Urteil
B 2 U 17/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Leistungsklage auf Gewährung einer Rente ist unzulässig, solange der zuständige Unfallversicherungsträger nicht über das Vorliegen des Versicherungsfalls entschieden hat.
• An eine Feststellung eines Körperschadens durch eine DDR-Behörde ist die deutsche Unfallversicherung nicht gebunden, wenn es sich nicht um eine vor dem 1.1.1992 tatsächlich festgestellte Rente i.S. der RVO handelt.
• Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente nach dem 31.12.1991 greift § 1154 RVO nicht als Vertrauensschutz für frühere Schadensfeststellungen ohne Rentenzuspruch.
• Die tatsächliche Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist eine Tatsachenfrage; eine vom Kläger nicht rügende Feststellung der Vorinstanz ist verbindlich.
• Unterlassene notwendige Beiladung eines weiteren Unfallversicherungsträgers ist verfahrensrechtlich relevant, hindert aber die Sachentscheidung nicht, wenn durch die Vorinstanz ausreichende Feststellungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Bindung an DDR-Schadensfeststellung ohne vor 1992 festgestellte Rente • Eine Leistungsklage auf Gewährung einer Rente ist unzulässig, solange der zuständige Unfallversicherungsträger nicht über das Vorliegen des Versicherungsfalls entschieden hat. • An eine Feststellung eines Körperschadens durch eine DDR-Behörde ist die deutsche Unfallversicherung nicht gebunden, wenn es sich nicht um eine vor dem 1.1.1992 tatsächlich festgestellte Rente i.S. der RVO handelt. • Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente nach dem 31.12.1991 greift § 1154 RVO nicht als Vertrauensschutz für frühere Schadensfeststellungen ohne Rentenzuspruch. • Die tatsächliche Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist eine Tatsachenfrage; eine vom Kläger nicht rügende Feststellung der Vorinstanz ist verbindlich. • Unterlassene notwendige Beiladung eines weiteren Unfallversicherungsträgers ist verfahrensrechtlich relevant, hindert aber die Sachentscheidung nicht, wenn durch die Vorinstanz ausreichende Feststellungen vorliegen. Der Kläger erlitt 1987 als Beschäftigter einen Arbeitsunfall (Innenknöchelfraktur). Die Staatliche Versicherung der DDR stellte 1988 einen unfallbedingten Körperschaden von 10 % fest. Die heutige Beklagte prüfte erst nach Erkenntnissen über einen weiteren Unfall 2004 2007 die Gewährung einer (Stütz-)Rente und lehnte ab. Der Kläger klagte auf Gewährung einer Verletztenrente ab 2005; die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab. Streitpunkt ist, ob die Beklagte an die Feststellung der DDR gebunden ist und ob die Voraussetzungen für eine Stützrente vorliegen, insbesondere ob MdE-Werte zusammen 20 % erreichen und ob eine vor dem 1.1.1992 festgestellte Rente besteht. • Revision ist zulässig, aber unbegründet; das LSG hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. • Klage war unzulässig, weil die Beklagte bisher nicht über das Vorliegen des Arbeitsunfalls 1987 entschieden hat; eine (unechte) Leistungsklage setzt eine vorherige Entscheidung über den Versicherungsfall voraus (§ 54 SGG, § 8 SGB VII, § 48 RVO-Rechtsprechung). • Auslegung der Bescheide der Beklagten zeigt, dass diese nicht über das Vorliegen des Versicherungsfalls entschieden hat; es fehlt am Vorverfahren zur Feststellung des Versicherungsfalls (§ 1150 RVO). • Die 1988 erfolgte Feststellung eines Körperschadens durch die Staatliche Versicherung der DDR betraf keine Rentenfeststellung und begründete keinen Vertrauensschutz nach § 1154 RVO, weil diese Vorschrift nur für bereits vor dem 1.1.1992 festgestellte Renten Schutz normiert. • Die RVO-Überleitungsvorschriften (§§ 1150 ff. RVO; § 1154 RVO i.V.m. § 215 Abs.6 SGB VII) verdrängen insoweit Art.19 EinigVtr; Vertrauensschutz greift nur für bereits festgestellte Renten, nicht für isolierte Schadensfeststellungen ohne Rentenzuspruch. • Selbst bei angenommener Anerkennung des Unfalls 1987 würde der Kläger keine Stützrente erhalten, weil die verbliebenen Unfallfolgen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eine MdE unter 10 % ergeben, sodass die Mindestschwelle von 20 % nicht erreicht wird (§ 56 SGB VII; § 1154 RVO). • Die unterlassene notwendige Beiladung der Verwaltungs-BG war verfahrenswidrig, steht aber einer Sachentscheidung nicht entgegen, da die Vorinstanz ausreichende Feststellungen traf und die BG dadurch nicht ersichtlich benachteiligt wird (§ 75 SGG). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält keine (Stütz-)Rente, weil die Beklagte nicht an die 1988 durch die Staatliche Versicherung der DDR angenommene Schadensfeststellung als vor dem 1.1.1992 festgestellte Rente gebunden ist und weil es an einer Entscheidung über das Vorliegen des Versicherungsfalls 1987 sowie an der erforderlichen Gesamthöhe der MdE (mindestens 20 %) fehlt. Die Vorinstanzen haben zutreffend festgestellt, dass die verbleibende MdE aus dem Unfall 1987 unter 10 % liegt; deshalb besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht erstattungsfähig.