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Urteil

B 8 SO 7/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei möglichen konkurrierenden Leistungspflichten ist der ggf vorrangig zuständige Jugendhilfeträger nach § 75 Abs.2 SGG beizuladen. • Ambulant-betreutes-Wohnen kann Leistungen der Eingliederungshilfe i.S.v. § 54 Abs.1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.2 Nr.6 SGB IX umfassen, wenn es die Verselbständigung in der eigenen Wohnung zum Ziel hat. • Rechtliche Betreuung ist von sozialer Betreuung abzugrenzen: Rechtliche Betreuung betrifft Rechtsfürsorge, soziale Betreuung tatsächliche Hilfen; überschneiden sich Ziele und werden die gleichen Bedarfe durch Betreuung gedeckt, kann Eingliederungshilfe (§ 2 Abs.1 SGB XII) entfallen. • Ein Grundurteil nach § 130 Abs.1 SGG war hier verfahrensrechtlich nicht möglich, weil es sich um einen Schuldbeitritt mit Befreiungsanspruch handelte. • Fehlende Wirksamkeit eines Betreuungsvertrags steht einer Leistungspflicht nicht entgegen, wenn der Vertrag vom Betreuten später genehmigt oder konkludent bestätigt wurde.
Entscheidungsgründe
Beiladung des Jugendhilfeträgers und Abgrenzung rechtlicher Betreuung vs. Eingliederungshilfe • Bei möglichen konkurrierenden Leistungspflichten ist der ggf vorrangig zuständige Jugendhilfeträger nach § 75 Abs.2 SGG beizuladen. • Ambulant-betreutes-Wohnen kann Leistungen der Eingliederungshilfe i.S.v. § 54 Abs.1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.2 Nr.6 SGB IX umfassen, wenn es die Verselbständigung in der eigenen Wohnung zum Ziel hat. • Rechtliche Betreuung ist von sozialer Betreuung abzugrenzen: Rechtliche Betreuung betrifft Rechtsfürsorge, soziale Betreuung tatsächliche Hilfen; überschneiden sich Ziele und werden die gleichen Bedarfe durch Betreuung gedeckt, kann Eingliederungshilfe (§ 2 Abs.1 SGB XII) entfallen. • Ein Grundurteil nach § 130 Abs.1 SGG war hier verfahrensrechtlich nicht möglich, weil es sich um einen Schuldbeitritt mit Befreiungsanspruch handelte. • Fehlende Wirksamkeit eines Betreuungsvertrags steht einer Leistungspflicht nicht entgegen, wenn der Vertrag vom Betreuten später genehmigt oder konkludent bestätigt wurde. Der Kläger, 1987 geboren, schwer seelisch beeinträchtigt (GdB 50) und seit 2007 unter rechtlicher Betreuung stehend, lebte seit Mai 2010 in eigener Einzimmerwohnung. Er schloss am 6.10.2010 mit einer Betreuerin/Leistungserbringerin (F) einen befristeten Betreuungsvertrag über Ambulant-betreutes-Wohnen; bis 25.7.2011 wurden 31,33 Stunden Betreuung erbracht. Der zuständige Sozialhilfeträger (Beklagter) lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 21.3.2011 ab; der Widerspruch wurde abgelehnt. Das Sozialgericht gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte den Beklagten zur Übernahme von Kosten für 24,33 Fachleistungsstunden; das LSG bestätigte dies. Der Beklagte rügte Verletzung materieller und prozessualer Vorschriften und brachte Revision ein. Streitpunkt ist, ob Leistungen der Eingliederungshilfe vorliegen und ob der Jugendhilfeträger vorrangig zuständig war. • Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das LSG die mögliche notwendige Beiladung des Jugendhilfeträgers nach § 75 Abs.2 SGG verkannt hat; eine echte notwendige Beiladung liegt nahe, weil Jugendhilfeleistungen vor und nach 2007/2008 erbracht wurden und nach § 10 Abs.4 SGB VIII i.V.m. §§ 41, 35a SGB VIII sowie § 54 SGB XII § 55 SGB IX vorrangig sein könnten. • Für das Vorliegen einer seelischen Behinderung ist nach § 2 Abs.1 SGB IX entscheidend, dass eine länger als sechs Monate dauernde psychische Regelwidrigkeit die Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt; das LSG hat dies verbindlich festgestellt. • Ambulant-betreutes-Wohnen ist danach zu verstehen, dass es auf Verselbständigung und Erhalt der Lebensführung in der eigenen Wohnung zielt; nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.2 Nr.6 SGB IX können derartige Hilfen Eingliederungshilfe sein. Zur Tatsachenermittlung sind genaue Feststellungen über Inhalt und Ziel der erbrachten Leistungen erforderlich. • Die Abgrenzung zwischen rechtlicher Betreuung und sozialer Betreuung ist folgenreich: Rechtliche Betreuung betrifft Rechtsfürsorge und Vertretung (§§ 1901,1902 BGB); reale Alltagsleistungen gehören zur Eingliederungshilfe. Werden durch den Betreuer oder in dessen Auftrag ersetzende Handlungen bereits die geltend gemachten Bedarfe tatsächlich gedeckt, kann eine sozialhilferechtliche Leistung entfallen (§ 2 Abs.1 SGB XII). • Das LSG hat ferner verfahrensfehlerhaft ein Grundurteil erlassen, weil die streitige Leistung in diesem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht dem Tatbestand des § 130 Abs.1 SGG entsprach; es handelt sich um einen Schuldbeitritt mit Anspruch auf Befreiung gegenüber dem Leistungserbringer. • Schließlich steht der Wirksamkeit des Betreuungsvertrags nicht zwingend der Einwilligungsvorbehalt entgegen; eine konkludente Genehmigung durch Beauftragung eines Anwalts zur Klageerhebung ist denkbar (§§ 182,184 BGB). Der Senat hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurück, weil das LSG die mögliche notwendige Beiladung des Jugendhilfeträgers nach § 75 Abs.2 SGG nicht geprüft hat und zudem formelle Verfahrensfehler (Unzulässigkeit eines Grundurteils nach § 130 Abs.1 SGG) vorliegen. Eine Entscheidung über die materiellen Fragen zur Leistungspflicht des Beklagten kann daher nicht getroffen werden. Das LSG muss nun prüfen, ob der Jugendhilfeträger nach §§ 41, 35a SGB VIII i.V.m. § 54 SGB XII und § 55 SGB IX vorrangig zuständig ist, genaue Feststellungen zum Inhalt und Ziel der erbrachten Betreuungsleistungen treffen und die Abgrenzung zur rechtlichen Betreuung klären. Sodann sind gegebenenfalls über Wirksamkeit des Betreuungsvertrags und die Zahlungsfolgen neu zu entscheiden; auch die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.