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Urteil

B 4 AS 25/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung weder den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darlegt noch substantiiert auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz eingeht (§ 164 SGG). • Die Revisionsbegründung muss die verletzte Rechtsnorm benennen und kurz darlegen, warum die Vorinstanz diese Norm falsch angewendet hat; bloße Verfassungsrügen ohne Sachverhalts- und Subsumtionsdarstellung genügen nicht. • Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG kommt bei Unzulässigkeit der Revision nicht in Betracht. • Die strafrechtliche oder verfassungsrechtliche Argumentation des Revisionsführers ersetzt nicht die erforderliche materiell-rechtliche und tatsachenbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen unzureichender Begründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung weder den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darlegt noch substantiiert auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz eingeht (§ 164 SGG). • Die Revisionsbegründung muss die verletzte Rechtsnorm benennen und kurz darlegen, warum die Vorinstanz diese Norm falsch angewendet hat; bloße Verfassungsrügen ohne Sachverhalts- und Subsumtionsdarstellung genügen nicht. • Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG kommt bei Unzulässigkeit der Revision nicht in Betracht. • Die strafrechtliche oder verfassungsrechtliche Argumentation des Revisionsführers ersetzt nicht die erforderliche materiell-rechtliche und tatsachenbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Der Kläger begehrt SGB II-Leistungen für den Zeitraum 1.1.2011 bis 30.6.2011 ohne Anrechnung von Elterngeld. Das Jobcenter berücksichtigte das für den Kläger bewilligte Elterngeld (monatlich 375 €, bereinigt 345 €) bei der Bedarfsberechnung. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger rügte in der Revision eine Verletzung von § 10 Abs. 1 BEEG und stellte zudem verfassungsrechtliche Fragen zur Nichtanrechnung früherer Unterstützungsleistungen; er beantragte subsidiär eine Vorlage an das BVerfG. Das Jobcenter stellte heraus, das Elterngeld habe überwiegend Lohnersatzfunktion und sei anders als das frühere Erziehungsgeld zu behandeln. Die Revisionsbegründung enthielt keine Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und benannte nicht hinreichend die streitgegenständlichen Bescheide. • Die Revision ist gemäß § 169 SGG unzulässig, weil die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen des § 164 SGG nicht erfüllt. • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm nennen und darlegen, weshalb die Vorinstanz diese Norm falsch angewandt hat; hierzu gehört auch eine kurze Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts in eigenen Worten. • Die Revisionsbegründung des Klägers enthält keinerlei Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt (z. B. konkrete streitige Bescheide, Angaben zu Einkommen, Vermögen oder zur möglichen Bedarfsgemeinschaft), sodass eine Subsumtion und die behauptete Rechtsverletzung nicht nachvollziehbar gemacht werden. • Mangels sachverhaltsbezogener und normbezogener Darstellung bedurfte der Senat keiner Entscheidung über die inhaltliche Richtigkeit der verfassungsrechtlichen Rügen oder der Auslegung des BEEG; eine Art-100-GG-Vorlage scheidet aus, weil nicht dargelegt ist, dass das Gericht bei Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm zu unterschiedlichen Ergebnissen käme. • Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20.02.2015 wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Insbesondere fehlt eine Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und eine substantiiert motivierte Auseinandersetzung damit, inwiefern § 10 Abs. 1 BEEG oder andere Normen von der Vorinstanz fehlerhaft angewandt worden sein sollen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.