Die Anforderungen sind am Zweck der Vorschrift (Entlastung des Revisionsgerichts, Überprüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten) auszurichten und verfassungsrechtlich gedeckt; sie dürfen aber den Zugang zum Rechtsmittel nicht unzumutbar erschweren. Ein anderer Senat (12. Senat) bat den 5. Senat um Auskunft, ob dessen Rechtsprechung zu den formalen Anforderungen an die Revisionsbegründung weiterhin gilt. Ausgangspunkt war ein Verfahren, in dem streitig ist, ob ein Kläger als Synchronsprecher rentenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der 12. Senat wollte wissen, ob nach der Rechtsprechung des 5. Senats die Revisionsbegründung zwingend angeben muss, dass die vom Revisionsführer genannten Tatsachen mit den Feststellungen der Vorinstanz identisch sind und gegebenenfalls die genaue Fundstelle im Urteil nennen muss. Der 5. Senat erläutert daraufhin seine ständige Rechtsprechung zu § 164 Abs.2 S.3 SGG und grenzt diese von überzogenen Formerfordernissen ab. Er stellt dar, welche historischen, dogmatischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen der Auslegung zugrunde liegen und wie die Anforderungen in der Praxis zu handhaben sind. Dabei betont er Zweck und Grenzen der Darlegungspflicht und die Bindung des Revisionsgerichts an die tatrichterlichen Feststellungen. • § 164 Abs.2 S.1 und S.3 SGG verlangt, dass die Revisionsbegründung Antrag, verletzte Rechtsnorm und, bei Verfahrensrügen, die maßgeblichen Tatsachen bezeichnet. • § 164 SGG ist dem historischen § 554 ZPO nF nachgebildet; Zweck ist die Entlastung des Revisionsgerichts durch qualifizierte Vorarbeit des Prozessbevollmächtigten. • Die Rechtsprechung verlangt, dass die Revisionsbegründung bei materiell-rechtlichen Rügen erkennen lässt, dass und warum eine Rechtsnorm auf den vom Vordergericht festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist; hierzu muss sich die Begründung mit den Gründen der Vorinstanz auseinandersetzen. • Die sachliche Auseinandersetzung erfordert die Darstellung des entscheidungserheblichen Lebenssachverhalts in dem Umfang, dass das Revisionsgericht die Subsumtion nachvollziehen kann; dies folgt aus der Struktur der Rechtsanwendung (Syllogismus) und aus § 163 SGG (Bindung an Tatsachenfeststellungen). • Die Revisionsbegründung muss nicht wortwörtlich alle Feststellungen wiedergeben; hinreichende Hinweise auf die vom Urteil getragenen Tatumstände genügen, sofern sie für das Revisionsgericht erkennbar machen, dass die Anwendung revisibler Rechtsvorschriften überprüft werden soll. • Überzogene Formerfordernisse sind unzulässig; die Anforderungen müssen mit Blick auf Art.19 Abs.4 GG und die Zumutbarkeit so ausgestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Rechtsanwalt sie mit vertretbarem Aufwand erfüllen kann. • Die Rechtsprechung des 5. Senats ist mit Verfassungsrecht vereinbar und dient dem verfahrensrechtlichen Zweck, ohne die materielle Begründetheitsprüfung vorwegzunehmen. Der 5. Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Die Revisionsbegründung nach § 164 Abs.2 S.3 SGG muss erkennen lassen, dass der Revisionsführer den entscheidungserheblichen Sachverhalt des angefochtenen Urteils erfasst hat und darlegen, warum und inwieweit eine revisible Rechtsnorm auf diesen Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden sein soll. Hierbei genügen in der Regel hinreichende Hinweise, welche Tatsachen des angegriffenen Urteils zugrunde gelegt werden; eine wortgetreue oder an jeder Stelle konkret zitierende Wiedergabe ist nicht stets erforderlich. Die Anforderungen sind darauf zu beschränken, was zum Zweck der Entlastung des Revisionsgerichts und zur Sicherstellung der ernsthaften Durcharbeitung des Prozessstoffs notwendig und für einen durchschnittlichen Rechtsanwalt zumutbar ist. Überzogene Formerfordernisse sind damit ausgeschlossen, die bestehenden Maßstäbe bleiben aber verbindlich anzuwenden, weil sie eine sachgerechte Kontrolle der Rechtsanwendung ermöglichen.