Beschluss
B 9 V 11/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keinen der gesetzlich geregelten Zulassungsgründe hinreichend darlegt.
• Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).
• Die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG (iVm § 6 Abs.3 OEG) ist nicht auf Taten mit lang zurückliegendem Geschehen beschränkt.
• Eine bloße Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung genügt nicht zur Zulassung der Revision; der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche grundsätzliche Rechtsfrage ungeklärt ist.
• Verfahrensmängel sind substantiiert mit den zugrundeliegenden Tatsachen und der plausiblen Darlegung der Einflussmöglichkeit auf das Urteil zu behaupten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Begründung und kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keinen der gesetzlich geregelten Zulassungsgründe hinreichend darlegt. • Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO). • Die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG (iVm § 6 Abs.3 OEG) ist nicht auf Taten mit lang zurückliegendem Geschehen beschränkt. • Eine bloße Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung genügt nicht zur Zulassung der Revision; der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche grundsätzliche Rechtsfrage ungeklärt ist. • Verfahrensmängel sind substantiiert mit den zugrundeliegenden Tatsachen und der plausiblen Darlegung der Einflussmöglichkeit auf das Urteil zu behaupten. Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen körperlicher Gewalt während der Schulzeit. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat den Anspruch verneint, weil kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nach § 1 Abs.1 OEG festgestellt werden konnte und auch die Voraussetzungen des erleichterten Beweismaßstabs des § 6 Abs.3 OEG iVm § 15 KOVVfG nicht als erfüllt angesehen wurden. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung seines Rechtsanwalts. Er berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensmängel. Das BSG prüfte nur die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und die Voraussetzungen für PKH; es ging nicht nochmals in die Sachaufklärung ein. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG; es wurde kein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmangel) ordnungsgemäß dargetan. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret eine bestimmte Rechtsfrage nennen, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufzeigen; dies ist unter Bezug auf Rechtsprechung und Literatur nicht geschehen. • Die vom Kläger angesprochene Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 15 S 1 KOVVfG bei lang zurückliegenden Ereignissen zu stellen sind, ist bereits höchstrichterlich geklärt; das OEG setzt eine gewaltsame Einwirkung voraus und die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG ist nicht auf bestimmte Fallgestaltungen oder Zeiträume beschränkt. • Rügen verfahrensrechtlicher Mängel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG erfordern die substantiierten Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen und die Darstellung, dass das Urteil dadurch beeinflusst worden sein kann; der Kläger hat hierzu keine hinreichenden Angaben gemacht. • Die behauptete Verletzung von Aufklärungspflichten (§ 103 SGG) und des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) ist nicht konkretisiert; es fehlt an der Angabe konkreter, unterlasseneter Beweisanträge oder an der Darstellung, welche Ergänzungsangaben konkret möglich gewesen wären und wie sie die Rechtslage verändert hätten. • Mangels überzeugender Begründung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; deshalb unterblieb eine weitere inhaltliche Erörterung und die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; den Beteiligten werden gegenseitig keine außergerichtlichen Kosten auferlegt. Die Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts werden abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe ausreichend darlegt. Insbesondere fehlt eine konkrete und substantiierte Darstellung einer grundsätzlichen Rechtsfrage sowie eine nachvollziehbare Darlegung behaupteter Verfahrensmängel; die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage zur Anwendung von § 15 KOVVfG bei lang zurückliegenden Taten ist bereits höchstrichterlich geklärt. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht besteht kein Anspruch auf PKH. Die Parteien haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.