Beschluss
B 9 V 4/15 C
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie keine konkreten Umstände darlegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt (§ 178a SGG).
• Die Anhörungsrüge darf nicht dazu dienen, die materielle Richtigkeit einer unanfechtbaren Gerichtsentscheidung erneut geltend zu machen; sie ist auf die Selbstkorrektur des Gerichts bei tatsächlicher Gehörsverletzung beschränkt.
• Wiederholung, Variation oder Ergänzung bereits vorgebrachter Rechtsmittelvorbringen ohne substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung genügt nicht den Form- und Begründungsanforderungen des § 178a Abs. 2 SGG und führt zur Verwerfung nach § 178a Abs. 4 S. 1 SGG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie keine konkreten Umstände darlegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt (§ 178a SGG). • Die Anhörungsrüge darf nicht dazu dienen, die materielle Richtigkeit einer unanfechtbaren Gerichtsentscheidung erneut geltend zu machen; sie ist auf die Selbstkorrektur des Gerichts bei tatsächlicher Gehörsverletzung beschränkt. • Wiederholung, Variation oder Ergänzung bereits vorgebrachter Rechtsmittelvorbringen ohne substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung genügt nicht den Form- und Begründungsanforderungen des § 178a Abs. 2 SGG und führt zur Verwerfung nach § 178a Abs. 4 S. 1 SGG. Die Klägerin ist Tochter und Rechtsnachfolgerin eines 1987 verstorbenen Beschädigten und verlangt ergänzende Geldleistungen aus dessen Beschädigtenversorgung. Das LSG verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Schwerstbeschädigtenzulage für den Zeitraum 1.1.1982 bis 31.5.1987 und wies die Klage für den übrigen Zeitraum ab. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision mit Rügen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensfehlern; das Bundesgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob daraufhin fristgerecht eine Anhörungsrüge und rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, insbesondere wegen einer angeblichen Überraschungsentscheidung und nicht hinreichender Berücksichtigung eines Vertagungsantrags beim LSG. Der Senat prüfte die Rüge und begründete die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ausführlich in der mündlichen Verhandlung. • Rechtliche Grundlage: § 178a SGG regelt die Anhörungsrüge; § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG begründen das Gehörsgebot. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 178a Abs. 2 S. 5 SGG). • Anforderungen an die Darlegung: Die Anhörungsrüge verlangt eine in sich schlüssige, konkrete Darstellung der Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt; bloße Richtigkeitskritik ist unzulässig. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin wiederholte und variierte vorgebrachte Argumente aus der Nichtzulassungsbeschwerde und kritisierte inhaltlich die Rechtsauffassung des Senats, ohne konkrete Umstände einer versäumten Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung darzulegen. • Rechtsfolgen: Da die Rüge lediglich die materielle Richtigkeit und Argumentation des unanfechtbaren Senatsbeschlusses angreift und keine substanzielle Darlegung einer Gehörsverletzung enthält, ist sie formell unzulässig und nach § 178a Abs. 4 S. 1 SGG zu verwerfen. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung richtet sich entsprechend § 193 SGG. • Verbindlichkeit: Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 S. 3 SGG). Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2.12.2015 (B 9 V 12/15 B) wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat keine konkreten Umstände dargelegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergibt, sondern im Wesentlichen die materielle Richtigkeit des unanfechtbaren Beschlusses beanstandet. Die Rüge dient nicht der Selbstkorrektur des Gerichts, da kein Anhaltspunkt für ein versehentliches Übergehen oder Nichtberücksichtigen vorliegt. Mangels Zulässigkeit der Anhörungsrüge bleibt der Senatsbeschluss bestehen; Kosten werden nicht erstattet und die Entscheidung über die Rüge ist unanfechtbar.