Urteil
B 8 SO 24/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X ist für die Frage der rückwirkenden Leistungserbringung nicht allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; maßgeblich ist die Situation bis zur Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz.
• § 116a SGB XII steht der rückwirkenden Leistungserbringung für 2005 nicht entgegen, da Übergangsregelungen und verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
• Rückwirkende Leistungen nach § 44 SGB X sind nur zu gewähren, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können; bei Wegfall der Bedürftigkeit bis zur letzten Tatsacheninstanz scheidet Nachzahlung grundsätzlich aus.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Grundsicherung: Maßgeblicher Zeitpunkt und Vertrauensschutz bei Übergangsregelungen • Bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X ist für die Frage der rückwirkenden Leistungserbringung nicht allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; maßgeblich ist die Situation bis zur Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. • § 116a SGB XII steht der rückwirkenden Leistungserbringung für 2005 nicht entgegen, da Übergangsregelungen und verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. • Rückwirkende Leistungen nach § 44 SGB X sind nur zu gewähren, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können; bei Wegfall der Bedürftigkeit bis zur letzten Tatsacheninstanz scheidet Nachzahlung grundsätzlich aus. Die Klägerin, schwerbehindert und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt, beantragte im Juli 2007 im Rahmen eines § 44 SGB X-Zugunstenverfahrens höhere Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.7.2006 unter Hinweis auf den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand. Die Gemeinde als zuständige Behörde lehnte größtenteils ab; Bescheide von 2005 blieben bestandskräftig. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht verpflichtete die Beklagte zur Nachzahlung unter Änderung der Bescheide. Die Beklagte revidierte mit dem Vorwurf, § 44 SGB X sei durch Wegfall der Bedürftigkeit bis zur letzten Tatsacheninstanz zugunsten der Behörde auszulegen und berief sich auf § 116a SGB XII. Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies zurück, da weitere tatsächliche Feststellungen zur Bedürftigkeit bis zur letzten Tatsacheninstanz erforderlich seien. • Anwendbares Recht und Verfahrensgegenstand: Streitgegenstand ist der Bescheid vom 18.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2008; maßgeblich ist § 44 SGB X in Verbindung mit den besonderen Vorschriften des SGB XII. • Rechtsgrundsatz § 44 SGB X: Ein Verwaltungsakt kann rückwirkend zurückgenommen werden, wenn bei Erlass Leistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden; § 44 Abs.4 SGB X verlangt jedoch Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts. • Zeitpunkt der Prüfung: Für die Frage der rückwirkenden Leistungserbringung ist nicht allein der Zeitpunkt der Antragstellung nach § 44 SGB X entscheidend; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Nur wenn die Bedürftigkeit bis zu diesem Zeitpunkt fortbesteht, kann Nachzahlung den Zweck der Sozialhilfe erfüllen. • § 116a SGB XII und Übergangsregelung: § 116a SGB XII begrenzt die Rückwirkung grundsätzlich, doch war diese Regelung für vor dem 1.4.2011 gestellte Anträge durch Übergangsrecht bis 31.12.2012 ausgenommen; die spätere Änderung des Übergangsrechts kann wegen Vertrauensschutzgesichtspunkten und fehlender Gemeinwohlbegründung nicht zuungunsten der Antragstellerin wirken. • Vertrauensschutz und Rückwirkung: Eine nachteilige unechte Rückwirkung gegenüber Antragstellern, die vor Einführung der Regelung agierten, ist verfassungsrechtlich problematisch und bedarf erkennbarer Gemeinwohlinteressen, die hier nicht dargelegt sind. • Erforderlichkeit weiterer Feststellungen: Das LSG hat nicht ausreichend über Einkommen, Vermögen und Unterkunftskosten bis zur letzten Tatsacheninstanz befunden; daher ist eine erneute Prüfung erforderlich, ggf. unter Berücksichtigung früherer Senatsrechtsprechung. • Ausnahmefälle nach Treu und Glauben: Ein seltener Ausnahmefall nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen liegt nicht vor; Verzögerungen im Gerichtsverfahren begründen keine automatische Nachzahlungsverpflichtung der Behörde. Das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Beklagte hat in der Revision Erfolg, weil für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung auf rückwirkende Grundsicherungsleistungen nicht allein auf die Antragstellung nach § 44 SGB X abzustellen ist, sondern die Bedürftigkeit bis zur Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz festzustellen ist. § 116a SGB XII stand der Zahlung für 2005 nicht zwingend entgegen, weil Übergangsregelungen und Vertrauensschutz zu beachten sind; die spätere Aufhebung der Übergangsregelung darf nicht einseitig nachteilige Rechtsfolgen herbeiführen. Das LSG hat jedoch entscheidungserhebliche Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und Unterkunftskosten zwischen Antragstellung und letzter Tatsacheninstanz nicht getroffen; deshalb ist zur abschließenden Entscheidung eine erneute Prüfung und Feststellung durch das LSG erforderlich. Das Ergebnis des erneuten Verfahrens wird entscheiden, ob und in welchem Umfang der Klägerin rückwirkend höhere Leistungen zu leisten sind.