Beschluss
B 3 P 1/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Beteiligte hat einen Anspruch darauf, einen zur Gutachtenerläuterung beigezogenen Sachverständigen zu befragen; ein rechtzeitig gestellter und sachdienlicher Antrag darauf ist zu erfüllen.
• Die Befragung des Sachverständigen ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör; die bloße inhaltliche Auseinandersetzung des Gerichts mit vorgebrachten Einwänden ersetzt nicht die verpflichtende Anhörung des Sachverständigen.
• Ergibt die fehlende Anhörung eines Sachverständigen einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, ist die Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Recht auf Befragung des Sachverständigen bei Gutachtenerläuterung (rechtliches Gehör) • Der Beteiligte hat einen Anspruch darauf, einen zur Gutachtenerläuterung beigezogenen Sachverständigen zu befragen; ein rechtzeitig gestellter und sachdienlicher Antrag darauf ist zu erfüllen. • Die Befragung des Sachverständigen ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör; die bloße inhaltliche Auseinandersetzung des Gerichts mit vorgebrachten Einwänden ersetzt nicht die verpflichtende Anhörung des Sachverständigen. • Ergibt die fehlende Anhörung eines Sachverständigen einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, ist die Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der 1943 geborene Kläger beantragte ab 14.01.2009 Pflegegeld der Pflegestufe I. Die Pflegekasse lehnte ab, weil ein MDK-Gutachten einen täglichen Grundpflegebedarf von 19 Minuten ermittelte und damit den Mindestzeitwert von mehr als 45 Minuten nicht erreichte. Das Sozialgericht gab der Klage statt unter Berufung auf zwei nach § 109 SGG eingeholte ärztliche Gutachten mit 50 bzw. 52 Minuten. Das Landessozialgericht hingegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab nach einem weiteren Gutachten, das 29 Minuten ergab. Der Kläger beantragte vor dem LSG die ergänzende Befragung des Gutachters Dr. B. und machte geltend, dieser habe Wechselwirkungen zwischen Schmerz- und psychischen Störungen unzureichend berücksichtigt; das LSG lehnte die Anhörung ab. Der Kläger rügte daraufhin Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und seines Fragerechts und führte Beschwerde zum Bundessozialgericht. • Rechtliches Gehör und Fragerecht: Nach § 116 Satz 2 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG und den einschlägigen ZPO-Regeln steht Beteiligten das Recht zu, dem Sachverständigen Fragen zur Aufklärung vorzulegen; die Fragen müssen nicht wörtlich formuliert, aber hinreichend konkret aufklärungsbedürftige Punkte bezeichnen. • Erforderlichkeit der Anhörung: Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Anhörung des Sachverständigen ist zu beachten, sofern die Einwände sachdienlich sind und im Rahmen des Beweisthemas liegen. Die bloße Ansicht des Gerichts, das Gutachten genüge, ersetzt nicht die Anhörung, wenn der Beteiligte alles Erforderliche getan hat, um die Befragung herbeizuführen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat rechtzeitig (Schriftsatz vom 31.08.2015) und in der Verhandlung den Antrag auf ergänzende Befragung aufrechterhalten und konkrete erläuterungsbedürftige Punkte benannt. Diese Einwände waren sachdienlich, da sie das Beweisthema betrafen und nicht offensichtlich unbegründet waren; unterschiedliche Zeitwerte in vorgelegten Gutachten machen die Erläuterung tatrichterlich bedeutsam. • Rechtsfolge des Verfahrensfehlers: Die unterbliebene Anhörung des Gutachters stellt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer günstigeren Beweiswürdigung für den Kläger führt, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. • Keine abschließende Beurteilung der Amtsermittlungspflicht: Wegen des festgestellten Gehörsverstoßes blieb offen, ob zugleich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) vorliegt. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.11.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründend hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass das LSG das Recht des Klägers auf ergänzende Befragung des Sachverständigen verletzt und damit sein rechtliches Gehör nicht gewährt hat. Der Kläger hatte den Antrag rechtzeitig gestellt, konkretisierte sachdienliche Einwände vorgetragen und den Antrag in der Verhandlung aufrechterhalten; die ausschließliche Auseinandersetzung des Gerichts mit den Einwänden ersetzt nicht die gebotene Anhörung des Gutachters. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anhörung zu einer anderen Beweiswürdigung und damit zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte; deshalb ist die Zurückverweisung erforderlich. Über die Kosten des weiteren Verfahrens soll das Landessozialgericht entscheiden.