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Beschluss

B 11 AL 70/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht in der gesetzlich geforderten Weise erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff geprüft und die Verantwortung übernommen hat. • Zulassungsgründe für eine Revision sind konkret und in Bezug auf die behauptete Divergenz oder Verfahrensmängel darzulegen; bloße Verweise oder allgemeine Rügen genügen nicht. • Eine Entscheidung des Landessozialgerichts durch Beschluss nach § 153 SGG setzt nur eine vorherige Anhörung der Beteiligten voraus; ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur bei Entscheidungen nach § 124 SGG erforderlich.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung und fehlender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht in der gesetzlich geforderten Weise erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff geprüft und die Verantwortung übernommen hat. • Zulassungsgründe für eine Revision sind konkret und in Bezug auf die behauptete Divergenz oder Verfahrensmängel darzulegen; bloße Verweise oder allgemeine Rügen genügen nicht. • Eine Entscheidung des Landessozialgerichts durch Beschluss nach § 153 SGG setzt nur eine vorherige Anhörung der Beteiligten voraus; ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur bei Entscheidungen nach § 124 SGG erforderlich. Die Klägerin beantragte Arbeitslosengeld (Alg) nach einer Meldung im August 1999 und gab an, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können. Die Beklagte bewilligte Alg ab 18.8.1999; nach einem Gutachten, wonach die Klägerin überwiegend leichte Arbeiten leisten könne, stellte die Klägerin ihre Nichtverfügbarkeit fest. Die Beklagte setzte die Zahlungen ab 13.1.2000 aus und hob die Bewilligung auf; Zahlungen wurden zeitweise wieder aufgenommen und für bestimmte Zeiten zurückgefordert. Nach weiteren Begutachtungen und Schreiben der Parteien bewilligte die Beklagte Alg ab 15.8.2000 erneut. Das Sozialgericht wies die Klagen ab; das LSG hörte vor Beschlussentscheidung an und wies die Berufung zurück. Die Klägerin richtet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügt Divergenz zu Entscheidungen des BSG sowie Verfahrensmängel (fehlende mündliche Verhandlung, unzureichende Amtsermittlung). • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 4 SGG, weil sie offensichtlich vom nicht postulationsfähigen Klägertext übernommen und nicht in eigener Verantwortung des Prozessbevollmächtigten verantwortet wurde. • Unabhängig davon sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend konkret dargestellt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). Für eine Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist darzulegen, welche genau bezeichneten rechtlichen Aussagen der angegriffenen Entscheidung von welchen genau bezeichneten Entscheidungen des BSG o.ä. abweichen und dass die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; dies erfolgte nicht. • Die behauptete Divergenz betrifft die Nahtlosigkeitsregelung (§ 125 aF SGB III, früher) nicht in der erforderlichen Spezifikation; das LSG hat objektive Verfügbarkeit bejaht, subjektive Verfügbarkeit jedoch verneint, und die Nahtlosigkeitsregelung fingiert die subjektive Verfügbarkeit nicht. • Rügen verfahrensrechtlicher Art (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) sind nicht substantiiert: Das LSG hat nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden; hierzu genügt eine Anhörung, die durch Schreiben vom 30.3.2015 und weitere Hinweise an die Klägerin und ihren bisherigen Bevollmächtigten erfolgt ist. • Beweisrügen und Vorwurf der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) sind unzureichend konkretisiert. Es wurde nicht hinreichend bezeichnet, welche konkreten Beweisanträge zu welchen Tatsachen wann gestellt und vom LSG übergangen worden sein sollen. • Mangels hinreichender Begründung konnten die Zulassungsgründe nicht geprüft werden; die Nichtzulassungsbeschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter gemäß §§ 160a Abs. 4, 169 SGG zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Prozessstoff in eigener Verantwortung zu prüfen, und die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz, Verfahrensmängel) sind nicht konkret und substantiiert dargetan. Insbesondere fehlt eine konkrete Darstellung, worin eine abweichende rechtliche Aussage des LSG gegenüber Entscheidungen des BSG bestehen soll, und es sind keine nachvollziehbaren, ordnungsgemäß formulierten Beweisanträge benannt, deren Nichtberücksichtigung einen Verfahrensfehler ergeben würde. Die Entscheidung des LSG, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu verfahren, war rechtlich zulässig und ausreichend angekündigt; deshalb ist kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ersichtlich. Aufgrund dessen ist die Beschwerde unbegründet zurückzuweisen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.