Beschluss
B 11 AL 44/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die zulassungsbegründenden Gesichtspunkte nicht in der gesetzlich geforderten Substanz vorgetragen werden (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG).
• Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160a Abs. 2 Nr. 1 SGG sind Rechtsfrage, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungsrelevanz und Breitenwirkung darzustellen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Rügen einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) sind nur zulässig, wenn der Beweisantrag, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, konkret bezeichnet und dessen voraussichtliches Ergebnis sowie die Bedeutung für die Entscheidung substantiiert dargelegt werden.
• Ein Verstoß gegen die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) kann nicht als Verfahrensmangel im Sinne der Zulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
• Eine Urteilsergänzung nach § 140 SGG setzt das Übergehen eines von den Beteiligten erhobenen Anspruchs voraus; ein bloßer Beweisantrag begründet dies nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die zulassungsbegründenden Gesichtspunkte nicht in der gesetzlich geforderten Substanz vorgetragen werden (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160a Abs. 2 Nr. 1 SGG sind Rechtsfrage, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungsrelevanz und Breitenwirkung darzustellen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Rügen einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) sind nur zulässig, wenn der Beweisantrag, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, konkret bezeichnet und dessen voraussichtliches Ergebnis sowie die Bedeutung für die Entscheidung substantiiert dargelegt werden. • Ein Verstoß gegen die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) kann nicht als Verfahrensmangel im Sinne der Zulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. • Eine Urteilsergänzung nach § 140 SGG setzt das Übergehen eines von den Beteiligten erhobenen Anspruchs voraus; ein bloßer Beweisantrag begründet dies nicht. Der Kläger erhielt Arbeitslosengeld (Alg) nach Ende des Krankengeldanspruchs. Die Beklagte hob die Alg-Bewilligung ab 22.7.2009 auf, weil der Kläger im Zusammenhang mit der Auswertung eines ärztlichen Gutachtens weiter arbeitsunfähig und nicht vollschichtig verfügbar gewesen sei. Das Sozialgericht hob diesen Widerruf auf, das Landessozialgericht hingegen wies die Klage für den ab 7.8.2009 relevanten Zeitraum ab und hielt die Verfügung für gerechtfertigt, weil der Kläger am 6.8.2009 erklärt habe, er stelle sich dem Arbeitsmarkt "keinesfalls" zur Verfügung. Der Kläger beantragte erfolglos die Vernehmung einer Mitarbeiterin (Zeugin T) und eine Ergänzung der Entscheidungsgründe. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG richtete sich seine Beschwerde mit der Behauptung grundsätzlicher Rechtsfragen und Verfahrensmängeln. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert dargestellt sind (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Zur Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung hätte der Kläger konkret darlegen müssen, warum die von ihm aufgeworfene Fristfrage (Anwendung des § 517 ZPO i.V.m. § 202 SGG gegenüber § 151 SGG) klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein soll. • Bei der Rüge eines Verfahrensmangels wegen unterbliebener Zeugenvernehmung müssen der konkret gestellte Beweisantrag, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die betroffenen Tatumstände, das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme und die mögliche Auswirkung auf die Entscheidung substantiiert vorgetragen werden; dies hat der Kläger nicht erfüllt. • Die Beschwerde macht nicht plausibel, welche Erkenntnisse eine Vernehmung der Zeugin T für den ausschließlich noch streitigen Zeitraum ab 7.8.2009 erbracht hätte und inwiefern diese das Ergebnis des LSG hätten erschüttern können. • Eine mittelbare Beanstandung der Beweiswürdigung der Zeugin G betrifft die freie Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) und kann nicht als Verfahrensmangel im Zulassungsverfahren geltend gemacht werden. • Der Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 140 SGG ist unbegründet, weil ein übergangener Beweisantrag nicht den Anspruch im Sinne von § 140 SGG darstellt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtsentscheidung stützt sich darauf, dass die zulassungsbegründenden Gesichtspunkte nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt wurden, insbesondere fehlten konkrete Darstellungen zum erwarteten Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme und dessen Einfluss auf die Entscheidung des LSG. Verfahrensrügen wegen unterbliebener Zeugenvernehmung und unzureichender Entscheidungsgründe konnten nicht tragen, weil die erforderlichen Substantiierungen fehlten und eine Beanstandung der Tatsachenwürdigung nicht zulässig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.