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Urteil

B 12 KR 14/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung den gesetzlichen Formerfordernissen des § 164 SGG nicht genügt. • Bei Rügen materiellen Rechts muss die Revisionsbegründung den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die konkreten Gründe der Rechtsverletzung darlegen. • Fehlt eine zusammenhängende Wiedergabe der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen, ist die Revisionsbegründung unzureichend und die Revision zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig wegen unzureichender Revisionsbegründung (Verstoß § 164 SGG) • Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung den gesetzlichen Formerfordernissen des § 164 SGG nicht genügt. • Bei Rügen materiellen Rechts muss die Revisionsbegründung den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die konkreten Gründe der Rechtsverletzung darlegen. • Fehlt eine zusammenhängende Wiedergabe der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen, ist die Revisionsbegründung unzureichend und die Revision zu verwerfen. Der Kläger, 1942 geboren und Rentner, war bis 30.6.2002 freiwillig bei der beklagten Krankenkasse versichert und kündigte bei Umzug nach Spanien seine Mitgliedschaft. In Spanien ließ er sich privat krankenversichern. Mit Schreiben vom 14.8.2007 kündigte er seine Rückkehr nach Deutschland zum 1.9.2007 an und verlangte Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte ab. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte, den Kläger vom 1.9.2007 bis 7.6.2008 und bei künftiger Rückkehr nach Deutschland gesetzlich zu versichern. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und stellte fest, der Kläger sei nach § 5 Abs.1 Nr.13 Buchst. a SGB V Pflichtmitglied gewesen bzw. werde es bei Rückkehr sein. Die Beklagte rügte europarechtliche Gleichbehandlung und berief sich auf Vorschriften der EWGV 1408/71 und EGV 883/2004. Die Beklagte legte Revision ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Vorinstanzen. • Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht die nach § 164 Abs.2 SGG geforderten Mindestanforderungen erfüllt; insbesondere fehlt eine in sich schlüssige und entscheidungserhebliche Darlegung des relevanten Sachverhalts. • Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Revisionsbegründung bei Rügen materiellen Rechts nicht nur die verletzte Norm benennen, sondern auch nachvollziehbar darlegen, weshalb und an welchen Tatsachen die angegriffene Subsumtion des Berufungsgerichts fehlerhaft sei. • Ziel der strengen Formanforderungen ist, das Revisionsgericht zu entlasten und aussichtslose Revisionen zu vermeiden; deshalb muss ersichtlich sein, dass der Revisionsführer die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils erfasst hat (§ 163 SGG) und inwieweit er mit deren rechtlicher Bewertung nicht übereinstimmt. • Die Revisionsbegründung der Beklagten enthält nur punktuelle und unvollständige Sachverhaltsangaben (z.B. private Versicherung in Spanien, Aufenthalt, Kündigung der Mitgliedschaft) und wiederholt überwiegend rechtliche Ausführungen, ohne die für das BSG maßgeblichen Tatsachen zusammenhängend darzustellen. • Mangels vollständiger Wiedergabe des vom LSG festgestellten Lebenssachverhalts ist aus der Revisionsbegründung nicht nachvollziehbar, inwieweit die umfangreichen europäischen und nationalen Rechtsausführungen entscheidungserheblich sind; deshalb genügt die Begründung nicht den Anforderungen des § 164 SGG. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16.07.2014 wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 164 SGG nicht genügt. Die Revisionsbegründung stellt den vom LSG festgestellten, entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht zusammenhängend dar und führt daher nicht hinreichend aus, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das LSG die einschlägigen Rechtsvorschriften fehlerhaft angewandt habe. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten. Damit bleibt die Entscheidung des LSG zugunsten des Klägers bestehen; ein materielles Urteil über die versicherungsrechtliche Frage wurde nichtmehr materiell überprüft, weil die Revision formbedingt verworfen wurde.