OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 10 EG 2/16 B

BSG, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision sind die Darlegungsanforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG einzuhalten; pauschale Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung genügen nicht. • Bei "auslaufendem Recht" ist grundsätzliche Bedeutung nur anzunehmen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Altfällen besteht oder die Überprüfung der Norm fortwirkende Bedeutung hat. • Die seit 01.01.2015 geänderte Fassung des §1 Abs.1 BEEG beseitigt die Frage der Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf zwei getrennte Elterngeldansprüche bei Mehrlingsgeburten für zukünftige Fälle, sodass die behauptete grundsätzliche Bedeutung entfällt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei Mehrlingsgeburten unzulässig • Bei Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision sind die Darlegungsanforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG einzuhalten; pauschale Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung genügen nicht. • Bei "auslaufendem Recht" ist grundsätzliche Bedeutung nur anzunehmen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Altfällen besteht oder die Überprüfung der Norm fortwirkende Bedeutung hat. • Die seit 01.01.2015 geänderte Fassung des §1 Abs.1 BEEG beseitigt die Frage der Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf zwei getrennte Elterngeldansprüche bei Mehrlingsgeburten für zukünftige Fälle, sodass die behauptete grundsätzliche Bedeutung entfällt. Die Klägerin ist Mutter von am 9.6.2013 geborenen Zwillingen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils gesondert Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate und je zwei Partnermonate, rechnete aber das der Klägerin gewährte Mutterschaftsgeld auf beide Elterngeldansprüche an. Die Klägerin begehrte vor dem SG Köln, die Mutterschaftsleistungen nur bei der Elterngeldbewilligung für eines der Kinder zu berücksichtigen; das SG wies die Klage ab. Das LSG wies die Berufung zurück und stützte sich auf die bestehende Gesetzeslage und eigene Rechtsprechung. Die Klägerin richtete Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision und machte geltend, die Frage der Anrechnung bei Mehrlingsgeburten habe grundsätzliche Bedeutung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den strengen Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG nicht genügt; die Klägerin hat nicht dargelegt, welche noch ungeklärten Rechtsfragen bestehen und warum ihre Klärung über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung habe. • Eine Sache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich und durch das Revisionsverfahren erreichbar ist; hierzu hat die Beschwerdeführerin konkret vorzutragen. • Bei einem "auslaufenden Recht" (hier: §1 Abs.1 BEEG in der Fassung vom 5.12.2006) liegt grundsätzliche Bedeutung nur vor, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden ist oder die Überprüfung fortwirkende Bedeutung hat. • Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die fragliche Problematik nach der zum 1.1.2015 eingefügten Regelung in §1 Abs.1 S.2 BEEG weiterhin in vergleichbarer Weise besteht; die Gesetzesänderung stellt klar, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sodass die bisher beachtete Frage der Anrechnung auf zwei getrennte Ansprüche entfallen ist. • Die Vermutung, es könnten noch zahlreiche Altfälle bestehen, ist nicht ausreichend substantiiert, um die erforderliche Breitenwirkung zu begründen; daher fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für das Revisionsrecht. • Aufgrunddessen ist die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf §193 Abs.1 SGG (analog). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die erforderlichen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung nicht erbracht, insbesondere nicht hinreichend dargelegt, welche ungeklärten Rechtsfragen bestehen, warum deren Klärung über den Einzelfall hinaus notwendig wäre und dass eine Breitenwirkung besteht. Zudem hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2015 in §1 Abs.1 BEEG klargestellt, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht, wodurch die streitige Frage für die neue Rechtslage entfällt. Mangels substantiierter Darlegung einer erheblichen Zahl von Altfällen oder fortwirkender Bedeutung ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.