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Urteil

B 8 SO 14/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage gegen einen Folgebescheid ist unzulässig, wenn dieser denselben Streitgegenstand wie ein zuvor erhobenes Verfahren betrifft und damit nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des früheren Verfahrens geworden ist. • Zeitlich unbefristete Bewilligungen verwandeln Folgebescheide in abändernde Verwaltungsakte, die bei inhaltlicher Übereinstimmung im früheren Verfahren mitverhandelt werden. • Durch die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils wird eine später erhobene, inhaltlich gleiche Klage ausgeschlossen, wenn eine fristgerechte Anfechtung des Folgebescheids nicht mehr möglich ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen Einbeziehung des Folgebescheids in ein früheres Verfahren (§ 96 SGG) • Eine Klage gegen einen Folgebescheid ist unzulässig, wenn dieser denselben Streitgegenstand wie ein zuvor erhobenes Verfahren betrifft und damit nach § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des früheren Verfahrens geworden ist. • Zeitlich unbefristete Bewilligungen verwandeln Folgebescheide in abändernde Verwaltungsakte, die bei inhaltlicher Übereinstimmung im früheren Verfahren mitverhandelt werden. • Durch die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils wird eine später erhobene, inhaltlich gleiche Klage ausgeschlossen, wenn eine fristgerechte Anfechtung des Folgebescheids nicht mehr möglich ist. Die Klägerin, schwerbehindert (GdB 100, Merkzeichen aG), erhielt grundsicherungsleistungen. Sie beantragte im Oktober 2011 höhere Leistungen wegen behinderungsbedingten Mehrbedarfs; die Beklagte lehnte ab (Bescheid 7.11.2011, Widerspruchsbescheid 30.1.2012). Die Klägerin klagte und das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin nahm die Berufung zurück. Für die Zeit ab 1.1.2012 erließ die Beklagte einen neuen, zeitlich unbegrenzten Bewilligungsbescheid (9.1.2012) mit leicht erhöhtem Betrag. Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Die Klägerin begehrt mit Revision höhere Grundsicherungsleistungen für 2012 und rügt unter anderem Fehler bei der Einstufung des Regelbedarfs und der Berücksichtigung von Energiekosten. • Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; die Klage ist unzulässig, weil der Bescheid vom 9.1.2012 bereits Gegenstand des früheren Verfahrens geworden ist (§ 96 Abs.1 SGG). • Nach § 96 Abs.1 SGG werden Folgebescheide Gegenstand des bestehenden Verfahrens, wenn sie denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betreffen; hier hat die Beklagte unbefristet bewilligt, sodass der Folgebescheid den gleichen Streitgegenstand aufgreift. • Der Bescheid vom 7.11.2011 betraf die Höhe der Leistungen ab 1.10.2011; die Klägerin hatte ohne Einschränkung geltend gemacht, höhere Leistungen zu verlangen, sodass der später erlassene Bescheid vom 9.1.2012 den ursprünglichen Bescheid inhaltlich ablöste und Teil desselben Verfahrens wurde. • Die prozessuale Sperrwirkung endet mit Abschluss des Verfahrens, jedoch ist die Klage nunmehr wegen der durch Rücknahme der Berufung eingetretenen Rechtskraft des SG-Urteils unzulässig. Eine Ausnahme scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der Rücknahme eine fristgerechte Anfechtung des Bescheids vom 9.1.2012 nicht mehr möglich war (§ 88, § 102 SGG-Konstellation). • Die weiter vorgetragenen materiellen Rechtsfragen (u.a. Anwendung des § 27a SGB XII, Abgrenzung von Mehrbedarf nach § 30 SGB XII, und Berücksichtigung von Haushaltsstrom nach § 35 SGB XII) bedürfen daher keiner Entscheidung, weil das Verfahren schon prozessual gesperrt ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klage war unzulässig, weil der Bescheid vom 9.1.2012 bei bestehendem Verfahren gegen den Bescheid vom 7.11.2011 kraft § 96 Abs.1 SGG bereits Gegenstand des früheren Verfahrens war und durch die Rechtskraft des klageabweisenden SG-Urteils eine erneute Erfolgsaussicht entfiel. Materielle Rügen der Klägerin (z. B. richtige Regelbedarfsstufe nach § 27a Abs.4 SGB XII, Anspruch auf abweichende Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, und richtige Berücksichtigung von Heiz- bzw. Stromkosten nach § 35 SGB XII) bleiben unbehandelt, weil die prozessuale Unzulässigkeit besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht erstattet.