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Urteil

B 14 AS 18/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• EU-Ausländer ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung oder Aufenthaltsrecht sind nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. • Fehlende formale Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht entscheidend; maßgeblich ist die materielle Freizügigkeitsberechtigung nach FreizügG/EU oder ein materielles Aufenthaltsrecht nach AufenthG. • Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II kann mit EU-Recht und dem Grundgesetz vereinbar sein; in Betracht kommen stattdessen Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII. • Kommt ein Sozialhilfeträger als Leistungsadressat in Betracht, ist dieser im Berufungsverfahren beizuladen.
Entscheidungsgründe
EU‑Ausländer ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung: Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs.1 SGB II • EU-Ausländer ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung oder Aufenthaltsrecht sind nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. • Fehlende formale Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht entscheidend; maßgeblich ist die materielle Freizügigkeitsberechtigung nach FreizügG/EU oder ein materielles Aufenthaltsrecht nach AufenthG. • Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II kann mit EU-Recht und dem Grundgesetz vereinbar sein; in Betracht kommen stattdessen Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII. • Kommt ein Sozialhilfeträger als Leistungsadressat in Betracht, ist dieser im Berufungsverfahren beizuladen. Der 1993 geborene Kläger, bulgarischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2011 nach Deutschland und lebte im Haushalt seiner Mutter. Er beantragte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 30.1.2012 bis 27.11.2013. Das Jobcenter lehnte die Anträge ab mit Verweis auf § 8 Abs.2 SGB II; Widersprüche und Klagen beim Sozialgericht folgten. Das Landessozialgericht hob die Ablehnungsbescheide auf und verurteilte das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen, weil der Kläger erwerbsfähig und hilfebedürftig sei und keinen Ausschluss nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II erfülle. Der Beklagte legte Revision ein und berief sich auf EuGH‑Recht (Dano) sowie auf die Anwendung des § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II. • Revisionsgericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück (§ 170 Abs.2 SGG), da der Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II zu prüfen ist. • Zwar erfüllte der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II (Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit nach §§ 9,11 ff. SGB II, gewöhnlicher Aufenthalt), jedoch greift der Ausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II auf EU‑Staatsangehörige ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung oder Aufenthaltsrecht. • Maßgeblich ist die materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein materielle Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG; eine formale Freizügigkeitsbescheinigung ist hierfür nicht entscheidend. • Der Kläger hatte keine ausreichende tatsächliche Beschäftigung (nur wenige Tage nicht‑sozialversicherungspflichtige Arbeit) und war auch nicht tatsächlich als Selbstständiger tätig (nur kurz ein Gewerbe angemeldet), sodass keine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach §§ 2 Abs.2, 2 Abs.3 FreizügG/EU vorliegt. • EuGH‑Entscheidungen (Dano, Alimanovic) lassen den Ausschluss von Sozialleistungen für wirtschaftlich inaktive Unionsbürger zu, wenn ihnen kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie zusteht; damit ist § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II mit EU‑Recht vereinbar. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art.1 GG i.V.m. Sozialstaatsprinzip) bestehen nicht, weil für Betroffene Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII möglich sein können; daher ist zu prüfen, ob der Sozialhilfeträger leistungszuständig ist. • Mangels Feststellungen des LSG zur Möglichkeit von Leistungen aus dem SGB XII und zur Frage, ob der Kläger eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen, ist das Verfahren wieder zu eröffnen und der zuständige Sozialhilfeträger beizuladen (vgl. § 75 Abs.2 SGG). Das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Kläger erfüllte zwar die allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II, unterliegt aber dem Leistungsausschluss des § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II, weil er keine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU und kein materielles Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG nachgewiesen hat. EU‑Recht und das Grundgesetz stehen diesem Ausschluss nicht entgegen; die EuGH‑Rechtsprechung stützt die Vereinbarkeit des Ausschlusses. Weil Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommen, müssen im wiedereröffneten Berufungsverfahren weitere Feststellungen getroffen und der zuständige Sozialhilfeträger beizuladen werden; das LSG hat insoweit neu zu entscheiden.