Urteil
B 2 U 13/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte über die Höhe des auszuzahlenden Betrags einer Sozialleistung sind statthaft, wenn der Sozialleistungsträger durch Bescheid die Höhe der monatlichen Zahlung regelt.
• Wird ein nach Klageerhebung ergangener Bescheid den angefochtenen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, wird er gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens; darauf gestützte nachfolgende Klagen sind wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
• Hat der Insolvenzverwalter die in einem Rechtsstreit verfolgten Ansprüche freigegeben, ist der Schuldner wieder prozessführungsbefugt.
• Ein Gericht darf aus prozessökonomischen Gründen in Ausnahmefällen selbst über eine Klage entscheiden, wenn eine Zurückverweisung zu keiner anderen Entscheidung führen würde.
• Die Klagen gegen die Bescheide vom 8.6.2009 und 20.7.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 waren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Klagen gegen nach Klageerhebung ergangene, die Zahlungshöhe regelnde Bescheide • Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte über die Höhe des auszuzahlenden Betrags einer Sozialleistung sind statthaft, wenn der Sozialleistungsträger durch Bescheid die Höhe der monatlichen Zahlung regelt. • Wird ein nach Klageerhebung ergangener Bescheid den angefochtenen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, wird er gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens; darauf gestützte nachfolgende Klagen sind wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. • Hat der Insolvenzverwalter die in einem Rechtsstreit verfolgten Ansprüche freigegeben, ist der Schuldner wieder prozessführungsbefugt. • Ein Gericht darf aus prozessökonomischen Gründen in Ausnahmefällen selbst über eine Klage entscheiden, wenn eine Zurückverweisung zu keiner anderen Entscheidung führen würde. • Die Klagen gegen die Bescheide vom 8.6.2009 und 20.7.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 waren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der Kläger erhielt wegen einer schwersten Schädigung infolge einer Schussverletzung Leistungen nach dem OEG und eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung. Er trat Teile seiner Ansprüche an eine Bank und an seinen Bruder ab, um ein Darlehen zu sichern. Die beklagte Berufsgenossenschaft regelte in mehreren Bescheiden die Höhe der an den Kläger auszuzahlenden Verletztenrente und die an die Abtretungsempfänger auszukehrenden Beträge. Der Kläger focht die Einbehaltung von Teilen der Rente an; parallel bestellte das Amtsgericht Insolvenzverwalter über sein Vermögen, der die Ansprüche jedoch freigab. Verfahren vor dem Sozialgericht wegen eines früheren Bescheids liefen bereits. Das Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers zurück; das Bundessozialgericht prüfte die Zulässigkeit der gegen weitere später ergangene Bescheide gerichteten Klagen. • Zulässigkeit der Anfechtungsklagen: Die angegriffenen Bescheide regelten durch Verwaltungsakt die Höhe des an den Kläger auszuzahlenden Rentenbetrags; daher sind Anfechtungsklagen gemäß § 54 SGG statthaft. • Prozessführungsbefugnis trotz Insolvenz: Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters führte zur Rückerlangung der Verfügungs- und Verwaltungsmacht durch den Schuldner, sodass er prozessführungsbefugt ist (§ 80 Abs.1 InsO). • Rechtshängigkeit nach § 96 SGG: Nach Klageerhebung gegen den Bescheid vom 16.7.2008 wurden die späteren Bescheide vom 8.6.2009 und 20.7.2009 sowie der Widerspruchsbescheid nach Erlass des Widerspruchsbescheids erlassen und änderten bzw. ersetzten den angefochtenen Verwaltungsakt; damit wurden sie gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens und galten als mitangefochten. • Unzulässigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit: Weil die späteren Bescheide bereits Gegenstand des Verfahrens S 11 U 3107/08 waren, sind eigenständige Klagen hiergegen nach § 94 SGG unzulässig; dies gilt auch für den Bescheid vom 20.7.2009, der den Inhalt der früheren Bescheide änderte. • Verfahrensökonomie und Zuständigkeit: Das LSG hätte über im Berufungsverfahren erstmals erhobene Klagen entscheiden oder an das sachlich zuständige SG verweisen müssen. Aus prozessökonomischen Gründen entschied der Senat jedoch selbst, um eine zur gleichen Unzulässigkeit führende Weiterverweisung zu vermeiden. Der Revision des Klägers wird insoweit stattgegeben, dass die Klage gegen den Bescheid vom 20.7.2009 sowie die Klagen gegen den Bescheid vom 8.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 als unzulässig abgewiesen werden. Die Klagen waren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil die späteren Bescheide nach Klageerhebung den bereits angefochtenen Verwaltungsakt änderten und damit Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens wurden (§ 96 SGG, § 94 SGG). Der Kläger hat mit seinem Begehr, die einbehaltenen Zahlungen zurückzuerhalten, keinen Erfolg gehabt; die Anfechtung führte nicht zur Aufhebung der Bescheide. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Insgesamt bleibt damit die von der Berufsgenossenschaft vorgenommene Einbehaltung in den angegriffenen Bescheiden wirksam, weil die prozessualen Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung nicht vorlagen.