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Beschluss

B 1 KR 6/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird (vgl. § 160a, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Bei Rügen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG ist ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer förmlicher Beweisantrag zu benennen; bloße Beweisantritte in Schriftsätzen genügen nicht. • Eine Rüge, die im Kern auf die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) abzielt, begründet keinen eigenständigen Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. • Macht das Landessozialgericht von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs. 4 S. 1 SGG), müssen Beteiligte binnen gesetzter Frist förmliche Beweisanträge ausdrücklich aufrechterhalten, wenn sie weiter Sachaufklärung wünschen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung eines Verfahrensmangels • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird (vgl. § 160a, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Bei Rügen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG ist ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer förmlicher Beweisantrag zu benennen; bloße Beweisantritte in Schriftsätzen genügen nicht. • Eine Rüge, die im Kern auf die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) abzielt, begründet keinen eigenständigen Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. • Macht das Landessozialgericht von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs. 4 S. 1 SGG), müssen Beteiligte binnen gesetzter Frist förmliche Beweisanträge ausdrücklich aufrechterhalten, wenn sie weiter Sachaufklärung wünschen. Die Klägerin, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte Erstattung von 3.576,53 Euro für eine selbstbeschaffte Zahnimplantatversorgung. Die Krankenkasse wies den Erstattungsantrag ab; auch die Vorinstanzen blieben gegen die Klägerin. Das Landessozialgericht stellte fest, Implantatversorgungen seien grundsätzlich nicht Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und sah keinen Ausnahmefall; es sei eine konventionelle prothetische Versorgung möglich gewesen. Das LSG wies die Berufung einstimmig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück und gewährte die Revision nicht. Die Klägerin rügte daraufhin die Nichtzulassung der Revision und brachte im Wesentlichen vor, in den Vorinstanzen sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt worden und das LSG habe sich auf eine Zahnarztauskunft gestützt. • Zulässigkeitsprüfung: Die Beschwerde ist unzulässig nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 3 SGG, weil die Klägerin den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund nicht hinreichend darlegt. • Anforderungen an Darlegung: Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird; bei Berufung auf Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer förmlicher Beweisantrag zu bezeichnen. • Warnfunktion des Beweisantrags: Ein formeller Beweisantrag muss unmissverständlich zeigen, dass weitere Sachaufklärung erforderlich erscheint; bloße Beweisantritte in Schriftsätzen sind nur Anregungen und erfüllen diese Warnfunktion nicht. • Verhalten nach Anhörungsmitteilung: Hat das LSG die Berufung nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, muss der Beteiligte nach Zugang der Anhörungsmitteilung innerhalb der gesetzten Frist ausdrücklich die Aufrechterhaltung förmlicher Beweisanträge erklären. • Konkrete Feststellung im Streitfall: Die Klägerin hat keine erkennbare förmliche Beweisantragsbezeichnung vorgelegt bzw. nicht dargelegt, dass sie einen solchen Antrag nach Zugang der Anhörungsmitteilung gestellt oder aufrechterhalten hat. • Unzutreffende Rüge der Beweiswürdigung: Die Kritik, das LSG habe sich auf eine Zahnarztauskunft gestützt, zielt auf die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) und begründet keinen Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt und keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren förmlichen Beweisantrag benennt. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie nach Zugang der Anhörungsmitteilung des LSG förmliche Beweisanträge gestellt oder aufrechterhalten hat. Ihre Rüge richtet sich im Kern gegen die richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG), was keinen zulassungsrelevanten Revisionsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG bildet. Daher besteht kein Zulassungsgrund für die Revision; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.