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Beschluss

B 5 RS 30/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der gesetzten Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten eingereicht wird. • Ein im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter Anhang, der nicht dem vorgeschriebenen Format entspricht, gilt als nicht zugegangen. • Bei voller Ausschöpfung der Frist trifft den Prozessbevollmächtigten eine erhöhte Sorgfaltspflicht dafür zu sorgen, dass die Übermittlung rechtzeitig und wirksam erfolgt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig bei fristversäumter Begründung im falschen E-Format • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der gesetzten Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten eingereicht wird. • Ein im elektronischen Rechtsverkehr übermittelter Anhang, der nicht dem vorgeschriebenen Format entspricht, gilt als nicht zugegangen. • Bei voller Ausschöpfung der Frist trifft den Prozessbevollmächtigten eine erhöhte Sorgfaltspflicht dafür zu sorgen, dass die Übermittlung rechtzeitig und wirksam erfolgt. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde beim Bundessozialgericht ein. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde auf Antrag bis zum 27.7.2016 verlängert. Am 27.7.2016 übermittelte der Prozessbevollmächtigte eine elektronische Mitteilung mit dem Hinweis, die Beschwerde sei mit anliegendem Schriftsatz begründet. Der Anhang war im pdf.Ink-Format erstellt und entsprach nicht den durch die ERVVOBSG vorgeschriebenen Formaten. Die Mitteilung ging um 18:35 Uhr außerhalb der Dienstzeiten des Gerichts ein. Eine Unterrichtung durch das Gericht hätte frühestens am folgenden Werktag erfolgen können, also nach Fristablauf. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht fristgerecht durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten erfolgt ist (§ 160a Abs. 2 und 4 S. 1 Halbs. 2, § 73 Abs. 4, § 169 S. 2 und 3 SGG). • Der beigefügte elektronische Anhang entspricht nicht den durch die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG vorgeschriebenen Formvorschriften; daher gilt er als nicht zugegangen. • Die verspätete Unterrichtung nach § 65a Abs. 2 S. 3 SGG ist unschädlich, weil die Mitteilung außerhalb der Dienstzeit einging und eine unverzügliche Unterrichtung erst nach Fristablauf möglich gewesen wäre. • Ursächlich für die Versäumung der Frist war das Verhalten des Prozessbevollmächtigten; bei voller Ausschöpfung der Frist trifft ihn eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung sicherzustellen. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Entscheidungsgrund ist, dass die Begründung nicht rechtzeitig und in der vorgeschriebenen elektronischen Form einging, sodass der Anhang als nicht zugegangen gilt. Die verspätete Eingangszeit außerhalb der Dienstzeiten kann der Gerichtsbarkeit nicht zugerechnet werden, da eine Unterrichtung erst nach Fristablauf möglich gewesen wäre. Der Kläger hat aus diesem Grund keinen Erfolg; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst. Die Ablehnung beruht auf der Frist- und Formversäumnis des Prozessbevollmächtigten.