Beschluss
B 2 U 40/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt wird (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete bundesrechtliche Normfrage aufgeworfen wird, die höchstrichterlich nicht geklärt und klärungsbedürftig ist.
• Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII hängt vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule ab; dies erfordert regelmäßig räumlichen/zeitlichen Zusammenhang oder Einflussmöglichkeiten der Hochschule.
• Ein Beschwerdeführer, der als Student gemäß §§ 105, 106 Abs.1 Nr.1, § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII potentiell haftungsprivilegiert ist und nach § 109 SGB VII einen fremden Anspruch verfolgt, ist in dieser Eigenschaft kostenprivilegiert nach § 183 SGG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; Kostprivileg für haftungsprivilegierten Studenten • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt wird (§ 160a Abs. 2 SGG). • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete bundesrechtliche Normfrage aufgeworfen wird, die höchstrichterlich nicht geklärt und klärungsbedürftig ist. • Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII hängt vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule ab; dies erfordert regelmäßig räumlichen/zeitlichen Zusammenhang oder Einflussmöglichkeiten der Hochschule. • Ein Beschwerdeführer, der als Student gemäß §§ 105, 106 Abs.1 Nr.1, § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII potentiell haftungsprivilegiert ist und nach § 109 SGB VII einen fremden Anspruch verfolgt, ist in dieser Eigenschaft kostenprivilegiert nach § 183 SGG. Die Klägerin, eingeschriebene Studentin, erlitt bei einer traditionellen Abschlussfeier auf dem Universitätsgelände am 18.7.2012 schwere Verbrennungen, nachdem der beigeladene Student Ethanol in eine Metalltonne kippte und es zu einer Verpuffung kam. Die Klägerin begehrt Feststellung eines Arbeitsunfalls; die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, es handele sich um eine private Studierendenfeier außerhalb des versicherten Bereichs. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beigeladenen wurden eingestellt; zivilrechtlich wird er von der Klägerin in Anspruch genommen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG bestätigte die Entscheidung. Der beigeladene Student richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung u.a. zur Reichweite des Versicherungsschutzes bei Kittelverbrennungen und zur Zurechnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 160 Abs.2 SGG nicht in der gebotenen Weise dargelegt wurde (§ 160a Abs.2 Satz 3 SGG). • Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete Frage zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts aufgeworfen wird, die höchstrichterlich nicht geklärt und klärungsbedürftig ist; die Beschwerde musste darlegen, welche Norm betroffen ist und warum bestehende Entscheidungen keine ausreichenden Anhaltspunkte bieten. • Der Beigeladene nannte zwar Fragestellungen zu § 2 Abs.1 Nr.8c SGB VII und zur Zurechnung von Traditionsveranstaltungen zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, jedoch fehlt die überzeugende Darlegung, weshalb die vorhandene Rechtsprechung des BSG diese Fragen nicht bereits beantwortet oder hinreichende Anhaltspunkte zur Entscheidung liefert. • Das LSG hat zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen, nach der Versicherungsschutz nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt ist, der regelmäßig räumlichen und zeitlichen Zusammenhang oder Einflussmöglichkeiten der Hochschule voraussetzt. • Insbesondere war zu erläutern, weshalb die Entscheidungen des Senats (u.a. B 2 U 10/13 R, B 2 U 13/13 R, B 2 U 14/13 R) keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen böten; der pauschale Hinweis auf Unterschiede (z. B. Hochschulsport) genügte nicht. • Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG) als unzulässig zu verwerfen. • Zur Kostenentscheidung: Der Beigeladene ist als Student gemäß §§ 105, 106 Abs.1 Nr.1, § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII potentiell haftungsprivilegiert; verfolgt er nach § 109 SGB VII einen fremden Anspruch, ist er in dieser Eigenschaft Beteiligter i.S. des § 183 SGG und damit kostenprivilegiert. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung hat die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Form dargelegt; insbesondere wurde nicht schlüssig aufgezeigt, warum die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und zum Anwendungsbereich von § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bietet. Daher war die Nichtzulassungsentscheidung des LSG zu bestätigen. Die Kosten sind nicht zu erstatten; der Beigeladene ist jedoch als potentiell haftungsprivilegierter Student kostenprivilegiert nach § 183 SGG.