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Beschluss

B 9 SB 85/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht hinreichend darlegt. • Die Einordnung eines Fibromyalgie-Syndroms in einen anderen Funktionsbereich der VersMedV kann nicht ohne konkrete Darlegung medizinischer und funktioneller Auswirkungen als rein rechtliche Frage i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erhoben werden. • Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe; rechtliche Rückfragen sind nur zulässig, wenn sie für die Entscheidung des Rechtsstreits klärungsfähig und von grundsätzlicher Bedeutung sind. • Kritik an der Beweiswürdigung oder an der konkreten Anwendung der VersMedV begründet regelmäßig keinen Zulassungsgrund zur Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision bei mangelnder Begründung einer grundsätzlichen Rechtsfrage (Fibromyalgie/VersMedV) • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht hinreichend darlegt. • Die Einordnung eines Fibromyalgie-Syndroms in einen anderen Funktionsbereich der VersMedV kann nicht ohne konkrete Darlegung medizinischer und funktioneller Auswirkungen als rein rechtliche Frage i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erhoben werden. • Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe; rechtliche Rückfragen sind nur zulässig, wenn sie für die Entscheidung des Rechtsstreits klärungsfähig und von grundsätzlicher Bedeutung sind. • Kritik an der Beweiswürdigung oder an der konkreten Anwendung der VersMedV begründet regelmäßig keinen Zulassungsgrund zur Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die Klägerin begehrte Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (mindestens GdB 50 statt 40) wegen depressiver Störung in Verbindung mit Fibromyalgie und somatoformer Schmerzstörung. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verneinte den Anspruch und ordnete das Hauptleiden – aufgrund der Annahme psychogener Ursachen – im Rahmen der Beurteilung den Funktionsbereichen des Nervensystems und der Psyche zu. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht und machte geltend, die Frage der Zuordnung der Fibromyalgie zu einem anderen Funktionsbereich der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) habe grundsätzliche Bedeutung. Sie behauptete, bei zutreffender Zuordnung und Bewertung der funktionellen Auswirkungen wäre ein Gesamt-GdB von mindestens 50 festzustellen gewesen. Das BSG prüfte daraufhin ausschließlich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. • Zulässigkeitsanforderungen: Eine Beschwerde nach § 160 Abs. 2 SGG muss eine konkrete Rechtsfrage, deren abstrakte Klärungsbedürftigkeit, konkrete Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. Die Klägerin hat diese Voraussetzungen nicht hinreichend erfüllt. • Ungeeignetheit der vorgetragenen Frage als reine Rechtsfrage: Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der funktionellen Zuordnung der Fibromyalgie berührt medizinische und tatsachenbezogene Erkenntnisse und ist daher nicht allein mit juristischen Mitteln zu lösen. • Tatrichterliche Aufgabe bei GdB-Bemessung: Die Feststellung und Gewichtung der Einzel-GdB sowie die Bildung des Gesamt-GdB sind nach ständiger Rechtsprechung dreischrittig und überwiegend tatrichterliche Aufgaben; die VersMedV, AHP und VG sind dabei zu beachten. • Fehlende Konkretisierung: Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche funktionellen Auswirkungen nach Punkt 18 (Haltungs- und Bewegungsorgane) konkret analog zu berücksichtigen wären und welche Einzel-GdB hieraus folgen sollten, sodass keine Klärungsfähigkeit gegeben ist. • Beweiswürdigung und Rechtsanwendung: Die Beschwerde kritisiert im Kern die Beweiswürdigung und die konkrete rechtliche Bewertung des LSG; solche Rügen begründen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG keine Zulassung der Revision. • Verfahrensfolgen: Mangels ausreichender Begründung ist die Beschwerde unzulässig und zu verwerfen; eine weitere Begründung verzichtbar, Kostenentscheidung nach § 193 SGG. " Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht die gesetzlichen Zulassungsanforderungen des § 160 Abs. 2 SGG erfüllt. Das BSG hält die von der Klägerin formulierte Frage – ob Fibromyalgie trotz Nennung in Teil B Punkt 18.4 der VersMedV einem anderen Funktionsbereich zuzuordnen sei – für nicht als rein rechtliche, sondern überwiegend tatsachen- und medizinisch geprägte Problemstellung. Zudem hat die Klägerin nicht konkret dargelegt, welche funktionellen Auswirkungen analog heranzuziehen und welche Einzel-GdB sich daraus ableiten sollten, sodass die Klärungsfähigkeit fehlt. Da die Beschwerde im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung und die konkrete Anwendung der VersMedV angreift, besteht kein Zulassungsgrund zur Revision. Die Parteien haben im Beschwerdeverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.