OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 11 AL 30/16 B

BSG, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG konkret, unter Bezug auf anzuwendendes Recht und Rechtsprechung, substantiiert dargelegt wird. • Zwischen Bewilligungsbescheid, Sperrzeitbescheid und ggf. Bescheid über Minderung der Anspruchsdauer kann eine Bescheideinheit bestehen; diese höchstrichterliche Rechtsprechung muss in der Beschwerde substantiiert behandelt werden, damit grundsätzliche Bedeutung bejaht werden kann. • Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist formgerecht zu bezeichnen und mit Tatsachen zu untermauern; bloße Rügen ohne Darlegung der Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung genügen nicht. • Die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten ist kein abtrennbarer, selbständiger Streitgegenstand und kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht isoliert aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG konkret, unter Bezug auf anzuwendendes Recht und Rechtsprechung, substantiiert dargelegt wird. • Zwischen Bewilligungsbescheid, Sperrzeitbescheid und ggf. Bescheid über Minderung der Anspruchsdauer kann eine Bescheideinheit bestehen; diese höchstrichterliche Rechtsprechung muss in der Beschwerde substantiiert behandelt werden, damit grundsätzliche Bedeutung bejaht werden kann. • Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist formgerecht zu bezeichnen und mit Tatsachen zu untermauern; bloße Rügen ohne Darlegung der Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung genügen nicht. • Die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten ist kein abtrennbarer, selbständiger Streitgegenstand und kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht isoliert aufgehoben werden. Die Klägerin wandte sich gegen einen Bewilligungsbescheid und einen separaten Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 22.07.2013. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht betrachteten die Klage wegen der Sperrzeit als unzulässig, weil Bewilligungs- und Sperrzeitbescheid eine rechtliche Einheit bildeten und die Sache mit der zuerst erhobenen Klage bereits rechtshängig war. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde und rügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen zur Bescheideinheit sowie einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs; ferner beantragte sie die Aufhebung der Auferlegung von Mutwillenskosten. Das LSG hatte der Klägerin Missbrauchskosten auferlegt. Die Beschwerde begründete die Klägerin zwar mit Rechtsprechung, erörterte diese jedoch nicht substantiiert. Das Verfahren vor dem BSG betraf ausschließlich die Zulässigkeit der Beschwerde und des Antrags auf Aufhebung der Kostenentscheidung. • Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt hat. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung hätte die Klägerin konkret darlegen müssen: die konkrete Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungsrelevanz und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; dies erfolgte nicht. • Die Klägerin hat vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bescheideinheit zwar genannt, sich aber nicht substantiiert mit den dortigen Ausführungen auseinandergesetzt, weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Fragen noch offen oder klärungsbedürftig sind. • Die Rüge eines Verfahrensmangels (Rechtsverletzung des rechtlichen Gehörs) ist formell unzureichend, weil die den Mangel begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargetan wurden und nicht aufgezeigt ist, dass das Urteil des LSG durch den angeblichen Mangel beeinflusst sein konnte. • Das Vorbringen der Klägerin wurde vom LSG gehört und gewürdigt; ein Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsauffassung der Klägerin zu folgen. • Der Antrag, die Entscheidung über Mutwillenskosten aufzuheben, ist unzulässig, weil die Kostenentscheidung kein selbständiger, abtrennbarer Streitgegenstand ist; eine isolierte Änderung ist daher nicht möglich. • Aufgrund der unzureichenden Beschwerdebegründung war die Beschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit § 169 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruhte auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, warum die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Bescheideinheit trotz bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung noch klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung seien. Auch die Rüge eines Verfahrensmangels ist nicht formgerecht mit den erforderlichen Tatsachen untermauert worden, sodass nicht erkennbar ist, dass das LSG-Urteil dadurch beeinflusst sein konnte. Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über Mutwillenskosten ist unzulässig, weil die Kostenentscheidung nicht als selbständiger Teil des Streitstoffs abtrennbar ist. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.