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Urteil

B 4 AS 36/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage, mit der Leistungsberechtigte feststellen lassen wollen, dass keine Obliegenheit zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft besteht, ist unter den dargestellten Voraussetzungen zulässig. • Eine Kostensenkungsaufforderung (Informationsschreiben) stellt grundsätzlich keinen anfechtbaren Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dar. • Ob eine Kostensenkungsobliegenheit besteht, hängt zunächst von der Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II ab; sind die Kosten unangemessen, sind anschließend subjektive Zumutbarkeit und objektive Möglichkeit sowie Wirtschaftlichkeit eines Umzugs zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen Kostensenkungsobliegenheit; Informationsschreiben kein Verwaltungsakt • Eine Feststellungsklage, mit der Leistungsberechtigte feststellen lassen wollen, dass keine Obliegenheit zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft besteht, ist unter den dargestellten Voraussetzungen zulässig. • Eine Kostensenkungsaufforderung (Informationsschreiben) stellt grundsätzlich keinen anfechtbaren Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dar. • Ob eine Kostensenkungsobliegenheit besteht, hängt zunächst von der Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II ab; sind die Kosten unangemessen, sind anschließend subjektive Zumutbarkeit und objektive Möglichkeit sowie Wirtschaftlichkeit eines Umzugs zu prüfen. Die Kläger, verlobt und in einer Bedarfsgemeinschaft, beziehen SGB-II-Leistungen; die Klägerin ist schwerbehindert und pflegebedürftig. Sie bewohnen eine 90,29 qm große Vierzimmerwohnung in Freiburg mit monatlichen Wohnkosten von 760 EUR zzgl. Abfallgebühren. Der Sozialleistungsträger wies die Kläger mit Schreiben vom 21.10.2011 darauf hin, ihre Kosten der Unterkunft auf einen angemessenen Satz zu senken; bei Ausbleiben entsprechender Nachweise werde gekürzt. Die Kläger rügten, die Wohnung sei wegen Behinderung und pflegerischer Betreuung erforderlich. Das LSG wies die Klagen als unzulässig ab, weil die Kostensenkungsaufforderung kein Verwaltungsakt und ein Feststellungsinteresse vermeintlich nicht gegeben sei. Das BSG hat die Revision der Kläger aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. • Zulässigkeit der umgestellten Klageanträge: Die Beschränkung des Hauptantrags auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit ist zulässig und stellt keine unzulässige Klageänderung nach § 99 SGG dar, da der zugrunde liegende Lebenssachverhalt unverändert bleibt. • Feststellungs- vs. Anfechtungsklage: Die Feststellungsklage ist im konkreten Fall nicht subsidiär, weil die bloße Anfechtung des Informationsschreibens keinen effektiven Rechtsschutz gewährt, solange keine Absenkung der Leistungen erfolgt; Feststellungsklagen können verfassungsrechtlich geboten sein, um Rechtsschutzgarantie (Art.19 Abs.4 GG) zu gewährleisten. • Rechtsnatur der Kostensenkungsaufforderung: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Kostensenkungsaufforderung grundsätzlich ein Informationsschreiben mit Aufklärungsfunktion und kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, weil sie noch keine unmittelbar verbindliche Rechtsfolge setzt. • Begrenzung der Feststellungsklage: Feststellungsgegenstand (Nichtbestehen der Kostensenkungsobliegenheit) ist grundsätzlich als Elementenfeststellungsklage nach § 55 SGG möglich, aber nur, wenn damit der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt werden kann und ein konkretes Feststellungsinteresse vorliegt. • Feststellungsinteresse: Es bedarf besonderer Darlegungen, weil es sich um vorbeugenden Rechtsschutz handelt; erforderlich ist die glaubhafte Darstellung, dass eine belastende Verwaltungsmaßnahme bevorsteht oder wiederholt droht, und Tatsachen, die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer Kostensenkung begründen. • Materielle Prüfungserfordernisse: Ob eine Kostensenkungsobliegenheit besteht, richtet sich nach § 22 Abs.1 S.1,3 und 4 SGB II; zuerst ist die Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten anhand einer Referenz- bzw. Vergleichsmiete zu prüfen; sind die Kosten unangemessen, sind subjektive Zumutbarkeit (z.B. Behinderung, Pflegebedarf) und objektive Möglichkeiten sowie Wirtschaftlichkeitsüberlegungen bei einem Wohnungswechsel zu untersuchen. • Verfahrensfolge: Das LSG hat unzureichende Feststellungen zur Vergleichsmiete und zu etwaigen besonderen Umständen getroffen; deshalb ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Kläger war erfolgreich insoweit, dass das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde. Das BSG stellt klar, dass die Feststellungsklage, mit der das Nichtbestehen einer Kostensenkungsobliegenheit geltend gemacht wird, unter den konkret beschriebenen Voraussetzungen zulässig ist. Eine Kostensenkungsaufforderung ist regelmäßig nur ein Informationsschreiben und kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sodass die Anfechtungsklage insoweit keine vorrangige Option ist. Das LSG muss nun in einem neuen Verfahren zunächst die Referenzmiete feststellen und prüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger angemessen sind; falls nicht, sind sodann subjektive Zumutbarkeit, objektive Möglichkeiten und die Wirtschaftlichkeit eines Umzugs zu klären. Erst nach diesen Feststellungen kann endgültig entschieden werden, ob eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht und die Feststellungsklage abzuweisen oder stattzugeben ist.