Beschluss
B 10 EG 5/16 B
BSG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend substantiiert darlegt (§ 160a SGG).
• Bei der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 BEEG ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (Zuflussprinzip).
• Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung bei auslaufendem Recht ist erforderlich, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder die Überprüfung der Norm fortwirkende allgemeine Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend substantiiert darlegt (§ 160a SGG). • Bei der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 BEEG ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (Zuflussprinzip). • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung bei auslaufendem Recht ist erforderlich, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder die Überprüfung der Norm fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. Der Kläger, selbstständig als Ton-Cutter, begehrte höhere endgültige Festsetzung von Elterngeld und die Erstattung überzahlten Elterngelds für die Zeit vom 19.12.2010 bis 18.9.2011. Die Behörde bewilligte vorläufiges Elterngeld auf Grundlage glaubhaft gemachter Einkünfte, später legte der Kläger eine Einnahmen-Überschussrechnung vor, die ein zu hohes Einkommen auswies. Daraufhin setzte die Behörde das Elterngeld endgültig niedriger fest und forderte überzahlte Beträge zurück. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage und die Berufung ab; das LSG stützte sich auf die Rechtsprechung zum Zuflussprinzip des BSG. Der Kläger richtete gegen die Nichtzulassung der Revision eine Beschwerde zum Bundessozialgericht und rügte insbesondere die Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zum Zuflussprinzip. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß darlegt; es fehlt an einer substanziierten Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die aufgeworfene Rechtsfrage, ihre noch bestehende Klärungsbedürftigkeit, ihre Entscheidungsrelevanz und ihre Breitenwirkung konkret darlegen; bloße Wiederholung der eigenen Rechtsansicht genügt nicht. • Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der einschlägigen bis 17.9.2012 geltenden Fassung des § 2 Abs.3 BEEG Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in dem Zeitraum erzielt ist, in dem es tatsächlich zufließt; die Beschwerde setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. • Bei auslaufendem Recht ist zusätzlich darzulegen, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden ist oder die Überprüfung der Norm fortwirkende allgemeine Bedeutung hat; dies fehlt hier. • Der Gesetzgeber hat die Norm inzwischen umformuliert (‚erzielt‘ zu ‚hat‘), womit er auf die BSG-Rechtsprechung reagiert hat; die Beschwerde hat nicht dargelegt, warum trotz der Neufassung ein Fortbestehen des Klärungsbedarfs besteht. • Mangels genügender Darlegung ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen; die Entscheidung erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne weitere Begründung. • ... Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen. Die Begründung erfüllt nicht die erforderlichen gesetzlichen Anforderungen, weil die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert dargelegt wurde. Die vorhandene BSG-Rechtsprechung zum Zuflussprinzip wurde nicht substantiiert bestritten, und der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb trotz der zwischenzeitlichen Änderung des Gesetzeswortlauts weiterhin ein Klärungsbedarf bestünde. Daher bleibt die vorinstanzliche Rechtsauffassung bestehen und der Rückforderungsbescheid betreffend überzahltes Elterngeld ist nicht im Revisionsverfahren zu überprüfen. Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.