Beschluss
B 12 R 11/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG darlegt.
• Die bloße Behauptung inhaltlicher Fehler des Berufungsurteils reicht nicht zur Zulassung der Revision; es sind konkret die grundsätzlichen Rechtsfragen, deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darzulegen.
• Bei Divergenzbehauptungen müssen widersprechende abstrakte Rechtssätze der angegriffenen und der angeblich abweichenden höchstrichterlichen Entscheidungen konkret benannt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerden mangels dargelegter Zulassungsgründe • Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine hinreichenden Zulassungsgründe nach § 160a Abs. 2 SGG darlegt. • Die bloße Behauptung inhaltlicher Fehler des Berufungsurteils reicht nicht zur Zulassung der Revision; es sind konkret die grundsätzlichen Rechtsfragen, deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit darzulegen. • Bei Divergenzbehauptungen müssen widersprechende abstrakte Rechtssätze der angegriffenen und der angeblich abweichenden höchstrichterlichen Entscheidungen konkret benannt werden. Der Kläger wehrt sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass seine Tätigkeit als Kraftfahrzeugüberführer für die Beigeladene zu 1. als versicherungspflichtige Beschäftigung zu beurteilen sei. Gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, das die Versicherungspflicht bejahte, richteten sich Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und der Beigeladenen zu 1. Beide berufen sich im Wesentlichen auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Überführungsfahrer als abhängig Beschäftigte einzuordnen sind; die Beigeladene verweist ergänzend auf Divergenzen in der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte. Die Beschwerdebegründungen bezeichnen jedoch weder konkret die zu klärenden abstrakten Rechtsfragen noch legen sie hinreichend dar, warum die bestehenden höchstrichterlichen Feststellungen dafür keine Antwort böten. Beide Beschwerden wurden daraufhin vom Bundessozialgericht als unzulässig verworfen. • Revisionszulassungsvoraussetzungen: Nach § 160 Abs. 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht oder erhebliche Verfahrensmängel geltend gemacht werden. • Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Bei Berufung auf grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss konkret dargelegt werden, welche Rechtsfrage sich stellt, warum ihre Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und wie das Revisionsgericht zur Klärung beitragen soll (Klärungsfähigkeit). Pauschale Verweisungen und bloße Behauptungen genügen nicht. • Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung: Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass vorhandene Entscheidungen von BSG oder BVerfG keine ausreichenden Anhaltspunkte liefern bzw. warum ihnen zu widersprechen sei; dies hat der Kläger und die Beigeladene zu 1. unterlassen. • Divergenzvoraussetzungen: Bei Rügen der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist erforderlich, widersprechende abstrakte Rechtssätze der betroffenen Entscheidungen gegenüberzustellen; die Beigeladene hat keine konkreten Rechtssätze des LSG formuliert, die im Widerspruch zu BSG-Rechtssätzen stünden, sondern lediglich inhaltliche Fehler gerügt. • Subsumtion versus Rechtsfrage: Die vorgelegten Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf Subsumtionsfragen im Einzelfall und auf die Behauptung, das LSG habe materiell falsch entschieden; die Frage der inhaltlichen Richtigkeit rechtfertigt die Revisionszulassung nicht. • Kostenentscheidung: Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet, entsprechend § 193 SGG angewandt. Die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision sind als unzulässig verworfen worden, weil die Beschwerdebegründungen die für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt haben. Konkret fehlte die erforderliche Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage einschließlich ihrer Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Auseinandersetzung mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung; die Beigeladene zu 1. hat zudem die Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenz nicht konkret auf abstrakte, widersprechende Rechtssätze bezogen. Die bloße Behauptung, das Berufungsgericht habe inhaltlich unrichtig entschieden oder es bestünden abweichende Entscheidungen anderer Instanzen, genügt nicht. Die Beschwerdeführer haben damit keinen Erfolg; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.