Urteil
B 4 AS 24/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein auf die Arbeitsuche stützt, sind nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.
• Der Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II ist mit der Rechtsprechung des EuGH (Dano, Alimanovic) vereinbar; eine Einzelfall-Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
• Besteht ein möglicher Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII, ist der zuständige Sozialhilfeträger unecht notwendig beizuladen; fehlt diese Beiladung, ist Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von SGB-II-Leistungen bei Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche; unechte notwendige Beiladung • Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein auf die Arbeitsuche stützt, sind nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. • Der Ausschluss nach § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II ist mit der Rechtsprechung des EuGH (Dano, Alimanovic) vereinbar; eine Einzelfall-Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht erforderlich. • Besteht ein möglicher Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII, ist der zuständige Sozialhilfeträger unecht notwendig beizuladen; fehlt diese Beiladung, ist Zurückverweisung geboten. Die Kläger, rumänische Staatsangehörige und eine Familie mit einem minderjährigen Sohn, beantragten SGB-II-Leistungen für den Zeitraum 3.11.2010 bis 19.6.2011. Beide Erwachsene hatten keine formale Berufsausbildung, früher Saisonarbeit in Belgien geleistet und lebten seit 2009 in Deutschland. Sie erzielten nur geringe Einkommen u.a. durch den Verkauf der Obdachlosenzeitung "fiftyfifty" und erhielten teils caritative Unterstützung. Der Leistungsträger lehnte den Antrag ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Regelleistung und Unterkunftskosten. Der Beklagte revidierte mit der Begründung, dass europäisches Sekundärrecht nicht anwendbar sei. Das Bundessozialgericht prüfte insbesondere, ob die Kläger wegen Aufenthaltszwecks Arbeitsuche vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind und ob ein Anspruch auf Sozialhilfe (SGB XII) in Betracht kommt. • Anwendbarer Streitgegenstand ist der Leistungszeitraum 3.11.2010–19.6.2011; die Revision des Beklagten ist zulässig. • Materiell fehlt ein SGB-II-Anspruch: Zwar erfüllen die Kläger die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts, jedoch greifen die Ausschlussvorschriften des § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II, wonach Personen mit Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche und ihre Familienangehörigen ausgeschlossen sind. • Die Vorschrift ist in Auslegung der BSG-Rechtsprechung so zu verstehen, dass sie auch solche Unionsbürger erfasst, die keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht haben; diese Auslegung ist mit den EuGH-Entscheidungen Dano und Alimanovic europarechtskonform. • Eine frühere Linie, die auf eine Einzelfall-Verhältnismäßigkeitsprüfung abstellte (Brey), ist durch die genannten EuGH-Entscheidungen nicht mehr maßgeblich; der EuGH akzeptiert sozialen Ausschlussregelungen, die Rechtssicherheit schaffen. • Die Kläger waren nach den Feststellungen nicht als Arbeitnehmer im hier relevanten Sinne freizügigkeitsberechtigt; ihre Tätigkeit als Verkäufer der Obdachlosenzeitung begründet keine Arbeitnehmerstellung und rechtfertigt damit keinen Anspruch. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss entfallen, weil Hilfebedürftige unter Umständen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII haben können; hierfür ist der zuständige Sozialhilfeträger unecht notwendig beizuladen. • Das LSG hat es unterlassen, den für Leistungen nach den §§27 ff. SGB XII zuständigen Sozialhilfeträger nach §75 Abs.2 SGG beizuordnen; deshalb kann das BSG nicht abschließend über mögliche SGB-XII-Ansprüche entscheiden und verweist die Sache zurück. Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitigen Zeitraum, weil der Ausschluss des § 7 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB II greift und diese Auslegung durch den EuGH bestätigt wird. Gleichwohl können die Kläger unter Umständen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII haben; darüber konnte jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil der zuständige Sozialhilfeträger im bisherigen Verfahren nicht unecht notwendig beigeladen wurde. Das Verfahren ist deshalb an das Landessozialgericht zurückzuverweisen, das zugleich die Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers zu veranlassen und über einen möglichen SGB-XII-Anspruch sowie die Kostenentscheidung neu zu entscheiden hat.