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Urteil

B 2 U 1/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anwendbarkeit deutscher Unfallversicherungsnormen bei Auslandstätigkeit ist Voraussetzung der Ausstrahlung nach § 4 Abs.1 SGB IV, dass ein im Inland bestehendes Beschäftigungsverhältnis auch während der Auslandstätigkeit fortbesteht und der Auslandseinsatz zeitlich begrenzt ist. • Für die Prüfung des Fortbestands des inländischen Beschäftigungsverhältnisses sind sowohl die schriftlichen Vereinbarungen als auch die tatsächliche Eingliederung und die faktischen Weisungsverhältnisse maßgeblich; eine formale Freistellungsvereinbarung kann auf ein Rumpfbeschäftigungsverhältnis hinweisen, schafft aber allein keine abschließende Rechtslage. • Bei nicht hinreichenden Tatsachenfeststellungen hat das Revisionsgericht zurückzuverweisen, damit das Landessozialgericht weitere Feststellungen u.a. zu Arbeitsvertrag, Entgeltzahlung, Weisungsbefugnissen und konkretem Tätigkeitsablauf trifft. • Für die Zurechnung der Entgeltzahlung ist nicht die bloße Zahlung an eine ausländische Stelle entscheidend, sondern ob das Entgelt wirtschaftlich dem inländischen Arbeitgeber zuzurechnen und dieser als Erfüllungsgehilfe oder Zahlstelle zu qualifizieren ist.
Entscheidungsgründe
Ausstrahlung deutschen Sozialrechts bei Auslandseinsatz: Anforderungen an Feststellungen zu Arbeitsverhältnis und Eingliederung • Zur Anwendbarkeit deutscher Unfallversicherungsnormen bei Auslandstätigkeit ist Voraussetzung der Ausstrahlung nach § 4 Abs.1 SGB IV, dass ein im Inland bestehendes Beschäftigungsverhältnis auch während der Auslandstätigkeit fortbesteht und der Auslandseinsatz zeitlich begrenzt ist. • Für die Prüfung des Fortbestands des inländischen Beschäftigungsverhältnisses sind sowohl die schriftlichen Vereinbarungen als auch die tatsächliche Eingliederung und die faktischen Weisungsverhältnisse maßgeblich; eine formale Freistellungsvereinbarung kann auf ein Rumpfbeschäftigungsverhältnis hinweisen, schafft aber allein keine abschließende Rechtslage. • Bei nicht hinreichenden Tatsachenfeststellungen hat das Revisionsgericht zurückzuverweisen, damit das Landessozialgericht weitere Feststellungen u.a. zu Arbeitsvertrag, Entgeltzahlung, Weisungsbefugnissen und konkretem Tätigkeitsablauf trifft. • Für die Zurechnung der Entgeltzahlung ist nicht die bloße Zahlung an eine ausländische Stelle entscheidend, sondern ob das Entgelt wirtschaftlich dem inländischen Arbeitgeber zuzurechnen und dieser als Erfüllungsgehilfe oder Zahlstelle zu qualifizieren ist. Der Kläger, seit 1982 geborener Tierpfleger bei der Zoo L. GmbH, war im Jahr 2009 im Endangered Primate Rescue Center (EPRC) in Vietnam tätig. Zwischen ihm und dem Zoo L. bestand eine Freistellungsvereinbarung für 2009, wonach das Arbeitsverhältnis während der Freistellung ruhen und Entgeltansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Der Zoo L. schloss zudem eine Vereinbarung mit dem EPRC über eine Zahlung von 12.000 Euro zur Finanzierung der Stelle eines Tierpflegers. Am 10.11.2009 erlitt der Kläger während einer Exkursion zur Futtersuche in Vietnam einen Unfall, der zur teilweisen Amputation des linken Beins führte. Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht gab dem Kläger statt und erkannte Ausstrahlung deutschen Unfallversicherungsschutzes; das LSG stützte dies auf faktische Verknüpfungen zwischen Zoo L. und Einsatzort. Die Beklagte revidierte mit Rügen zur Ausstrahlungspflicht und zur Qualifikation der Zahlungen und Weisungsverhältnisse. Das Bundessozialgericht hob das LSG-Urteil auf und verwies zur erneuten Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zurück. • Revisionsrechtliche Grundlage: Aufhebung und Zurückverweisung, weil die Feststellungen des LSG für eine abschließende Entscheidung über die Ausstrahlung nach § 4 Abs.1 SGB IV nicht ausreichen (§ 170 Abs.2 SGG). • Tatbestand des Arbeitsunfalls: Es steht fest, dass ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden vorliegt (§ 8 Abs.1 SGB VII), jedoch ist unklar, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt als Versicherter im Sinne des SGB VII in einem Beschäftigungsverhältnis stand. • Voraussetzungen der Ausstrahlung (§ 4 Abs.1 SGB IV): Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet entsandt wurde und dass dieses inländische Verhältnis in seinen wesentlichen Merkmalen fortbesteht; hierfür sind sowohl Vertragsinhalt als auch tatsächliche Eingliederung und Weisungsverhältnisse entscheidend. • Vertragslage: Die Freistellungsvereinbarung enthält Formulierungen für ein Ruhen der Hauptpflichten und damit für ein Rumpfbeschäftigungsverhältnis; aber die rein formale Auslegung genügt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse ein anderes Gesamtbild ergeben. • Tatsächliche Eingliederung und Weisungen: Das LSG hat unzureichend festgestellt, ob der Kläger während des Einsatzes Weisungen des Zoo L. unterlag oder in den Betrieb des EPRC eingegliedert war; maßgeblich ist der Schwerpunkt der Eingliederung und wer die konkrete Weisung zum Unfallzeitpunkt erteilte. • Entgeltzurechnung: Es ist zu klären, wer Schuldner des Entgeltanspruchs war, ob der Zoo L. den Kläger weiter auf der Gehaltsliste führte und wie die Zahlung von 12.000 Euro bilanziell verbucht wurde; bloßes Bereitstellen von Mitteln oder Sponsoring reicht nicht zwingend aus. • Versicherte Tätigkeit (§ 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII): Selbst bei Fortbestehen des inländischen Beschäftigungsverhältnisses muss festgestellt werden, ob die unmittelbar vor dem Unfall ausgeübte Verrichtung objektiv und subjektiv auf die Erfüllung einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter gerichtet war. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die vom LSG getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Ausstrahlung deutschen Sozialrechts nach § 4 Abs.1 SGB IV vorlagen. Das LSG hat insbesondere unzureichend dargelegt, ob vor und nach der Auslandstätigkeit ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Zoo L. bestand, ob dieses während des Einsatzes tatsächlich fortbestand und ob Weisungsrechte und Entgeltzahlung dem Zoo L. zuzurechnen sind. Das Landessozialgericht wird diese Lücken durch konkrete Feststellungen zum Arbeitsvertrag, zur tatsächlichen Eingliederung, zu Weisungsverhältnissen und zur Abwicklung der Vergütung zu schließen haben. Erst auf dieser Grundlage kann über die Anerkennung des Ereignisses vom 10.11.2009 als Arbeitsunfall entschieden werden.