Beschluss
B 3 SF 1/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG ist gegeben, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung betrifft, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakters sind.
• Schadensersatz- und Erstattungsansprüche, die aus der rechtswidrigen Erbringung und Abrechnung zusätzlicher Betreuungsleistungen nach §§ 45a, 45b, 45c SGB XI resultieren, fallen unter die Angelegenheiten der SPV und sind vor den Sozialgerichten zu verfolgen.
• Die fehlende unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Leistungserbringern niedrigschwelliger Betreuungsangebote und Pflegekassen sowie das Kostenerstattungsprinzip schließen die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht aus; auch indirekte oder geschäftsähnliche Pflichtverletzungen können Angelegenheiten der SPV sein.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Rückforderungs- und Schadensersatzansprüchen der Pflegekasse • Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG ist gegeben, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung betrifft, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakters sind. • Schadensersatz- und Erstattungsansprüche, die aus der rechtswidrigen Erbringung und Abrechnung zusätzlicher Betreuungsleistungen nach §§ 45a, 45b, 45c SGB XI resultieren, fallen unter die Angelegenheiten der SPV und sind vor den Sozialgerichten zu verfolgen. • Die fehlende unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Leistungserbringern niedrigschwelliger Betreuungsangebote und Pflegekassen sowie das Kostenerstattungsprinzip schließen die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht aus; auch indirekte oder geschäftsähnliche Pflichtverletzungen können Angelegenheiten der SPV sein. Die Pflegekasse forderte 10.595 Euro von Betreibern eines familienentlastenden Dienstes (Mutter, Vater, Sohn) wegen rechtswidrig erbrachter zusätzlicher Betreuungsleistungen für den Zeitraum 1.11.2011 bis 31.5.2013. Der FED hatte eine landesrechtliche Anerkennung für niedrigschwellige Betreuungsangebote, die Voraussetzung war u. a. die Beschäftigung einer hauptamtlichen Pflegefachkraft. Diese Beschäftigung gab es nicht; die Anerkennung wurde später wegen arglistiger Täuschung rückwirkend aufgehoben. Die Pflegekasse hatte bereits Erstattungen an Versicherte vorgenommen oder sie von Kosten freigestellt und verlangt nun Rückzahlung bzw. Schadensersatz von den Beklagten, primär gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Das SG verneinte die Zuständigkeit der Sozialgerichte und verwies das Verfahren, das LSG erklärte die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben und ließ die Rechtsfrage dem BSG zu. Die Beklagten rügten, der Rechtsstreit sei zivilrechtlich geprägt und daher nicht nach § 51 SGG zuständig. • Anwendbare Normen: § 51 SGG, §§ 45a, 45b, 45c SGB XI, § 4 Abs. 1 SGB XI, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie landesrechtliche Anerkennungsvorschriften. • Streitgegenstand und Rechtsweg: Für die Rechtswegentscheidung ist auf den prozessualen Anspruch und den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt abzustellen. Entscheidend ist, ob der Lebenssachverhalt wesentlich von Vorschriften der SPV geprägt ist; wenn ja, sind die Sozialgerichte zuständig, selbst wenn der geltend gemachte Anspruch zivil- oder öffentlich-rechtliche Elemente aufweist. • Zweck und Systematik: Die Regelung des § 51 SGG weist Angelegenheiten der SPV zwingend den Sozialgerichten zu, damit Gerichte mit spezifischer Sachkunde über Leistungen und Erstattungsfragen der Pflegeversicherung entscheiden. • Schadensersatz als Angelegenheit der SPV: Schadensersatz- und Erstattungsansprüche, die aus einem Sozialrechtsverhältnis hervorgehen (z. B. wegen rechtswidrig erlangter Anerkennung und daraus resultierender Abrechnungen), fallen unter die Angelegenheiten der SPV und begründen die Zuständigkeit der Sozialgerichte. • Vertrags- und Erstattungsprinzip: Das Kostenerstattungsprinzip und das Fehlen direkter Vertragsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Pflegekassen verhindern nicht die Qualifizierung der Streitigkeit als Angelegenheit der SPV; auch geschäftsähnliche Kontakte oder öffentlich-rechtlich geprägte Sonderverbindungen können Ansprüche begründen, die vor Sozialgerichten zu klären sind. • Anwendung auf den Fall: Es geht um einen Zahlungsanspruch der Pflegekasse wegen zu Unrecht erbrachter und erstatteter Betreuungsleistungen nach §§ 45a, 45b SGB XI, weil die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren; damit ist die Streitigkeit als Angelegenheit der SPV einzuordnen und demnach vor den Sozialgerichten zu verhandeln. Die Beschwerden der Beklagten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 20.05.2016 werden zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet erklärt, weil der zugrundeliegende Lebenssachverhalt wesentlich von Vorschriften der sozialen Pflegeversicherung (§§ 45a, 45b, 45c SGB XI) geprägt ist. Die Sozialgerichte sind daher für die Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche der Pflegekasse zuständig, obwohl die Klägerin primär zivilrechtliche Ansprüche geltend macht. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.119 Euro festgesetzt.