Beschluss
B 12 KR 42/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine hinreichend dargelegten Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG enthält.
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebefriedigung die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit gegenüber dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sowie die Klärungsfähigkeit durch das Revisionsgericht substantiiert darlegen.
• Eine Divergenzrüge (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) erfordert die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze; eine bloße Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall genügt nicht.
• Die Rüge eines Gehörsverstoßes muss konkret benennen, welches Vorbringen übergangen worden sein soll und warum das Berufungsgericht sich damit hätte auseinandersetzen müssen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung keine hinreichend dargelegten Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG enthält. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebefriedigung die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit gegenüber dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sowie die Klärungsfähigkeit durch das Revisionsgericht substantiiert darlegen. • Eine Divergenzrüge (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) erfordert die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze; eine bloße Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall genügt nicht. • Die Rüge eines Gehörsverstoßes muss konkret benennen, welches Vorbringen übergangen worden sein soll und warum das Berufungsgericht sich damit hätte auseinandersetzen müssen. Streitgegenstand ist die Beitragspflicht einer Einmalzahlung aus einer Direktversicherung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, das die Beitragspflicht verneint hatte. In der Nichtzulassungsbeschwerde behauptet der Kläger grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel (Gehörsverletzung). Er stellt Fragen zur zeitlichen Bezugspunktwahl für die typisierende Betrachtung, zur Beitragspflicht von Einzahlungen in Lebensversicherungen nach § 229 SGB IV und zur Reichweite der Typisierung unter Art. 3 GG. Das LSG hatte festgestellt, dass Zahlungen während des Arbeitsverhältnisses erfolgten und der Kläger damals noch nicht Versicherungsnehmer war. Der Kläger stützt sein Vorbringen teilweise auf verfassungsrechtliche Bedenken und steuerrechtliche Gestaltungen. • Die Beschwerde ist gemäß § 169 SGG i.V.m. § 160a SGG als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger keine der nach § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat. • Zur Grundsatzzulassung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG): Die Begründung muss die konkret streitige Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit gegenüber bestehender Rechtsprechung und Lehre sowie die Klärungsfähigkeit durch das Revisionsgericht darstellen. Der Kläger hat diese Anforderungen nicht erfüllt und sich nicht ausreichend mit der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen auseinandergesetzt. • Zur Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG): Eine Abweichung setzt widersprechende tragende abstrakte Rechtssätze voraus. Der Kläger hat keinen solchen gegenüberstellenden abstrakten Rechtssatz des LSG benannt, sondern nur behauptet, das LSG habe die Rechtsprechung unrichtig angewandt. • Zur Gehörsrüge (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG): Es fehlt an der Darlegung, welches konkrete Vorbringen das LSG übergangen habe und warum das Gericht sich unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägers damit hätte auseinandersetzen müssen. Das bloße Nichtfolgen des Gerichts begründet keinen Gehörsverstoß. • Die Annahme, es läge eine besondere klärungsbedürftige Frage vor, scheitert daran, dass einschlägige Entscheidungen bereits existieren; der Kläger hat diese nicht ausreichend darstellt oder begründet, dass sie keine Antwort geben. • Weil die formellen und materiellen Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfüllt sind, ist auch eine weitergehende Begründung entbehrlich; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung weder die grundsätzliche Bedeutung der angeführten Fragen noch eine echte Divergenz zu tragenden abstrakten Rechtssätzen hinreichend dargelegt, noch konkret einen Gehörsverstoß benannt. Vor allem hat er sich nicht in ausreichender Weise mit der bestehenden Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen auseinandergesetzt und die Klärungsfähigkeit durch das Revisionsgericht nicht erläutert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.