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Urteil

B 2 U 4/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers ist unbegründet; das Landessozialgericht hätte die Klageänderung auf Feststellung einer Wie-Berufskrankheit als unzulässig abweisen müssen. • Für die Feststellung einer Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist die Monatsfrist des § 87 SGG zu beachten; eine vorprozessuale Anfechtungsklage gegen einen Bescheid wahrt nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Wie-BK die Klagefrist. • Die Anerkennung einer Listen-BK (hier BK Nr. 4115) und die Anerkennung einer Wie-BK sind unterschiedliche Streitgegenstände; eine Klageänderung ersetzt nicht fehlende Prozessvoraussetzungen der geänderten Klage.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit geänderter Klage auf Feststellung einer Wie-Berufskrankheit (Siderofibrose) • Die Revision des Klägers ist unbegründet; das Landessozialgericht hätte die Klageänderung auf Feststellung einer Wie-Berufskrankheit als unzulässig abweisen müssen. • Für die Feststellung einer Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist die Monatsfrist des § 87 SGG zu beachten; eine vorprozessuale Anfechtungsklage gegen einen Bescheid wahrt nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Wie-BK die Klagefrist. • Die Anerkennung einer Listen-BK (hier BK Nr. 4115) und die Anerkennung einer Wie-BK sind unterschiedliche Streitgegenstände; eine Klageänderung ersetzt nicht fehlende Prozessvoraussetzungen der geänderten Klage. Der Kläger, jahrgang 1949, war jahrzehntelang als Schweißer tätig und setzte sich dabei Schweißrauchgasen aus. Er litt an einer leichten Lungenfibrose (Siderofibrose). Im Jahr 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Nach Einführung der Listen-BK Nr. 4115 (Siderofibrose) 2009 und erneuter Prüfung hielt die Beklagte weiterhin eine Anerkennung wegen fehlender "extremer" Expositionsbedingungen für nicht gegeben. Vor dem Landessozialgericht änderte der Kläger seinen Antrag und begehrte statt der Listen-BK ausschließlich die Feststellung einer Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Das LSG wies die Berufung zurück; das Sozialgericht hatte bereits abgewiesen. Der Kläger rügte Verletzung von § 9 SGB VII und führte Revision beim BSG. Das BSG prüfte insbesondere Zulässigkeit der Klageänderung und Einhaltung der Klagefrist. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Revision war zulässig, im letztinstanzlichen Prozess stellte der Kläger nur noch die Feststellung einer Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII; in der Sache ist die Revision jedoch unbegründet, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen prozessualen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs. 1 S. 2 SGG). • Klageänderung (§ 99 SGG): Die Umstellung des Begehrens vor dem LSG auf die Wie-BK stellte eine zulässige Klageänderung dar, weil die Beklagte widerspruchslos eingelassen hat und sich damit der Streitgegenstand änderte; Listen-BK und Wie-BK sind nach ständiger Rechtsprechung verschiedene Streitgegenstände. • Unzulässigkeit der geänderten Klage: Trotz zulässiger Klageänderung fehlten für die geänderte Klage die prozessualen Voraussetzungen; insbesondere war die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG gegenüber dem Widerspruchsbescheid vom 7.1.2010 nicht gewahrt, weil der Antrag auf Wie-BK erst wesentlich später gestellt wurde. • Fristwirkung früherer Klageanträge: Die ursprünglich vor dem Sozialgericht verfolgte Anfechtung und das Begehren auf Neuverbescheidung zur Listen-BK 4115 wahren nicht automatisch die Klagefrist für eine spätere Wie-BK, wenn der Anfechtungsantrag nicht ausdrücklich die Ablehnung einer Wie-BK betrifft (§ 123, § 87 SGG). • Rechtsfolgen der Klageänderung: Durch die Klageänderung wurde der ursprünglich vor dem SG verfolgte Anspruch auf Feststellung der Listen-BK konkludent zurückgenommen und damit erledigt (§ 102 SGG). Das LSG hätte die geänderte Klage als unzulässig abweisen müssen; da die Berufung zurückgewiesen wurde, war dies jedoch prozessual zu korrigieren und im Tenor klarzustellen. • Kostenentscheidung: Wegen nur geringfügiger prozessualer Korrektur wurden die Kosten nicht erstattet (§§ 183, 193 SGG). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hätte die vor ihm geänderte Klage auf Feststellung einer Siderofibrose als Wie-Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII) als unzulässig abweisen müssen, weil die Monatsklagefrist des § 87 SGG gegen den Widerspruchsbescheid vom 7.1.2010 nicht gewahrt war und eine ursprünglich gerichtete Anfechtung auf die Listen-BK 4115 die Frist für eine Wie-BK nicht wahren konnte. Die ursprüngliche Klage auf Anerkennung der Listen-BK 4115 wurde durch die Klageänderung konkludent zurückgenommen und ist damit erledigt. Die Entscheidung des LSG bleibt insgesamt tragfähig, sodass die Revision insgesamt zurückzuweisen ist; Kosten sind nicht zu erstatten.