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Beschluss

B 12 KR 51/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen Zulassungsgrund hinreichend darlegt (§ 160a Abs.2 SGG). • Ein vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneter Schriftsatz muss dessen eigenverantwortliche Durchdringung und Prüfung des Streitstoffs erkennen lassen; die bloße Übernahme oder unveränderte Wiedergabe eines vom Beteiligten verfassten Textes genügt nicht. • Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist bleibt unbeachtlich; Nachreichungen sind nur dann relevant, wenn sie innerhalb der verlängerten Frist eingegangen sind. • Bei Berufung auf grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) muss konkret dargelegt werden, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; bloße Sachvortragswiederholungen genügen nicht. • Bei Rügen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) sind alle maßgeblichen Tatsachen substantiiert darzulegen und die Entscheidungserheblichkeit darzustellen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keinen Zulassungsgrund hinreichend darlegt (§ 160a Abs.2 SGG). • Ein vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneter Schriftsatz muss dessen eigenverantwortliche Durchdringung und Prüfung des Streitstoffs erkennen lassen; die bloße Übernahme oder unveränderte Wiedergabe eines vom Beteiligten verfassten Textes genügt nicht. • Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist bleibt unbeachtlich; Nachreichungen sind nur dann relevant, wenn sie innerhalb der verlängerten Frist eingegangen sind. • Bei Berufung auf grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) muss konkret dargelegt werden, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; bloße Sachvortragswiederholungen genügen nicht. • Bei Rügen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) sind alle maßgeblichen Tatsachen substantiiert darzulegen und die Entscheidungserheblichkeit darzustellen. Streitgegenstand war die Verbeitragung von Leistungen einer Pensionskasse. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts. Er reichte innerhalb einer verlängerten Frist mehrere Schriftsätze ein; einer davon (19.8.2015) enthielt weitgehend vom Kläger selbst verfasste Ausführungen, die von seinem Anwalt unterschrieben und als Bestandteil der Begründung bezeichnet wurden. Weitere Schriftsätze kamen erst nach Fristablauf beim BSG an (1.9.2015 und 1.10.2015). Das LSG hatte festgestellt, dass es sich um Leistungen einer Pensionskasse handelte und bestimmte Tatsachen festgestellt, etwa zur Beitragszahlung. Der Kläger rügte u.a. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (Verletzung rechtlichen Gehörs) sowie die Qualifizierung der Pensionskasse als „kleiner Verein“. • Zulässigkeitsanforderung: Nach § 160a Abs.2 SGG muss die Nichtzulassungsbeschwerde einen Zulassungsgrund hinreichend benennen und substantiiert begründen; dies hat der Kläger nicht getan. • Vertretungszwang und Verantwortung des Prozessbevollmächtigten: Nach §73 Abs.4 SGG trägt der Anwalt die Verantwortung für die Begründung; er darf nicht lediglich ein Schriftstück des Beteiligten ohne eigene Durchdringung übernehmen. Der Schriftsatz vom 19.8.2015 zeigte keine eigenständige Prüfung und genügte daher nicht. • Fristversäumnis: Schriftsätze, die erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist eingingen (1.9.2015, 1.10.2015), sind für die Zulässigkeitsprüfung unbeachtlich, soweit sie über das bereits rechtzeitig Vorgebrachte hinausgehen (§ 160a Abs.2 SGG). • Unzureichende Darstellung des Zulassungsgrundes grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG): Der Kläger hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage benannt, deren Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich und durch das Revisionsgericht zu erwarten wäre. • Unzureichende Darstellung von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG): Es fehlte an der substantiierten Darlegung sämtlicher maßgeblicher Tatsachen, an der Darstellung der Entscheidungserheblichkeit und an konkreten Ausführungen dazu, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs noch vorgetragen worden wäre. • Berücksichtigung vorhandener Rechtsprechung: Der Kläger berücksichtigte nicht die einschlägige Senatsrechtsprechung zur Beitragspflicht von Pensionskassen, weshalb sein Vorbringen die Voraussetzungen einer Grundsatzrüge nicht erfüllte. • Keine hinreichende Entscheidungserheblichkeit seiner Einwände: Behauptungen zur Qualifizierung der Pensionskasse als „kleiner Verein“ und zur Tragung der Beiträge durch den Kläger waren nicht so dargelegt, dass sie das Revisionsgericht veranlassen könnten, die Entscheidung zu überprüfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Begründend trägt das Gericht aus, dass die Beschwerdebegründung keinen zulässigen Zulassungsgrund hinreichend darlegt, insbesondere weil der Prozessbevollmächtigte keinen eigenverantwortlich durchdrungenen Vortrag übernommen hat und weitergehende Schriftsätze nach Fristablauf eingegangen sind. Auch die Voraussetzungen für eine Grundsatzrüge (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) und für die substantiierten Darlegungen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) sind nicht erfüllt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.