Urteil
B 14 KG 1/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kinderzuschlag nach § 6a BKGG setzt eine Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II zwischen Eltern und Kindern voraus; bloße Haushaltsgemeinschaft reicht nicht aus.
• Bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze sind nur die Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach dem für den Streitzeitraum geltenden Existenzminimumbericht aufzuteilen; eine Anwendung dieser Aufteilungsregel auf die gesamte Haushaltsgemeinschaft ist ausgeschlossen.
• Kindergeld, das ein Kind nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt (Kindergeldüberhang), ist bei der Prüfung der Höchsteinkommensgrenze als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zu berücksichtigen.
• Bildet ein Kind aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens keine Bedarfsgemeinschaft, ist für dieses Kind kein Kinderzuschlag zu berücksichtigen und es bleibt bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze außer Betracht.
Entscheidungsgründe
Kinderzuschlag: Bedarfsgemeinschaftsbezug, Aufteilung der Wohnkosten und Anrechnung von Kindergeldüberhang • Kinderzuschlag nach § 6a BKGG setzt eine Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II zwischen Eltern und Kindern voraus; bloße Haushaltsgemeinschaft reicht nicht aus. • Bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze sind nur die Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach dem für den Streitzeitraum geltenden Existenzminimumbericht aufzuteilen; eine Anwendung dieser Aufteilungsregel auf die gesamte Haushaltsgemeinschaft ist ausgeschlossen. • Kindergeld, das ein Kind nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt (Kindergeldüberhang), ist bei der Prüfung der Höchsteinkommensgrenze als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zu berücksichtigen. • Bildet ein Kind aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens keine Bedarfsgemeinschaft, ist für dieses Kind kein Kinderzuschlag zu berücksichtigen und es bleibt bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze außer Betracht. Die Klägerin beantragte Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für September 2010. Sie wohnt mit ihren drei unverheirateten Kindern in einer Wohnung mit Warmmiete 555,97 EUR. Im Streitmonat erzielte die Klägerin Erwerbseinkommen, für D bestand eine Ausbildungsvergütung, Y und K hatten kein Einkommen. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab mit der Begründung, das anzurechnende Einkommen der Klägerin überschreite die Höchsteinkommensgrenze. Die Klägerin klagte auf Zahlung für September 2010; das SG gab ihr teilweise Recht, das LSG bestätigte dies und rechnete die KdUH nach dem Existenzminimumbericht auf den gesamten Haushalt um. Die Beklagte rügt die Berechnung und begehrt Revision mit der Begründung, die KdUH seien vor Aufteilung um den auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Personen entfallenden Kopfteil zu bereinigen. • Rechtsgrundlage ist § 6a BKGG, wonach Kinderzuschlag bei Vorliegen bestimmter Mindesteinkommen, Überschreitung einer Höchsteinkommensgrenze und Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II gewährt wird. • Nur Kinder, die mit dem Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II bilden, sind für den Kinderzuschlag und bei der Bildung der Höchsteinkommensgrenze zu berücksichtigen; eine bloße Haushaltsgemeinschaft genügt nicht. • § 6a Abs.4 Satz 2 BKGG verpflichtet zur Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem jeweiligen Existenzminimumbericht, diese Aufteilungsregel gilt allerdings nur innerhalb der Bedarfsgemeinschaft und nicht für eine Haushaltsgemeinschaft, die weitere nicht-bedarfsgemeinschaftliche Personen umfasst. • Systematik, Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie ihr Zweck (Vermeidung von SGB-II-Bezug durch typisierten Zuschlag) stützen die Auslegung, dass die Besonderheit der Aufteilung nur innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gelten soll. • Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Personen, die nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind, ist zunächst eine kopfteilige Aufteilung der KdUH vorzunehmen; innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erfolgt dann die Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht. • Das anzurechnende Einkommen ist nach den Regelungen des SGB II zu berechnen; hierzu gehört auch der Kindergeldüberhang, wenn ein Kind eigenes Einkommen hat und Teile des Kindergeldes nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt. • Konkrete Anwendung: Die Klägerin hatte ein zu berücksichtigendes Einkommen von 943,27 EUR; ihre Höchsteinkommensgrenze betrug 930,63 EUR, weil nur zwei Kinder mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildeten und ihr Bedarf einschließlich anteiliger KdUH nach Existenzminimumbericht 650,63 EUR betrug. Daher war die Höchsteinkommensgrenze überschritten. • Der Senat konnte nicht endgültig über mögliche Leistungen nach dem SGB II oder Wohngeld entscheiden, weil unklar blieb, ob eine Bedarfsunterdeckung besteht und ob Wohngeldanträge gestellt wurden; daher wurde die Sache zurückverwiesen zur weiteren Feststellung und Entscheidung über mögliche Leistungsansprüche und Beteiligung der zuständigen Stellen. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Der Senat stellt fest, dass die Klägerin für September 2010 keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG hat, weil ihr anzurechnendes Einkommen die nach den gesetzlichen Vorgaben zu ermittelnde Höchsteinkommensgrenze übersteigt. Bei der Ermittlung der Höchsteinkommensgrenze sind nur die Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach dem für den Streitzeitraum geltenden Existenzminimumbericht aufzuteilen; nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Haushaltsmitglieder sind vorher aus der Aufteilung herauszurechnen bzw. führen zur kopfteiligen Verteilung. Schließlich bleibt das LSG nach Rückverweisung zu klären, ob eine Bedarfsunterdeckung besteht und ob Wohngeld bzw. Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommen sowie die diesbezügliche Verfahrens- und Kostenentscheidung zu treffen.