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Beschluss

B 13 R 317/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht substantiiert nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG bezeichnet ist. • Eine bloße Behauptung, das Gericht habe Vortrag übergangen oder grob fehleingeschätzt, genügt nicht; es bedarf darlegbarer Tatsachen und der Darstellung, inwiefern das Urteil dadurch beeinflusst worden sein kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, auf jedes Argument inhaltlich einzugehen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (Art. 103 GG). • Ein Beweisantrag im Sinne der Warnfunktion muss prozessordnungsgemäß gestellt sein; eine pauschale Forderung nach einem "Obergutachten" begründet keinen Verfahrensmangel (§ 103 SGG, § 109 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Verfahrensfehler unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht substantiiert nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG bezeichnet ist. • Eine bloße Behauptung, das Gericht habe Vortrag übergangen oder grob fehleingeschätzt, genügt nicht; es bedarf darlegbarer Tatsachen und der Darstellung, inwiefern das Urteil dadurch beeinflusst worden sein kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, auf jedes Argument inhaltlich einzugehen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (Art. 103 GG). • Ein Beweisantrag im Sinne der Warnfunktion muss prozessordnungsgemäß gestellt sein; eine pauschale Forderung nach einem "Obergutachten" begründet keinen Verfahrensmangel (§ 103 SGG, § 109 SGG). Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das Hessische Landessozialgericht verneinte den Anspruch und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte Verfahrensmängel: Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Ermessensfehler, weil das LSG trotz Antrag auf weitere Begutachtung oder alternativ mündliche Verhandlung durch Beschluss entschied. Er monierte, das LSG habe sich nicht mit Widersprüchen in den Gutachten befasst, keinen zusammenführenden "Obergutachten" eingeholt und seinen Schriftsatz übergangen. Das LSG hatte bereits zuvor mitgeteilt, bei beabsichtigter Entscheidung durch Beschluss zu verbleiben; der Kläger hielt dies für unzureichend. Der Senat prüfte, ob die Beschwerde hinreichend substantiiert die behaupteten Verfahrensfehler darlegt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nicht in der gesetzlich geforderten Weise bezeichnet ist (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei Rügen eines Verfahrensmangels müssen die diesen Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden und es ist zu zeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG durch diesen Mangel beeinflusst worden sein kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Eine Rüge, das Gericht habe Vortrag übergangen, ist nicht schlüssig, wenn das Gericht die Kenntnisnahme des Vortrags bestätigt hat; das rechtliche Gehör garantiert kein Durchsetzen der eigenen Rechtsansicht (Art. 103 GG). • Zur Annahme einer groben Fehleinschätzung müsste der Kläger die einschlägigen Voraussetzungen darlegen und die einzelnen Aspekte systematisch subsumieren; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. • Vorwürfe wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht greifen nicht durch, weil kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag nachgewiesen ist und nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG bestimmte Beweismangelrügen nicht zulasten des Beschwerdeführers verwertet werden können. • Die Forderung nach einem "Obergutachten" ist unbegründet; das Gericht hat die Aufgabe, Gutachten selbst hinsichtlich ihrer Überzeugungskraft zu würdigen. • Die bloße Unzufriedenheit mit der Sachentscheidung eröffnet der Revisionsinstanz keine Zulassungsmöglichkeit; weitere Ausführungen des Senats wären für die Zulassungsfrage nicht geeignet (§ 160a Abs. 4 S. 2 SGG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung der Beschwerde genügte nicht den Anforderungen an die Substantiierung eines Verfahrensfehlers nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG und § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; insbesondere wurden die behaupteten Tatsachen und der Einfluss auf die Entscheidung nicht hinreichend dargelegt. Es besteht kein Anspruch, dass das Gericht auf jedes vorgebrachte Argument eingeht oder dessen Rechtsauffassung folgt; ebenso wurde kein formgerecht gestellter Beweisantrag nachgewiesen, der ein anderes Vorgehen des Gerichts hätte erzwingen können. Die Kostenentscheidung entfallen; die Verwerfung erfolgte im Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.