Beschluss
B 13 SF 11/16 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung ist zurückzuweisen, wenn die Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 7502 KV und § 34 GKG korrekt erfolgt ist.
• Die Eigenschaft als Schwerbehinderter führt nicht automatisch zur Kostenfreiheit; die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG gilt nur, soweit der Streitgegenstand ein Recht betrifft, das behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zusteht.
• Im Verfahren der Erinnerung ist die Kostengrundentscheidung über den Kostenschuldner und den Streitwert grundsätzlich verbindlich und nur aus engen Gründen überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung bei unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde und Grenzen der Kostenprivilegierung behinderter Kläger • Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung ist zurückzuweisen, wenn die Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 7502 KV und § 34 GKG korrekt erfolgt ist. • Die Eigenschaft als Schwerbehinderter führt nicht automatisch zur Kostenfreiheit; die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG gilt nur, soweit der Streitgegenstand ein Recht betrifft, das behinderten Menschen in dieser Eigenschaft zusteht. • Im Verfahren der Erinnerung ist die Kostengrundentscheidung über den Kostenschuldner und den Streitwert grundsätzlich verbindlich und nur aus engen Gründen überprüfbar. Der Erinnerungsführer hatte gegen die Verwerfung seiner persönlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch den 6. Senat des BSG Beschwerde eingelegt; dieser wies die Beschwerde als unzulässig zurück und bestimmte den Erinnerungsführer als Kostenschuldner mit einem Streitwert von 2.500.000 Euro. Die Urkundsbeamtin setzte in der Schlusskostenrechnung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 7502 KV in Höhe von 21.472 Euro fest. Der Erinnerungsführer wandte ein, als Schwerbehinderter stünden ihm Prozesskostenbefreiungen zu. Kostenbeamte und Kostenprüfungsbeamter lehnten die Erinnerung ab. Daraufhin entschied der 13. Senat als zuständiger Einzelrichter über die Erinnerung. Streitgegenstand der ursprünglichen Auseinandersetzung waren vertragsarztrechtliche / vertragszahnarztliche Schadensersatzansprüche des Erinnerungsführers gegen seine Kassenzahnärztliche Vereinigung. Der Erinnerungsführer hatte vorgetragen, seine Behinderung führe zur Gebührenbefreiung; dem trat das Gericht entgegen. Es prüfte die formelle Berechnung der Gebühr und die Anwendbarkeit der Kostenprivilegierung für Behinderte. • Zuständigkeit: Der 13. Senat ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan berufen und entscheidet durch den Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG). • Gebührenberechnung: Rechtsgrundlage der festgesetzten Verfahrensgebühr ist Nr. 7502 KV; für eine als unzulässig verworfene Nichtzulassungsbeschwerde ist eine 2,0-fache Wertgebühr nach § 34 GKG zu erheben. Bei einem Streitwert von 2.500.000 Euro ergibt sich die einfache Gebühr rechnerisch aus der Tabelle/§ 34 Abs. 1 S. 2 GKG (10.736 Euro) und damit die zweifache Gebühr von 21.472 Euro, so dass die Höhe der Festsetzung korrekt ist. • Bindung an die Kostengrundentscheidung: Die Bestimmung des Kostenschuldners und die Festsetzung des Streitwerts durch den 6. Senat sind im Verfahren der Erinnerung grundsätzlich verbindlich und dürfen nicht erneut in Frage gestellt werden, sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG vorliegen. • Kostenprivilegierung Behinderter: § 183 S. 1 SGG gewährt Kostenfreiheit nur, soweit der jeweilige Streitgegenstand ein Recht betrifft, das behinderten Menschen in ihrer Eigenschaft zusteht. Vertragsarztrechtliche Streitigkeiten sind kein solcher privilegierter Streitgegenstand, sodass die behauptete Schwerbehinderteneigenschaft des Erinnerungsführers keinen generellen Kostenverzicht begründet. • Verfahrensfolge: Mangels Rechtsfehlern in der Gebührenberechnung und ohne tatbestandliche Anhaltspunkte für eine unrichtige Grundentscheidung war die Erinnerung zurückzuweisen; die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens stützt sich auf § 66 Abs. 8 GKG. Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer bleibt Kostenschuldner der korrekt berechneten Verfahrensgebühr von 21.472 Euro, da die Gebührenberechnung nach Nr. 7502 KV i.V.m. § 34 GKG zutreffend ist und die Festsetzung des Streitwerts verbindlich ist. Die bloße Eigenschaft als Schwerbehinderter führt nicht zur Entfall sämtlicher Gerichtskosten; die Kostenbefreiung nach § 183 SGG greift nur, wenn der Streitgegenstand ein derartigen Anspruch betrifft, was bei vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten nicht der Fall ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.