Beschluss
B 6 KA 64/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bloße Bezugnahme auf die Neuordnung des EBM-Ä genügt nicht für die rückwirkende Neufestsetzung von Job‑Sharing‑Obergrenzen; es sind substantiiert darzulegende, konkrete Auswirkungen auf die individuelle Praxis erforderlich.
• Anträge nach § 23e Satz 2 oder 3 BedarfsplRL (alte Fassung) erfordern vom Antragsteller und gegebenenfalls der Kassenärztlichen Vereinigung konkrete, auf die einzelne Job‑Sharing‑Praxis bezogene Berechnungen und Nachweise.
• Die Zulassung der Revision kann nicht wegen prozessualer Beanstandungen oder vermeintlicher Divergenz erfolgen, wenn die Beschwerdebegründung die strengen Anforderungen des § 160 SGG bzw. § 160a SGG nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender Substantiierung bei Neufestsetzung von Job‑Sharing‑Obergrenzen • Eine bloße Bezugnahme auf die Neuordnung des EBM-Ä genügt nicht für die rückwirkende Neufestsetzung von Job‑Sharing‑Obergrenzen; es sind substantiiert darzulegende, konkrete Auswirkungen auf die individuelle Praxis erforderlich. • Anträge nach § 23e Satz 2 oder 3 BedarfsplRL (alte Fassung) erfordern vom Antragsteller und gegebenenfalls der Kassenärztlichen Vereinigung konkrete, auf die einzelne Job‑Sharing‑Praxis bezogene Berechnungen und Nachweise. • Die Zulassung der Revision kann nicht wegen prozessualer Beanstandungen oder vermeintlicher Divergenz erfolgen, wenn die Beschwerdebegründung die strengen Anforderungen des § 160 SGG bzw. § 160a SGG nicht erfüllt. Die Klägerin, eine Berufsausübungsgemeinschaft, beantragte im Juni 2008 die Erhöhung der Punktzahlobergrenzen für Job‑Sharing für den Zeitraum 1.10.2004 bis 30.9.2009 mit Verweis auf den neuen EBM‑Ä ab 1.1.2008. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag im Januar 2009 ab; Widerspruch und die Klage beim Sozialgericht blieben erfolglos. Das Landessozialgericht wies die Berufung im Juli 2015 ab und sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die EBM‑Ä‑Änderungen bei der klägerischen Praxis stärker ausgewirkt hätten als beim Fachgruppendurchschnitt. Die Klägerin rügte daraufhin die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel. Das Bundessozialgericht prüfte die Zulassungsgründe und die Anforderungen an Substantiierung und Beweisanträge. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG fehlt: die einschlägigen Rechtsfragen sind bereits geklärt und lassen sich aus Gesetz und Rechtsprechung beantworten. • Nach ständiger Rechtsprechung des BSG reicht der bloße Hinweis auf eine Neuordnung des EBM‑Ä nicht aus; nur solche Punktzahländerungen kommen für eine Neufeststellung der Obergrenzen nach § 23e Satz 2 oder 3 BedarfsplRL aF in Betracht, die sich bei der betroffenen Job‑Sharing‑Praxis konkreter und stärker auswirken als beim Durchschnitt der Fachgruppe. • Der Antragsteller muss im Verfahren die Auswirkungen konkret und substantiiert darstellen; die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, erforderliche Daten und Berechnungen für die individuelle Praxis bereitzustellen, weil die Zulassungsgremien nicht über alle Daten verfügen. • Die Beschwerde begründet keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, da die Klägerin nicht hinreichend darlegt, welche Tatsachen durch den beantragten Beweis hätten geklärt werden müssen, welches wahrscheinliche Ergebnis die Beweiserhebung erbracht hätte und inwiefern das LSG‑Urteil darauf beruht. • Die Geltendmachung einer Divergenz ist unbegründet, weil die Klägerin keinen konkreten abstrakten Rechtssatz des LSG gegenüber einem widersprechenden Senatsrechtssatz darlegt; sie rügt vielmehr einen Rechtsfehler, was den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben; Rückforderungen der Beigeladenen sind nicht Gegenstand des Verfahrens und können daher nicht als Streitwert zugrunde gelegt werden. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel) sind nicht erfüllt, weil die Klägerin die geforderte konkrete Substantiierung der Auswirkungen des EBM‑Ä auf ihre individuelle Job‑Sharing‑Praxis nicht vorgetragen hat und die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers bzw. an die Darstellung einer Divergenz nicht erfüllt wurden. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 103349 Euro festgesetzt. Dadurch bleibt die Entscheidung des LSG in der Sache unverändert bestehen, weil die formellen Zulassungsanforderungen zur Revision nicht gegeben sind.