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Beschluss

B 8 SO 7/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorsitzende darf einen besonderen Vertreter für einen prozessunfähigen Beteiligten nicht ohne hinreichenden Grund wieder entlassen; andernfalls liegt ein Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO vor. • Prozessunfähigkeit kann partiell sein und erstreckt sich, soweit sie besteht, auf den gesamten Prozess. • Ein Gutachten, das eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit und daraus folgende Unfähigkeit zur freien Willensbildung feststellt, kann auch per Urkundenbeweis verwertet werden. • Die Bestellung eines besonderen Vertreters darf nur dann unterbleiben, wenn das Rechtsmittel des Prozessunfähigen nach strengen Maßstäben offensichtlich haltlos ist; bloße Schwierigkeit oder Komplexität des Vorbringens reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzulässiger Aufhebung besonderer Vertretung bei Prozessunfähigkeit • Der Vorsitzende darf einen besonderen Vertreter für einen prozessunfähigen Beteiligten nicht ohne hinreichenden Grund wieder entlassen; andernfalls liegt ein Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO vor. • Prozessunfähigkeit kann partiell sein und erstreckt sich, soweit sie besteht, auf den gesamten Prozess. • Ein Gutachten, das eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit und daraus folgende Unfähigkeit zur freien Willensbildung feststellt, kann auch per Urkundenbeweis verwertet werden. • Die Bestellung eines besonderen Vertreters darf nur dann unterbleiben, wenn das Rechtsmittel des Prozessunfähigen nach strengen Maßstäben offensichtlich haltlos ist; bloße Schwierigkeit oder Komplexität des Vorbringens reicht nicht aus. Der 1961 geborene Kläger erhält Sozialhilfe nach SGB XII und führte seit 2005 ein Verfahren mit vielfältigen Anträgen. Vor dem Sozialgericht wurde die Klage abgewiesen; in der Berufungsinstanz hob das Landessozialgericht die Bestellung der besonderen Vertreterin auf und verwarf die Berufung mit der Feststellung der Prozessunfähigkeit des Klägers. Der Kläger rügte, er sei prozessfähig und die auf anderen Akten beruhenden Gutachten seien für das Verfahren nicht verwertbar; ferner sei keine offensichtlich haltlose Rechtsverfolgung gegeben gewesen. Der Senat bestellte eine besondere Vertreterin und führte Beschwerde des Klägers; er prüfte die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Vertretung und die Frage der Prozessunfähigkeit. Das LSG begründete die Aufhebung mit Gutachten, die von einem paranoiden Querulantenwahn und damit fehlender freien Willensbildung ausgehen. Der Senat hielt die Aufhebung für fehlerhaft, weil der besondere Vertreter nicht ohne strenge Prüfung hätte entlassen werden dürfen. • Rechtsgrundlage ist § 72 Abs.1 SGG für die Bestellung besonderer Vertreter und § 71 SGG zur Prozessfähigkeit; absoluter Revisionsgrund ergibt sich aus § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr.4 ZPO. • Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn eine nicht nur vorübergehende krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbildung ausschließt (§ 104 BGB, § 71 SGG); dies kann partiell sein und erstreckt sich auf den gesamten Prozess, soweit sie besteht. • Das vom LSG herangezogene Gutachten (Prof. Dr. B.) konnte als Urkundenbeweis verwertet werden, weil die Feststellungen nicht verfahrensbezogen waren und eine paranoide Querulanz beschriebenen, die freie Reflexion des Klägers ausschloss. • Die Aufhebung der Beiordnung der besonderen Vertreterin war rechtsfehlerhaft: Bei Feststehen der Prozessunfähigkeit muss der Prozess grundsätzlich mit besonderem Vertreter fortgeführt werden, sofern kein sonstiger gesetzlicher Vertreter vorhanden ist (§ 72 Abs.1 SGG). • Ausnahme: Bei offensichtlich haltlosen Rechtsbegehren kann die Vertreterbestellung entfallen; dieser Maßstab ist jedoch sehr streng, und im vorliegenden Fall lagen nicht die Voraussetzungen eines generell haltlosen Begehrens vor. • Das LSG hätte im Rahmen von § 106 SGG Hinweise geben und prüfen müssen, ob ein besonderer Vertreter sachdienliche Anträge hätte formulieren können; pauschale Feststellungen reichten nicht zur Aufhebung der Beiordnung aus. • Wegen des Verstoßes gegen § 72 Abs.1 SGG ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolgreich. Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.11.2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil die Aufhebung der Bestellung des besonderen Vertreters bei nachgewiesener Prozessunfähigkeit rechtsfehlerhaft war. Die Prozessunfähigkeit konnte anhand eines Gutachtens festgestellt werden, weshalb die Vertretung im Berufungsverfahren nicht hätte entzogen werden dürfen. Das LSG durfte nur bei streng geprüfter offensichtlicher Haltlosigkeit des Rechtsbegehrens von einer Vertreterbestellung absehen; diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Das LSG hat gegebenenfalls über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.