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Beschluss

B 9 V 62/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den in § 160 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht genügt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn der Beschwerdeführer konkrete Rechtsfragen, deren Klärungsbedarf und Breitenwirkung unter Einbindung höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur darlegt. • Gehörs- und Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nur zulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel substantiiert mit den die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils begründenden Tatsachen dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den in § 160 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht genügt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn der Beschwerdeführer konkrete Rechtsfragen, deren Klärungsbedarf und Breitenwirkung unter Einbindung höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur darlegt. • Gehörs- und Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nur zulässig, wenn der behauptete Verfahrensmangel substantiiert mit den die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils begründenden Tatsachen dargelegt wird. Die Klägerin, 1968 in der DDR geboren, war dort als Mitarbeiterin für Ferien- und Freizeitgestaltung beschäftigt. Wegen Weigerung, SED-Mitglied zu werden und Kinder auszuhorchen, erfuhr sie Verfolgung, stellte einen Ausreiseantrag und emigrierte. In der Bundesrepublik gelang ihr kein beruflicher Einstieg. Der Beklagte stellte die Rechtsstaatswidrigkeit der gegen sie gerichteten Maßnahmen fest und bewilligte eine Beschädigtenversorgung mit Berufsschadensausgleich gemessen am mittleren Dienst. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs nach gehobenem Dienst und stellte einen GdS von 80 fest. Das Landessozialgericht hob diesen Teil der Entscheidung auf mit der Begründung, die Klägerin erfülle nicht die formalen Voraussetzungen des damaligen Laufbahngesetzes (§ 9 LfbG B.) für den gehobenen Dienst. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision mit Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160 Abs. 2 SGG; die Klägerin hat keinen der Zulassungsgründe schlüssig dargelegt. • Zu Nr.1 (grundsätzliche Bedeutung): Der Beschwerdeführer muss die konkrete Rechtsfrage, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, konkrete Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. Die Klägerin hat dies nicht durch Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur getan, insbesondere zu § 30 Abs.2 BVG. • Die von der Klägerin genannten Fragen betrafen die Bewertung einer in der DDR erworbenen Fachschulreife gegenüber der geforderten Fachhochschulreife und die Maßstäbe für die Bestimmung des Vergleichseinkommens (mittlerer vs. gehobener Dienst). Diese wurden nicht substantiiert als ungeklärt oder streitig dargestellt. • Zu Nr.3 (Verfahrensmängel/Gehörsverletzung): Eine Rüge wegen Gehörsverletzung oder Verstoßes gegen §§ 103, 109, 128 SGG erfordert substantiierte Darlegung der Tatsachen, die den Mangel begründen, und warum das LSG-Urteil davon beeinflusst sein kann. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, welches Vorbringen durch das Gericht verhindert wurde und inwieweit dies das Urteil beeinflusst habe. • Das LSG hat seine Entscheidung auf zwei unabhängige Erwägungen gestützt: fehlende formelle Zugangsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst nach § 9 LfbG B. und die fehlende sozialpädagogische Qualifikation im konkreten Fall. Die Klägerin hat nur das erstgenannte Element angegriffen, ohne hinreichend zu zeigen, dass das andere Element nicht tragfähig ist. • Mangels genügender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; deshalb wurde die Beschwerde ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter abgewiesen. • Kostenentscheidung: Keine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt. Die Klägerin hat weder die erforderliche Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine substantiiert dargelegte Verfahrensrüge erbracht. Insbesondere fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur sowie eine nachvollziehbare Darlegung, inwiefern die Entscheidung des LSG durch einen behaupteten Verfahrensmangel beeinflusst worden sein könnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin nicht erstattet.