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Beschluss

B 13 R 119/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Recht des Beteiligten, einem Sachverständigen sachdienliche Fragen zur mündlichen Erörterung vorzulegen, ist Verfahrensbestandteil und gilt auch dann, wenn das Gericht bereits schriftliche Stellungnahmen des Sachverständigen eingeholt hat. • Bejaht das Gericht die Entscheidungsrelevanz der vom Sachverständigen angegebenen zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen, muss es auf einen entsprechenden Anhörungsantrag des Beteiligten eingehen; die Unterlassung begründet einen Verfahrensmangel, der zur Zurückverweisung führen kann. • Die Gewährung des Fragerechts dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der Beteiligte die Grundlage der nicht überprüfbaren richterlichen Beweiswürdigung beeinflussen können muss.
Entscheidungsgründe
Anhörung des Sachverständigen bei unklarer Aussage zu zusätzlichen Pausen erforderlich • Das Recht des Beteiligten, einem Sachverständigen sachdienliche Fragen zur mündlichen Erörterung vorzulegen, ist Verfahrensbestandteil und gilt auch dann, wenn das Gericht bereits schriftliche Stellungnahmen des Sachverständigen eingeholt hat. • Bejaht das Gericht die Entscheidungsrelevanz der vom Sachverständigen angegebenen zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen, muss es auf einen entsprechenden Anhörungsantrag des Beteiligten eingehen; die Unterlassung begründet einen Verfahrensmangel, der zur Zurückverweisung führen kann. • Die Gewährung des Fragerechts dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der Beteiligte die Grundlage der nicht überprüfbaren richterlichen Beweiswürdigung beeinflussen können muss. Der Kläger, geboren 1972, beantragte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach einem Arbeitsunfall 2003. Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag 2007 mit der Begründung ab, der Kläger könne mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Im Klage- und Berufungsverfahren wurden mehrere medizinische Gutachten eingeholt, die zu teils unterschiedlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit führten. Insbesondere der Orthopäde Prof. Dr. H. stellte fest, der Kläger könne sechs bis acht Stunden arbeiten, benötige aber gegebenenfalls ein bis zwei außerordentliche Pausen von 30 Minuten. Der Kläger beantragte im Berufungsverfahren die mündliche Erläuterung dieses Gutachtens durch Prof. Dr. H.; das Landessozialgericht wies die Berufung ohne Ladung des Sachverständigen zurück. Der Kläger rügte daraufhin die Verletzung seines Fragerechts und die Verletzung rechtlichen Gehörs. • Rechtliche Grundlagen: § 116 SGG, § 118 SGG, §§ 397, 402, 411 ZPO, § 62 SGG, Art. 103 GG, § 43 Abs. 3 SGB VI sowie Verfahrensvorschriften des SGG zur Rüge und Aufhebung (§§ 160, 160a SGG). • Grundsatz: Jedem Beteiligten steht das Recht zu, einem Sachverständigen sachbezogene Fragen vorzulegen; dieses Fragerecht sichert das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, die nicht überprüfbare richterliche Beweiswürdigung zu beeinflussen. • Sachdienlichkeit: Sachdienliche Fragen liegen vor, wenn sie im Rahmen des Beweisthemas bleiben, nicht abwegig sind und nicht bereits eindeutig beantwortet wurden; Rechtsfragen sind nicht Gegenstand der Sachverständigenbefragung. • Anwendung: Der Kläger kündigte im Termin konkrete, sachdienliche Fragen zur Notwendigkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen an. Das LSG hielt die Frage für entscheidungserheblich, hat den Antrag aber trotz offener Punkte in den schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen nicht erfüllt. • Fehlerfolgen: Die Unterlassung der erneuten mündlichen Anhörung des Prof. Dr. H. verletzte das Fragerecht und damit das rechtliche Gehör; dieser Verfahrensmangel konnte die Entscheidung des LSG beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung zur ergänzenden Beweisaufnahme. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Senat hebt das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2014 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück, weil das Gericht zu Unrecht den Antrag des Klägers abgelehnt hat, den Sachverständigen Prof. Dr. H. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens anzuhören. Die fehlende Anhörung betraf die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger aus medizinischer Sicht auf ein bis zwei zusätzliche betriebsunübliche Pausen angewiesen ist, und verletzte dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das LSG nach ergänzender Befragung des Sachverständigen zu einer anderen Beweiswürdigung und damit zu einer anderen Entscheidung über den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gelangt wäre. Die Kostenentscheidung bleibt der weiteren Entscheidung des LSG vorbehalten.