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Urteil

B 6 KA 7/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mund‑Kiefer‑Gesichtschirurg mit Doppelzulassung ist grundsätzlich zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. • Belegärztliche Tätigkeit begründet nicht automatisch einen Befreiungsanspruch; maßgeblich sind Anzahl der Belegbetten, Kooperationsstruktur, Praxisform und Dienstfrequenz. • Eine vollständige Befreiung kann davon abhängig gemacht werden, dass dem Vertragsarzt aufgrund seines gesamten Honorarumsatzes nicht zugemutet werden kann, auf eigene Kosten einen Vertreter zu beschäftigen. • Bei Mund‑Kiefer‑Gesichtschirurgen darf zur Prüfung der Zumutbarkeit auch das Honorar aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit berücksichtigt werden. • Der Antragssteller trägt die Darlegungs‑ und Feststellungslast für das Vorliegen eines schwerwiegenden Befreiungsgrundes.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst bei belegärztlicher Tätigkeit • Ein Mund‑Kiefer‑Gesichtschirurg mit Doppelzulassung ist grundsätzlich zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. • Belegärztliche Tätigkeit begründet nicht automatisch einen Befreiungsanspruch; maßgeblich sind Anzahl der Belegbetten, Kooperationsstruktur, Praxisform und Dienstfrequenz. • Eine vollständige Befreiung kann davon abhängig gemacht werden, dass dem Vertragsarzt aufgrund seines gesamten Honorarumsatzes nicht zugemutet werden kann, auf eigene Kosten einen Vertreter zu beschäftigen. • Bei Mund‑Kiefer‑Gesichtschirurgen darf zur Prüfung der Zumutbarkeit auch das Honorar aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit berücksichtigt werden. • Der Antragssteller trägt die Darlegungs‑ und Feststellungslast für das Vorliegen eines schwerwiegenden Befreiungsgrundes. Der Kläger ist als Facharzt für Mund‑Kiefer‑Gesichtschirurgie gleichzeitig vertragsärztlich und vertragszahnärztlich zugelassen und betreibt belegärztliche Tätigkeit im Diakonie‑Krankenhaus mit vertraglich drei Betten (durchschnittlich ein belegtes Bett). Er beantragte Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst mit der Begründung, er leite die belegärztliche Abteilung allein und könne sowohl Klinikrufbereitschaft als auch den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst nicht gleichzeitig leisten; zudem seien seine vertragsärztlichen Honorare gering. Die KÄV lehnte ab und forderte Nachweise über die Gesamt‑Honorarsituation, die der Kläger insbesondere für die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht offenlegte. Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; das LSG hielt die belegärztliche Tätigkeit wegen geringer Fallzahlen und kooperativer Vertretungsregelungen nicht für einen schwerwiegenden Befreiungsgrund und nahm an, dass dem Kläger die Bestellung eines Vertreters aus seinem Honorarumsatz zumutbar sei. Die Revision wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist die Bereitschaftsdienst‑Ordnung (BD‑O) der KÄV, wonach Vertragsärzte grundsätzlich teilnahmepflichtig sind (§ 9 Abs.1 BD‑O; frühere Ziffern §10). • Die BD‑O erlaubt Befreiung nur in besonders gelagerten Einzelfällen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt und die Versorgung nicht gefährdet wird; als Tatbestandsmerkmale bei Belegärzten sind u.a. Anzahl der Belegbetten, kooperative Ausübung, Praxisform und Dienstfrequenz zu berücksichtigen. • Bundesrechtlich ist die generelle Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verfassungsgemäß; die KÄV hat Gestaltungsspielraum, muss aber Gleichbehandlung und Sicherstellungsauftrag beachten. • Die Regelung, wonach die Zumutbarkeit der Bestellung eines Vertreters anhand des Honorarsumsatzes zu prüfen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung: Ein Vertreter ist grundsätzlich zu stellen; erst bei Unzumutbarkeit infolge geringer Einkünfte kommt eine ersatzlose Befreiung in Betracht. • Bei Mund‑Kiefer‑Gesichtschirurgen mit Doppelzulassung ist dienstrechtlich nur ein einheitlicher Versorgungsauftrag zu berücksichtigen; deshalb kann bei der Zumutbarkeitsprüfung das Honorar aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit einbezogen werden, weil ärztliche und zahnärztliche Leistungen bei diesem Berufsbild wirtschaftlich zusammenwirken. • Der Kläger hat die Darlegungslast, dass ein schwerwiegender Grund vorliegt und dass ihm die Finanzierung eines Vertreters nicht zumutbar ist; mangels Offenlegung des zahnärztlichen Honorars konnte Unzumutbarkeit nicht festgestellt werden. • Die tatsächlichen Angaben zur geringen Zahl belegärztlicher Fälle und die vertraglichen Regelungen zur Kooperation im Krankenhaus tragen die Bewertung der Vorinstanzen, dass die belegärztliche Tätigkeit hier keinen schwerwiegenden Befreiungsgrund darstellt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Bescheid der KÄV vom 19.01.2012 (Widerspruchsbescheid 07.09.2012) ist rechtsmäßig. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine belegärztliche Tätigkeit so umfangreich ist, dass eine Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst unzumutbar wäre, und er hat nicht die erforderlichen Angaben zu seinen Honoraren gemacht, insbesondere zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Nach der BD‑O kann eine Befreiung nur in besonders gelagerten Einzelfällen gewährt werden; hier rechtfertigen die geringen Fallzahlen, die kooperative Versorgung und die vertraglichen Vertretungsregelungen keine Freistellung. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei nicht zuzumuten, prophylaktisch einen Vertreter zu bestellen, gilt: grundsätzlich ist ein Vertreter zu benennen und erst bei nachgewiesener Unzumutbarkeit infolge niedriger Einnahmen kommt eine ersatzlose Befreiung in Betracht. Der Kläger trägt deshalb die Kosten des Revisionsverfahrens.